preparatory:AB 218967
Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2017-09-13
Wortprotokoll
Auch wenn Fidleg und Finig zwei sehr umfangreiche Vorlagen sind, wie Sie den Fahnen entnehmen können, wird damit nicht das ganze Finanzmarktrecht umgekrempelt. Vielmehr werden heute bewährte, in diversen Gesetzen verstreute Regeln in einen konsistenten Rahmen gesetzt. Wirkliche Neuerungen kommen nur da vor, wo sie für einen zeitgemäss regulierten Finanzplatz notwendig sind.
Die Vorlagen verfolgen drei hauptsächliche Zielsetzungen, die auf gleicher Stufe stehen:
Erstens soll der Kundenschutz verbessert werden. Wir beobachten eine zunehmende Komplexität bei Finanzprodukten, und zum Teil sind auch aufgrund von Erfahrungen aus der Finanzkrise Lücken im Kundenschutz erkannt worden, die dann auch zu Verfahren gegen einzelne Finanzdienstleister geführt haben. Das ist nicht hilfreich für den guten Ruf des Finanzplatzes und auch nicht gut für das Vertrauen der Kunden, das ja das wichtigste Kapital der Finanzdienstleister ist. Es soll aber in der neuen Regulierung nicht mit Verboten operiert werden, sondern mit Transparenz. Der Kunde soll kaufen dürfen, was er will, er soll aber wissen, was er kauft.
Zweitens soll durch das Fidleg und das Finig mit einer kohärenten Regulierung ein Rechtsrahmen für den Finanzmarkt auf internationalem Niveau geschaffen werden. Dies ist für die grosse Zahl von Schweizer Finanzdienstleistern mit ausländischen Kunden absolut zentral. Dass der schweizerische Rechtsrahmen auch dem Verständnis und den Erwartungen der internationalen Finanzmarktakteure und -regulatoren entspricht, ist nicht nur eine Grundvoraussetzung für Äquivalenzentscheide anderer Staaten - wir werden darauf sicher noch des Öfteren zu sprechen kommen -, sondern auch ein klares Zeichen an ausländische Investoren und damit ein wichtiger Standortfaktor. Gleichzeitig müssen mit dem Fidleg und dem Finig aber auch die berechtigten Interessen der inlandorientierten Industrie gewahrt werden. Dies führt gezwungenermassen zu einer gewissen regulatorischen Gratwanderung zwischen liberaler, schweizerischer Regulierungstradition und griffigen Regeln, die internationalen Standards entsprechen.
Drittens sollen nicht alle Finanzdienstleister über einen Leisten geschlagen werden, aber es soll eine sektorübergreifende Regulierung von Finanzprodukten und Finanzdienstleistungen und deren Vertrieb geschaffen und insbesondere eine kohärente und angemessene Aufsicht über den Betrieb des Vermögensverwaltungsgeschäftes geschaffen werden. Gleiche Produkte oder gleiche Dienstleistungen sollen gleichen Regeln unterstehen. Es sollen damit einheitliche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden nach dem Motto "same business, same risks, same rules".
Zum Thema Äquivalenz - ich habe gesagt, es wird uns heute in der Debatte noch des Öfteren begegnen - möchte ich noch anfügen: Hier ist einerseits natürlich die Rede von der Möglichkeit, dass die EU die schweizerische Regulierung als gleichwertig anerkennt, beispielsweise im Rahmen eines Finanzdienstleistungsabkommens, das sich viele im Lande wünschen, das aber realistisch betrachtet wahrscheinlich noch recht weit entfernt ist. Die Frage der Äquivalenz ist aber auch relevant für den Erhalt des Marktzugangs in einzelnen Ländern, wie das mit Deutschland beispielsweise vereinbart werden konnte und was auch für die Industrie, für die schweizerische Volkswirtschaft und damit für den Wohlstand im Lande sehr bedeutungsvoll sein kann.
Es ist eben für diese Äquivalenzfragen sehr hilfreich, wenn die schweizerische Regulierung mit den internationalen Standards grundsätzlich vergleichbar ist und von den ausländischen Regulatoren einfach verstanden werden kann. Das ist eine deutlich bessere Ausgangslage als die heutige, sehr dezentrale Regulierung. Auch wenn wir die Voraussetzungen für Äquivalenzentscheide mit diesen Vorlagen verbessern, gibt es keine Garantie dafür, dass die Äquivalenz gewährt wird. Äquivalenz ist immer auch ein politischer Entscheid und keine mechanische Vergleichsübung.
