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Landolt Martin · Nationalrat · 2017-09-13

Landolt Martin · Nationalrat · Glarus · Fraktion BD · 2017-09-13

Wortprotokoll

Zu meinen Minderheitsanträgen zu Artikel 5 und Artikel 20 Fidleg wurde schon das eine und andere gesagt. Bei Artikel 5 geht es darum, dass Privatkundinnen und Privatkunden unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit haben sollen, sich als sogenannte professionelle Kunden zu deklarieren. Das ist grundsätzlich vernünftig und bringt diesen Kundinnen und Kunden wie auch ihrer Bank selber ein paar Erleichterungen.

Mein Minderheitsantrag zielt auf die diesbezüglichen Voraussetzungen, welche das Gesetz beschreibt. Gemäss diesem Gesetz müsste jemand entweder über genügend Kenntnisse und über ein Vermögen von mindestens 500 000 Franken verfügen, oder er verfügt einfach über ein Vermögen von mindestens 2 Millionen Franken. Konkret würde das beispielsweise bedeuten, dass jemand, der eine grosse Berufserfahrung und Fachkenntnisse im Wertschriftengeschäft hat, aber nicht über 500 000 Franken Vermögen verfügt, sich nicht als professioneller Kunde bezeichnen dürfte. Jemand aber, der keinen blassen Schimmer vom Wertschriftengeschäft hat, aber über ein Vermögen von 2 Millionen Franken verfügt, könnte sich als professioneller Kunde bezeichnen.

Reicher Kunde gleich kompetenter Kunde, nichtreicher Kunde gleich nichtkompetenter Kunde - solche Kriterien sind gelinde gesagt dumme Kriterien. Sie ärgern mich seit bald dreissig Jahren in meiner Berufstätigkeit, weil sie eben falsch [PAGE 1306] sind, sich aber dennoch in der Praxis hartnäckig halten. Ich empfehle Ihnen deshalb mit meiner Minderheit, das rein quantitative Kriterium mit den 2 Millionen Franken Mindestvermögen ersatzlos zu streichen und sich auf die rein fachlichen, qualitativen Kriterien zu konzentrieren. Es gibt keine Korrelation zwischen individuellen intellektuellen Fähigkeiten und dem Vermögen, sonst wären wir hier drin ja alle Milliardäre.

Mein zweiter Minderheitsantrag betrifft Artikel 20, die Ausführung von Kundenaufträgen, also die sogenannten Execution-only-Geschäfte. Dabei ist grundsätzlich unbestritten, dass diese Kundenaufträge bestmöglich, also im Interesse des Kunden, ausgeführt werden müssen. Meine Minderheit schlägt Ihnen hier eine Ergänzung vor, die verhindern will, dass die bestmögliche Wahrung der Interessen des Kunden mit der Vergütungspolitik kollidiert. Auch dies mag sich als selbstverständlich anhören, aber es gab in der Vergangenheit leider Beispiele, die auf schmerzhafte Weise zeigten, dass insbesondere die Vergütungspolitik bzw. die ihr zugrunde liegenden Zielsetzungen zu Fehlanreizen und damit zu Fehlverhalten führen kann.

Ich bitte Sie, meine Minderheit I bei Artikel 5 und meine Minderheit bei Artikel 20 zu unterstützen. Meine Minderheitsanträge sind auch aus bürgerlich-liberaler Sicht mehr als angebracht, sofern man liberal auch mit der notwendigen Portion Verantwortung verbindet. Wie ich bereits beim Eintreten gesagt habe, geht es hier letztlich auch um einen verantwortungsvollen Finanzplatz, der Vertrauen und Glaubwürdigkeit geniesst und darüber seine Wettbewerbsfähigkeit definiert.