Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-09-11
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-09-11
Wortprotokoll
Die Motion verlangt, dass die Bedingungen gelockert werden, unter denen Eigentümer von besetzten Liegenschaften sich ihres Eigentums nach Artikel 926 Absatz 2 ZGB wieder bemächtigen dürfen. Das ZGB gewährt dem Besitzer ein Recht auf Selbsthilfe, allerdings muss er, so sagt es das Gesetz, sofort - "aussitôt" en français - gegen den Täter vorgehen. Herr Nationalrat Feller begründet seine Motion im Wesentlichen damit, dass sich Eigentümer mit diesem Selbsthilferecht gegen Hausbesetzungen nicht wehren könnten, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bedeute der Begriff "sofort" oder eben "aussitôt" in Artikel 926 Absatz 2 ZGB "einige Stunden"; nur innert dieser Frist nach der Besetzung der Liegenschaft könne der Eigentümer gegen Hausbesetzer vorgehen - das ist die Interpretation des Motionärs -, und damit verliere das Recht auf Selbsthilfe praktisch jede Wirksamkeit.
Nun muss ich Ihnen sagen, und das wurde auch in Ihrer Kommission bereits richtig gesagt, dass es die vom Motionär bemängelte Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht gibt. Es tut mir leid, dass ich das hier auch nochmals sagen muss, aber das Bundesgericht hat nicht gesagt, "sofort" bedeute "einige Stunden", wie dies die Motion behauptet. Das ist einfach falsch. Diese Feststellung deckt sich mit den Recherchen des Bundesamtes für Justiz. Nochmals: Den kritisierten Entscheid und die bemängelte Rechtsprechung gibt es nicht.
Ich sage Ihnen gerne, wie es im Bundesgerichtsentscheid heisst: "Le calme et l'ordre sont en revanche rétablis dès le moment où la violence de l'usurpateur est accomplie et révolue et où la victime s'est en quelque sorte accommodée provisoirement de la situation ..." Ruhe und Ordnung sind also wiederhergestellt, wenn sich der Besitzer mit dieser Situation abfindet. Das hat mit ein paar Stunden überhaupt nichts zu tun; ich möchte das hier noch einmal sagen. Weil es die Rechtsprechung, die in der Motion bemängelt wird, gar nicht gibt, kann man sie auch nicht korrigieren; ich komme am Schluss noch darauf zurück.
Was bedeutet es jetzt, wenn Sie die Motion annehmen? Dann haben Sie ein Problem, das es eigentlich gar nicht gibt, plötzlich trotzdem auf dem Tisch. Ich muss Sie bitten, das in Ihren Überlegungen mitzuberücksichtigen. Das ist der Grund, weshalb Ihnen der Bundesrat beantragt, diese Motion abzulehnen. Herr Nationalrat Feller und die Mehrheit des Erstrates wie auch Ihrer Kommission suchen hier nach der Lösung eines Problems, das es so gar nicht gibt. Herr Ständerat Engler hat gesagt, wir hätten hier einen unbestimmten [PAGE 551] Rechtsbegriff. Erstens muss ich daran erinnern, dass es Artikel 926 ZGB seit 1911 gibt; es gibt eigentlich keine Probleme. Zweitens wird hier in der Motion von einer Rechtsprechung gesprochen, die es nicht gibt - sonst müsste man die uns irgendwie vorlegen.
Es ist unbestritten - und ich möchte das in aller Deutlichkeit sagen -, dass wir das Phänomen der Hausbesetzungen ernst nehmen müssen. Zur Lösung ist aber zuerst einmal eine Gesamtschau auf allen bundesstaatlichen Stufen und über alle Rechtsgebiete erforderlich. Wenn man das als Problem anschaut, muss man das Privatrecht, das Strafrecht, das Polizeirecht und das Verwaltungsrecht anschauen. Dazu ein paar Hinweise:
Kommt Selbsthilfe nicht oder nicht mehr in Betracht, dann steht dem Hauseigentümer die Klage aus Besitzesentziehung nach Artikel 927 ZGB zur Verfügung. Die Motion impliziert hier, dass die Klage aus Besitzesentziehung nach Artikel 927 ZGB in der Praxis nicht funktioniere. Es gibt dafür keinerlei Anzeichen. Da müssten die Befürworter doch auch sagen: Wir haben hier Beispiele oder Fälle, wo wir zeigen können, dass es nicht funktioniert. Es stimmt nämlich auch nicht, dass der Rechtsweg zu lange und zu teuer ist. Gerade beim zivilrechtlichen Besitzesschutz sind die Verfahren in der Praxis kurz und kostengünstig.