Lassen Sie mich einige Ausführungen zu den Inhalten der Vorlagen machen. Das Fidleg ordnet grösstenteils das übersichtlich neu, was aus geltenden Gesetzen oder aus der Rechtsprechung schon bekannt ist. Da geht es heute insbesondere um das Obligationenrecht respektive das Auftragsrecht. Neu kann aber in einem Gesetz auf einen Blick festgestellt werden, wie das Verhältnis zwischen Kunde und Finanzdienstleister ausgestaltet ist. Das ist alleine schon deshalb eine grosse Erleichterung, weil das Auftragsrecht des Obligationenrechts nicht nur auf die Finanzdienstleister zugeschnitten ist, sondern - wie das in der Kommissionsdiskussion zutreffend angemerkt wurde - auch für Architekten, Ingenieure, Taxifahrer, Rechtsanwälte und Hebammen gilt. Das Fidleg enthält Verhaltensregeln; da geht es um Informations-, Erkundigungs- und Dokumentationspflichten gegenüber Kunden, die gemäss Verhältnismässigkeitsprinzip nach Kundensegmenten abgestuft sind. Gewöhnliche Privatkunden, vermögende Privatkunden, grosse Unternehmen oder solche mit einer professionellen Tresorerie oder gar institutionelle Kunden haben offensichtlich einen unterschiedlichen Schutzbedarf. Entsprechend unterschiedlich sind bei diesen Kundensegmenten dann die Pflichten seitens der Dienstleister ausgestaltet, zum Beispiel zur Durchführung einer Angemessenheits- oder Eignungsprüfung.
Die Aus- und Weiterbildungspflichten der Finanzdienstleister, das Beraterregister, das neueingeführte Basisinformationsblatt oder die neuen Prospektregeln erhöhen insgesamt die Transparenz für die Kunden und damit die Qualität der Leistungserbringung in materieller Hinsicht. Die Regeln zum Prospekt zum Beispiel sind bisher verstreut im Obligationenrecht, im Kollektivanlagengesetz und im Kotierungsreglement der Börse. Mit der Pflicht zur Herausgabe der Kundendossiers an die Kunden und der Installation einer Ombudsstelle [PAGE 1295] soll zudem auch in prozeduraler Hinsicht die Durchsetzung von Rechtsansprüchen von Kunden erleichtert werden.
Während Banken weiterhin im Bankengesetz und Versicherungen im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelt sind, fasst das Finig die heute in verschiedenen Gesetzen geregelten Anforderungen an alle anderen Finanzdienstleister zusammen, die Vermögensverwaltung anbieten. Darin eingeschlossen sind die Vermögensverwalter von Pensionskassen. Die zentrale Neuerung hier ist die Unterstellung der unabhängigen Vermögensverwalter und Trustees unter eine prudenzielle Aufsicht.
Die Ausgestaltung dieser Aufsicht ist die eigentliche Pièce de Résistance der ganzen Vorlage - ich könnte auch sagen: war. Der Ständerat hat mit der Zwischenschaltung der sogenannten Aufsichtsorganisationen, die sich um die Durchführung der laufenden Aufsicht kümmern, zwischen die Vermögensverwalter und die Finma, der alle hoheitlichen Kompetenzen der Aufsicht und die Beaufsichtigung der Aufsichtsorganisationen selbst zufallen, einen Kompromiss gefunden, hinter dem auch die unterschiedlichen Akteure der Finanzbranche stehen. Dieses Konzept wird auch von der Mehrheit der Kommission unterstützt. Es liegen dazu aber auch Minderheitsanträge vor.
Kurz zur Vorgeschichte der Vorlagen: Ihre Kommission hat die Vorlagen in vier Sitzungen beraten und auch eigene Anhörungen durchgeführt. Die teils grundsätzlichen strukturellen Anpassungen aus der ständerätlichen Beratung wurden durch die Mehrheit weitgehend übernommen. Die meisten dieser Anpassungen sind allerdings auch Gegenstand von Minderheitsanträgen und werden heute noch in den Blöcken 1 bis 4 zur Sprache kommen.
Inhaltlich geht es primär um die Frage der Unterstellung der Versicherungen und Versicherungsvermittler unter die Regeln von Finig und Fidleg sowie um den Verzicht auf sektorspezifische Anpassungen der Rechtsdurchsetzungsregeln, die nach Ansicht der Mehrheit nicht in dieser Vorlage, sondern in einer separaten Revision der Zivilprozessordnung vorgenommen werden sollen. Es geht um die Ausgliederung der Bankeninsolvenzregeln in eine separate Vorlage und schliesslich, sehr wichtig, um den Fintech-Artikel, der vom Ständerat eingefügt wurde, einschliesslich der Möglichkeit einer vorgezogenen Inkraftsetzung.
Die WAK-NR hat allerdings auch Anpassungen an der ständerätlichen Vorlage vorgenommen, im angesprochenen Fintech-Bereich beispielsweise die notwendigen Anpassungen im Konsumkreditgesetz, die im Erstrat vergessen wurden. Hier geht es um neue Anbieterformen wie Crowdlending-Plattformen und dergleichen. Schliesslich hat die Kommission auch mehrheitlich beschlossen, die Bestimmungen über die Genossenschaftsbanken mit dem Antrag auf Rückweisung an den Bundesrat in eine separate Vorlage auszugliedern, um eine ordentliche Vernehmlassung durchführen zu können.
Eintreten auf die Vorlagen war in der Kommission nicht bestritten. Entsprechend wurde Eintreten beschlossen. Ein Rückweisungsantrag im Sinne des Rückweisungsantrages der Minderheit zur Vorlage 2, ein Antrag Schelbert, wurde abgelehnt. Hier geht es um die angesprochene Frage der Zwischenschaltung von Aufsichtsorganisationen bei der Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter. Dieser Rückweisungsantrag wurde in der Kommission mit 6 zu 16 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlagen einzutreten und jeweils der Mehrheitsposition zuzustimmen.