Lexipedia

Pardini Corrado · Nationalrat · 2017-09-12

Pardini Corrado · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-09-12

Wortprotokoll

Ich beginne mit Artikel 1: Artikel 1 Absatz 2 regelt den Geltungsbereich des Gesetzes. Ausgenommen vom Geltungsbereich sollen neu sein: "kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden". Diese Bestimmung wurde vor allem vom Detailhandel verlangt und soll Klärung bringen, nachdem in den vergangenen Jahren Unsicherheit bestand und einige Rechtshändel erfolgten. Hier ist zu sagen, dass gegebenenfalls in der Verordnung die Kurzzeitigkeit besser und klarer definiert werden sollte.

In Buchstabe dbis wird die Frage der Spiele, die von Medienunternehmen durchgeführt werden, behandelt; diese werden [PAGE 1268] vom Geltungsbereich ausgenommen: Das Gesetz gilt nicht für "durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann". Die Kommission hat sich nach einigen Diskussionen und Debatten für diese Lösung entschieden, und zwar bei einem Stimmenverhältnis von 16 zu 6 Stimmen. Hier muss in der Verordnung gegebenenfalls die Frage der Definition von "Medienunternehmen" klar geregelt werden, weil bei Medienunternehmen keine klare Rechtsdefinition besteht.

Es gab bei der Begründung der Minderheitsanträge ein kleines Missverständnis: Herr Reimann hat ein Anliegen zu Absatz 3 hier als Minderheit vertreten. Ich möchte aber klarstellen, dass hier kein Minderheitsantrag vorliegt. Vielmehr hat die Kommissionsmehrheit beschlossen, dass das Gesetz neu auch für Schneeball-, Lawinen- und Pyramidensysteme gelten soll. Das ist die Meinung der Mehrheit, wobei die Kommission, wie gesagt, deutlich entschieden hat, nämlich mit 16 zu 6 Stimmen.

Ich komme zu Artikel 16 Absatz 5. Dort geht es um den Verzicht auf den Betrieb des Tischspielbereichs für Bergcasinos, also um eine Lockerung der Bestimmungen für Bergcasinos. Die Kommissionsmehrheit war der Meinung, dass man die Bergcasinos schon genügend unterstützt, indem sie bereits heute von einem Steuerrabatt von 35 Prozent profitieren können. Eine Minderheit wollte vor allem den Tourismusaspekt in den Vordergrund rücken und machte geltend, dass die Bergcasinos ohne diese Lockerung Schwierigkeiten hätten zu bestehen, sodass die touristische Attraktivität der entsprechenden Orte geschmälert würde. Mit 14 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung empfiehlt Ihnen die Kommission, keine Lockerungen für Bergcasinos vorzusehen.

Die dritte Minderheit betrifft Artikel 22 Absatz 1 Litera j. Hier geht es um die Limitierung der Löhne. Hier ist es für eine Mehrheit der Kommission klar - diese hat mit 14 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden -, dass die Löhne limitiert werden müssen, dies in einem stark regulierten Markt, wo es keinen freien Wettbewerb gibt und wo die Gewinne für die Allgemeinheit verwendet werden müssen, um die Kultur oder den Sport zu fördern. Hier ist eine Limitierung der Löhne angebracht, damit die Betreiber und Geschäftsführer dieser Spielbanken nicht exzessive Löhne beziehen.

Die vierte Minderheit betrifft Artikel 33 Absatz 1 Litera a Ziffer 1 sowie Artikel 126 Absatz 1. Hier geht es um die Erteilung einer Bewilligung an juristische Personen. Da macht eine knappe Kommissionsmehrheit von 11 zu 10 Stimmen geltend, dass es wichtig sei, dass die Konzessionen ausschliesslich an juristische Personen erteilt werden, aus der Überlegung, dass juristische Personen eine klare Buchführung haben müssen. Das hilft der Transparenz und ist wichtig, weil die Gewinne dann der Allgemeinheit zugeführt werden müssen. Bei natürlichen Personen wäre das viel schwieriger zu eruieren. Darum hält die Mehrheit fest an der Bestimmung, dass die Bewilligungen nur an juristische Personen erteilt werden können.

Wir kommen zur fünften Minderheit betreffend Artikel 36 Absatz 1 Litera a. Hier geht es um Pokerturniere. Hier macht die Mehrheit - der Entscheid ist mit 11 zu 8 Stimmen zustande gekommen - geltend, dass es für die Pokerszene sehr wichtig ist, dass die Teilnehmerzahl nach oben offen ist und nicht limitiert wird. Der Bundesrat kann die Einsätze bestimmen. Durch die Einsätze kann grundsätzlich auch die Teilnehmerzahl beschränkt werden. Eine Minderheit hält fest, dass Transparenz grundsätzlich erwünscht sei, und plädiert hier dafür, dass man zu Beginn der Pokerspiele die maximale Anzahl definieren sollte.

Zum Einzelantrag Burkart zu Artikel 48 kann ich keine Stellung beziehen, da er der Kommission nicht vorlag.