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Baumann Isidor · Ständerat · 2017-09-11

Baumann Isidor · Ständerat · Uri · CVP-Fraktion · 2017-09-11

Wortprotokoll

Die Motion verlangt, dass der Bundesrat beauftragt wird, "mit jenen Staaten der Europäischen Union, welche die für die Schweiz unannehmbaren Änderungen des Waffenrechts ebenfalls bekämpfen, Kontakt aufzunehmen und den koordinierten Widerstand bestmöglich zu unterstützen, damit das schweizerische Waffenrecht nicht angetastet wird". Der Nationalrat hat die Motion am 15. März 2017 mit 118 zu 58 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen. Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

An ihrer Sitzung vom 17. August 2017 liess sich Ihre Kommission vom stellvertretenden Direktor des Fedpol, Herrn Bühler, über den Stand der Änderungen des Waffenrechts informieren. Seit der Einreichung der Motion am 28. September 2016 und der Zustimmung im Nationalrat am 16. Dezember 2016 hat sich das EJPD auf EU-Ebene bereits für verhältnismässige Anpassungen, wo nötig auch für Ausnahmen, eingesetzt; dies vor allem für die Punkte, welche der schweizerischen Tradition, der engen Verbindung des Schützenwesens mit dem militärischen Milizsystem, Rechnung tragen. Der Bundesrat hat dies mit Erfolg getan. Die Schweiz hat von der EU bereits bei der Erarbeitung der Richtlinie eine Ausnahmeregelung erreicht, die auf die schweizerischen Besonderheiten Rücksicht nimmt und von der EU selbst als Lex Helvetica bezeichnet wird, weil sie spezifisch für die Besonderheiten unseres Landes geschaffen wurde.

Der Bundesrat hat in seinem Entscheid vom 16. Juni 2017 auch bekräftigt, dass er eine pragmatische Umsetzung will, um die Traditionen des Schiesswesens zu wahren. Das ist auch der Auftrag an das Fedpol, nämlich die Ausarbeitung einer entsprechend pragmatischen Gesetzesvorlage.

Die Frist für die Umsetzung ins schweizerische Recht endet am 31. Mai 2019. Der Handlungs- und Interpretationsspielraum, den die Richtlinie den Schengen-Staaten überlässt, soll genutzt werden, um notwendige Umsetzungsmassnahmen pragmatisch und unbürokratisch auszugestalten. Dazu wird Ende Jahr die Vernehmlassung eröffnet. Der Bundesrat wird dem Parlament 2018 eine Gesetzesvorlage zur Umsetzung dieser neuen Waffenbestimmungen unterbreiten. Wir werden dann Gelegenheit haben, diese Vorschläge im Detail zu beraten. Sollte es zu einem Referendum kommen, hätte das Schweizervolk das letzte Wort.

In der Gesetzesvorlage sind folgende Regelungen vorgesehen: Die Angehörigen der Armee können nach Dienstende die Armeewaffe weiterhin übernehmen und für das sportliche Schiessen nutzen, und das mit dem dazugehörigen 20-Schuss-Magazin. Wer bereits eine Armeewaffe hat, darf diese weiterhin behalten. Es werden auch keine psychologischen Tests verlangt, und es gibt kein zentrales Waffenregister. Für jene, die neu eine Armeewaffe nach Hause nehmen, wird noch geprüft, ob es eine Pflicht geben wird, Mitglied in einem Verein zu werden.

Zu den Jägerinnen und Jägern wurde von Frau Bundesrätin Sommaruga folgende Aussage gemacht: Sie werden von diesen Anpassungen kaum betroffen sein, da sie in der Regel keine Waffen verwenden, die in die Kategorie der verbotenen Waffen fallen.

In der Kommission wurden auch Fragen zum Verhalten in anderen Ländern und zu möglichen weiteren Forderungen im Rahmen von Schengen/Dublin gestellt. Die Antworten darauf liessen in der Kommission keine Bedenken aufkommen, die den Anliegen der Motion und auch des Gesetzentwurfes entgegenstehen.

In der Kommission wurden zwei Anträge gestellt. Ein Antrag lautete auf Sistierung der Motion mit der Begründung, diese sei mit der Gesetzesvorlage zu behandeln. Der zweite Antrag lautete auf Ablehnung der Motion mit der Begründung, der Motionsauftrag sei bereits erfüllt und das Parlament habe bei der kommenden Gesetzesberatung alle Spielräume für eine Lex Helvetica im Gesetz noch offen. Der Sistierungsantrag wurde dann mit 4 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen abgelehnt. Dem Antrag auf Ablehnung der Motion, weil sie erfüllt sei, wurde mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt.[GZ]

So empfiehlt Ihnen die Kommission, die Motion abzulehnen. [PAGE 557]