Rechsteiner Paul · Nationalrat · 2002-04-16
Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-04-16
Wortprotokoll
Beim Antrag der Minderheit zu Artikel 336a Absatz 4 des Obligationenrechtes im Anhang zum BVG geht es um eine in praktischer Hinsicht nicht unwichtige Sache, die in der Kommission leider nur sehr summarisch behandelt worden ist. Ich muss einräumen, dass wir das Anliegen erst am Schluss eingebracht haben, das war der Nachteil. Immerhin liegt nun aber in dieser Revision doch ein wichtiger Antrag zur Stärkung der paritätischen Mitbestimmung vor.
Worum geht es? Es ist heute so, dass im schweizerischen Arbeitsrecht missbräuchliche Kündigungen nicht aufgehoben werden, sondern lediglich zu einer Entschädigung führen können. Diese Rechtslage ist im vorliegenden Fall - Schutz der Arbeitnehmervertreter in den Pensionskassen - ungenügend. Im Gleichstellungsgesetz gibt es bereits ein Präjudiz dafür, dass Kündigungen nicht nur zu Entschädigungen führen, sondern auch aufgehoben werden können, wenn dies erforderlich ist. Wenn im Zuge eines Gleichstellungsprozesses nach Gleichstellungsgesetz vom Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen wird, kann sie aufgehoben werden.
Der Antrag der Minderheit sieht vor, dass eine Kündigung auch aufgehoben werden kann, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmervertreter in der Pensionskasse kündigt, ohne dazu einen begründeten Anlass zu haben. Das ist die Voraussetzung.
Ich meine, dass das eine wichtige Schutzbestimmung ist. Ansonsten können Arbeitnehmer ihre Funktion als Vertreter im paritätischen Mitbestimmungsorgan nicht richtig ausüben. In der Praxis hat der fehlende Kündigungsschutz in diesen Fällen zu gravierenden Missständen geführt. So gab es beispielsweise Arbeitnehmervertreter, die sich gegen krass rechtswidrige Beschlüsse bzw. Anordnungen des Arbeitgebers gewehrt und die Aufsichtsbehörde angerufen haben, worauf diese gesagt hat, dass sie dem vom Arbeitgeber beantragten Beschluss nicht zustimmen dürften; aufgrund der Rechtslage führte diese Weigerung sowie die Haltung der Aufsichtsbehörden, dem beantragten Beschluss des Arbeitgebers nicht zuzustimmen, zur Kündigung.
In solchen Fällen ist es dann das Maximum der Gefühle, dass sechs Monatslöhne ausgerichtet werden; bei tiefen Monatslöhnen macht das dann vielleicht einmal 30 000 Franken oder 25 000 Franken aus, damit hat sich die Geschichte. Es gibt Fälle, bei denen eigentlich nur ein entsprechend rechtsgetreues und mutiges Verhalten des Arbeitnehmervertreters dazu geführt hat, dass Missbräuche bei Pensionskassen verhindert werden konnten. In solchen Fällen muss es möglich sein, eine Kündigung auch aufzuheben, statt sich mit dem Ausrichten einer entsprechenden Entschädigung zufrieden zu geben.
In diesem Sinne möchte ich Sie namens der Minderheit bitten, hier den Schutz der Arbeitnehmervertreter in der Pensionskasse zu verbessern, indem in solchen Fällen gegenüber dem heutigen Rechtszustand auch die Aufhebung der Kündigung möglich ist.