Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2017-09-13
Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-09-13
Wortprotokoll
Die SP-Fraktion unterstützt in Block 2 die Minderheitsanträge Birrer-Heimo und Jans und lehnt den Minderheitsantrag Matter ab.
Bei den ersten beiden Minderheitsanträgen geht es um die Registrierungspflicht für die Kundenberaterinnen und Kundenberater im Beraterregister. Beaufsichtigte Finanzdienstleister unterstehen einer Kontrolle durch die Finma oder durch eine Aufsichtsorganisation. Die Umsetzung der Verhaltensregeln gemäss Fidleg wird somit durch ein Aufsichtsgremium begleitet und überwacht. Anders gestaltet sich die Lage für Finanzdienstleister, die in der Schweiz nicht beaufsichtigt werden. Die Registrierungspflicht gemäss Artikel 30 soll gewährleisten, dass auch diese Finanzdienstleister die aufsichtsrechtlichen Verhaltensregeln kennen und die Kundinnen und Kunden angemessen behandeln. Das Beraterregister schafft ein Minimum an Transparenz bei den nicht prudenziell beaufsichtigten Finanzdienstleistern. Eine Streichung, wie von Kollege Matter verlangt, lehnen wir klar ab.
Ein Register ist aber nur so gut, wie es aktuell ist und die tatsächlichen Verhältnisse wiedergibt. In Artikel 34 Absatz 2 wird dem Rechnung getragen, indem Änderungen von der Registrierung zugrunde liegenden Umständen unverzüglich gemeldet werden müssen. Wird "unverzüglich" gestrichen, so können sich Kundenberater viel Zeit nehmen, bevor sie der Meldepflicht nachkommen. Wichtige Informationen könnten so zurückgehalten werden mit möglichen negativen Folgen für die Kundschaft. Ohne nähere Bestimmung zu einer möglichst schnellen Meldung befindet man sich hier im rechtsfreien Raum.
Wer Finanzinstrumente anbietet, ist gemäss Artikel 37 zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet. In Artikel 38 werden die Ausnahmen von dieser Pflicht beschrieben. Der Bundesrat hat in seiner Vorlage den Anlegerschutz bei Angeboten gelockert, die sich an einen limitierten Anlegerkreis von weniger als 150 Anlegern richten, da dort in der Regel aufgrund der nahen Beziehungen Missbräuche weitgehend ausgeschlossen werden könnten. Auch Angebote mit einem Gesamtwert von maximal 100 000 Franken über einen Zeitraum von zwölf Monaten seien nicht geeignet, massgeblichen Schaden anzurichten. Man kann schon diese Lockerung der Prospektpflicht hinterfragen. Aber dass nun gemäss Mehrheit der WAK der für eine Ausnahme erforderliche Anlegerkreis auf 500 erhöht wird und ein öffentliches Angebot bis zu einem Gesamtwert von 2,5 Millionen Franken keinen Prospekt erfordert, geht eindeutig zu weit. Die Informationspflicht und die Transparenz werden damit weiter ausgehöhlt. Das lehnen wir ab, bitte tun Sie das auch!
Mein Minderheitsantrag zu Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a ist zurückgezogen worden; der Präsident hat das bereits gesagt.
Bei Artikel 60 Absatz 1bis bitte ich Sie, die Minderheit Jans zu unterstützen. Der Antrag der Mehrheit führt dazu, dass Kunden, die einen Vermögensverwaltungsvertrag haben, Produkte in ihrem Depot haben, zu denen es kein Basisinformationsblatt gibt. Damit wird deren Handelbarkeit unnötig eingeschränkt, was für die Kundschaft nachteilig ist.
Klar abzulehnen ist auch der Antrag der Mehrheit zu Artikel 69 Absatz 3. Sie will für Finanzinstrumente, für die ein Prospekt zu erstellen ist und die öffentlich vertrieben werden, kein Basisinformationsblatt mehr verlangen. Aber zwischen Prospekt und Basisinformationsblatt bestehen fundamentale Unterschiede: Der Prospekt richtet sich an Investoren, er dient der rechtlichen Klarstellung zwischen Emittent und Investor und ist meistens sehr umfangreich und für Privatkunden nicht verständlich. Für sie ist das Basisinformationsblatt adäquat, das kurz, klar und verständlich die wichtigsten Informationen auflistet und auch der Vergleichbarkeit von Finanzinstrumenten dient. Das sagen sogar die Inlandbanken in einer Stellungnahme, und sie lehnen den Mehrheitsantrag zu Artikel 69 Absatz 3 ab, da er de facto das Basisinformationsblatt wieder abschaffen würde.
Den Einzelantrag Nidegger zu Artikel 70 Absatz 3 Finig lehnen wir ab. Hier geht es um das sogenannte Grandfathering. Die Kommission des Nationalrates hat hier eine konsequente, gute Lösung gefunden.
In Artikel 72 hat die Mehrheit der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates die Haftungsbedingungen abgeschwächt. Nur der eigentliche Ersteller von Prospekten oder ähnlichen Mitteilungen soll für durch falsche Angaben entstandenen Schaden haften. Für falsche Angaben im Basisinformationsblatt soll, wie in Bezug auf die Zusammenfassung, eine reduzierte Haftung gelten.
Der Bundesrat hat in seiner Formulierung von Artikel 72 Bestimmungen des geltenden Rechts übernommen, so die Prospekthaftung nach Artikel 752 des Obligationenrechts sowie die Beweislastumkehr, die bereits im Kollektivanlagengesetz Anwendung findet. Er hat zu Recht die Haftung auch für das Basisinformationsblatt festgehalten. Finanzdienstleister sollen Verantwortung für ihre Produkte übernehmen, dazu gehört auch die korrekte, vollständige und transparente Information auf einem Basisinformationsblatt. Das will die Mehrheit offenbar nicht. Und sie will die Beweislastumkehr rückgängig machen, was in der Praxis bedeutet, dass fehlerhafte Finanzdienstleister deswegen kaum je zur Rechenschaft gezogen werden, weil die Beweislast bei den geschädigten Anlegerinnen und Anlegern liegt. Die Erfahrungen im Fall von Lehman Brothers haben deutlich gezeigt, wer da jeweils den Kürzeren zieht: die Opfer.
Unterstützen Sie bei Artikel 72 den bundesrätlichen Entwurf bzw. den Beschluss des Ständerates. Lehnen Sie die klare Verschlechterung, die mit der Version der Kommissionsmehrheit einherginge, ab.