Aeschi Thomas · Nationalrat · 2017-09-13
Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-09-13
Wortprotokoll
Wir befinden uns auf Seite 170 der Fahne, bei Artikel 32, "Sanktionen gegen Kreditgeberinnen". Es gilt hier, die verschiedenen Arten von Sanktionen, die bei einem Fehlverhalten ergriffen werden, zu unterscheiden. Wir möchten Sie hier bitten, den Vorschlag der Verwaltung dahingehend zu ergänzen, dass bei der härteren Sanktion das Wort "absichtlich" und bei der weniger harten Sanktion das Wort "fahrlässig" eingefügt wird.
Weshalb möchten wir diese klare Unterscheidung? Sie sehen bei Absatz 1, dass die Konsequenz bei einem absichtlichen Vergehen sehr, sehr hart ist. Es steht hier geschrieben: "... so verliert sie" - die Kreditgeberin - "die von ihr [PAGE 1347] gewährte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten." Also gibt es hier eine drakonische Strafe. Wir sind der Meinung, dass einer solch drakonischen Strafe wirklich ein schwerwiegendes und absichtliches Vergehen zugrunde liegen sollte. Wenn dagegen eine Tat fahrlässig passiert, verliert die Kreditgeberin lediglich die Zinsen und die Kosten. Es geht hier eigentlich um eine Präzisierung. Sie kennen den Unterschied im Strafrecht zwischen "vorsätzlich" und "fahrlässig". Genau gleich möchten wir diese beiden Absätze dahingehend präzisieren, dass bei Absatz 1, bei der härteren Strafe, das Wort "absichtlich" - das wäre meines Erachtens ein synonymer Begriff zu "vorsätzlich" - und bei der weniger harten Strafe das Wort "fahrlässig" eingefügt wird, damit klar ist, was gemeint ist und wann welche Strafe zur Anwendung kommt.[GZ]
Ich bitte Sie, hier meiner Minderheit II zu folgen.