Wenn hier tatsächlich ein Problem besteht, dann sollten wir nicht Artikel 926 ZGB revidieren, sondern, wennschon, Artikel 927. Oder man müsste das Problem vor allem in der Zivilprozessordnung lösen. Solche Arbeiten laufen bereits und wären dann entsprechend zu ergänzen. Dafür besteht derzeit aber kein Grund. Eine isolierte Revision von Artikel 926 ZGB verfehlt hier ihre Wirkung. Denn Sie wissen: Wenn man in einem Bereich, von dem so viele verschiedene Rechtsgebiete betroffen sind, einen Artikel ändert, dann hat man höchstwahrscheinlich das Problem, falls es eines gibt und es auch umschrieben wird, nicht gelöst.
Ich möchte auch daran erinnern, dass der Besitzesschutz nur ein Aspekt des privatrechtlichen Eigentumsschutzes ist. Der Eigentümer kann gestützt auf die Eigentumsfreiheitsklage nach Artikel 641 Absatz 2 ZGB vorgehen. Insbesondere kann er die Beseitigung einer aktuellen Störung sowie die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen. Entwicklungen wie diejenigen im Kanton Genf, das wurde auch erwähnt, zeigen zudem deutlich, dass der zivilrechtliche Besitzes- und Eigentumsschutz bei der Lösung des Hausbesetzerproblems von absolut untergeordneter Bedeutung ist. Sie haben in der Kommission aus dem Kanton Genf gehört - und das war sehr treffend -, dass sich die Situation bei den Hausbesetzungen im Kanton Genf in den letzten Jahren entschärft hat. Das liegt aber nicht am Zivilrecht und am Besitzesschutz; entscheidend war und ist vielmehr die kantonale Justiz- und Sozialpolitik. Das gilt nicht nur für den Kanton Genf, dessen müssen wir uns einfach bewusst sein.
Ich möchte noch auf den polizeilichen Schutz privater Rechte im Zusammenhang mit Hausbesetzungen zu sprechen kommen. Hausbesetzungen erfüllen in der Regel den Tatbestand des Hausfriedensbruchs, allenfalls auch der Nötigung. Dazu hat das Bundesgericht festgehalten: Unbestreitbar verletze die durch das Zivilrecht erfasste Besitzanmassung und Besitzesstörung nicht nur den verdrängten Besitzer, sondern auch die öffentliche Ordnung. Die kantonalen Behörden können daher dem Besitzer aufgrund der Regeln über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu Hilfe kommen. Dabei ist es Sache des kantonalen öffentlichen Rechts zu bestimmen, ob dem Besitzer polizeiliche Hilfe gewährt werden kann. In verschiedenen Kantonen wird daher zu Recht hier angesetzt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes haben die zuständigen Polizeibehörden zudem die Pflicht, ein Gerichtsurteil zu vollstrecken, das die Hausbesetzer zum Verlassen der Räume verpflichtet. Wenn sie die Vollstreckung von einer Bedingung abhängig machen, die in diesem Urteil nicht vorgesehen ist, verfallen sie in Willkür. All dies folgt dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
Das sind die Gründe, weshalb Ihnen der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Ich bitte Sie, sich den Entscheid noch einmal gut zu überlegen. Ich lese Ihnen auch noch einmal aus der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu dieser Frage der Hausbesetzung vor: Das in Artikel 926 Absatz 2 ZGB umschriebene Recht auf Zurücknahme setzt voraus, dass der Verletzte unmittelbar nach der Besitzstörung Anstalten auf Wiedererlangung seiner Sache trifft. Dieses Recht - hören Sie jetzt gut zu - erlischt, wenn der Besitzer die Abwehr einstellt und er sich, wenn auch nur provisorisch, mit der Situation abfindet. Es heisst nicht "innerhalb von Stunden" oder "sofort". Das ist die konstante Rechtsprechung.
Ich muss Ihnen der Transparenz halber noch sagen, dass wir, wenn Sie - was ich natürlich nicht hoffe - die Motion annehmen sollten, die Problematik umfassend prüfen müssten. Noch einmal: Sie berufen sich hier auf eine Rechtsprechung, die es so nicht gibt. Der Bundesrat müsste sich vorbehalten, entsprechend dieser Prüfung geeignete Massnahmen vorzuschlagen. Diese dürften das Zivilrecht höchstens am Rande betreffen und würden voraussichtlich auch die Kompetenzen der Kantone beschlagen - einfach, damit Sie wissen, was Sie uns allenfalls in Auftrag geben. Wir werden Ihnen kaum eine Revision von Artikel 926 ZGB bringen können. Das wäre auch nicht ehrlich. Sie berufen sich hier, ich sage es noch einmal, auf eine Rechtsprechung, die es nicht gibt. Folglich sind die Voraussetzungen für diese Motion nicht gegeben. Sie gehen von einer falschen Voraussetzung aus. Deshalb spricht sich der Bundesrat gegen diese Motion aus.
Ich glaube, ich habe Ihnen jetzt alles auf den Tisch gelegt. Sie entscheiden.