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de Courten Thomas · Nationalrat · 2017-09-11

de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-09-11

Wortprotokoll

Usanzgemäss teile ich Ihnen meine Interessenbindung mit: Ich bin als Vertreter des Kantons Basel-Landschaft auch Vorstandsmitglied des Schweizerischen Verbandes der Bürgergemeinden und Korporationen. Dieser Verband vertritt die gegen 2000 Bürgergemeinden und Korporationen, les bourgeoisies de Romandie e i patriziati del Ticino, also jene öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die neben den politischen Einwohnergemeinden auf kommunaler Ebene die Institutionen des Bürgerwesens, das Soziale, das Kulturelle, deren Einrichtungen, aber auch an vielen Orten noch das Einbürgerungswesen, vertreten und damit in Fragen der Bürgerrechtsgebung engagiert sind. Damit will ich auch deklarieren, dass es sich hier nicht um einen parteipolitisch motivierten Vorstoss handelt, sondern um ein Anliegen, das breit abgestützt und getragen ist.

Wie ist dieser Vorstoss überhaupt zustande gekommen? Ausgangspunkt war die Frage, warum im neuen Namens- und Bürgerrecht Braut und Bräutigam bei der Heirat ihren bisherigen Heimat- und Bürgerort behalten müssen, auch wenn sie sich explizit, freiwillig und ausdrücklich für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden. Bei der Bestimmung des Familiennamens steht dem Brautpaar diese Wahlmöglichkeit zu, bei der Bestimmung des Heimat- bzw. Bürgerortes aber eben nicht. Das ist weder nachvollziehbar noch [PAGE 1251] kongruent. Wenn sich z. B. eine Frau bei der Heirat entscheidet, den Namen ihres Mannes als Familiennamen zu tragen, dann geht das. Wenn sie gleichzeitig ins Bürgerrecht der Familie eintreten will, dann geht das nicht. Die Kinder der jungen Familie, die zwischenzeitlich das Licht der Welt erblicken, erhalten automatisch das Bürgerrecht des Vaters, aufgrund des vom Ehepaar ausdrücklich gewählten Familiennamens. Nur die Ehefrau bleibt von diesem Bürgerrecht der Familie ausgeschlossen, und das ist nicht nur nicht nachvollziehbar, das ist stossend und entspricht meines Erachtens nicht dem Gleichstellungsgedanken, der dem neuen Namens- und Bürgerrecht eigentlich zugrunde lag.

Die Beschlussfassung der eidgenössischen Räte dazu geht auf das Jahr 2011 zurück. Ich habe versucht, die damalige Debatte nachzuvollziehen. Dabei habe ich festgestellt, dass es damals vor allem um diesen Gleichstellungsgedanken gegangen ist. Im neuen Gesetz gilt seither der Grundsatz, dass jeder seinen Namen und sein Bürgerrecht behält, es sei denn, dass die Ehegatten ausdrücklich einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Mit dieser Wahl müsste meiner Meinung nach auch das Bürgerrecht bestimmt sein. Aber genau das ist nicht der Fall, was der Grund für meine Initiative ist.

Ein weiterer Punkt meiner Argumentation betrifft das Führen des Zivilstands- und des Familienregisters. Das Führen dieser Register ist mit der neuen Regelung von Artikel 161 ZGB, um den es hier geht, in der Praxis äusserst mühsam, aufwendig und komplex geworden. Familienstrukturen lassen sich aufgrund der divergierenden Namen und Bürgerorte der Ehegatten und Kinder nur noch mit erheblichem Aufwand nachvollziehen. Das Prinzip, dass das Bürgerrecht grundsätzlich dem Namen folgt, macht auch aus wissenschaftlichen, historischen und genealogischen Gründen Sinn. Nur wenn Kantons- und Gemeindebürgerrecht grundsätzlich dem gewählten bzw. dem beibehaltenen Namen folgen, sind Transparenz und eine einfache Führung des Zivilstandsregisters gewährleistet.

Die aktuelle Regelung des Bürgerrechts der Kinder könnte auch mit dieser Ergänzung des ZGB beibehalten werden. Haben beide Eltern das Schweizer Bürgerrecht, so erwirbt das Kind das Bürgerrecht jenes Elternteils, dessen Namen es trägt - das ist geltendes Recht -, und das Bürgerrecht der Familie. Das Bürgerrecht der Familie umfasst die gesamte Familie, inklusive der Ehefrau.

Abschliessend möchte ich festhalten, dass dem Bürgerort mindestens zivilstandsrechtlich nach wie vor eine ganz zentrale Bedeutung zukommt. Das darf nicht unterschätzt werden. Sehen Sie auf Ihrem Fahrausweis, auf Ihrer Identitätskarte, in Ihrem Pass oder in Ihrem Parlamentarierporträt nach - überall wird neben dem Namen auch der Bürgerort zur zweifelsfreien Identifizierung herangezogen. Mit anderen Worten: Neben dem Familiennamen ist es in erster Linie Ihr Bürger- und Heimatort, der Ihre Identität definiert.[GZ]

Ich bitte Sie, meiner parlamentarischen Initiative Folge zu geben.