Vonlanthen Beat · Ständerat · 2017-09-18
Vonlanthen Beat · Ständerat · Freiburg · CVP-Fraktion · 2017-09-18
Wortprotokoll
Letzte Woche hat EU-Kommissionspräsident Juncker das folgende Bonmot kreiert: Die EU ist kein Staat, aber sie ist ein Rechtsstaat. Ich will absolut verhindern, dass man nach Verabschiedung dieser Vorlage auf den Gedanken kommen könnte zu sagen: Die Schweiz ist ein Staat, aber kein Rechtsstaat. Ich übertreibe bewusst, um die effektive Problematik vor Augen zu führen, denn mit der Umsetzung des Verfassungsartikels 123c tangieren wir gewisse rechtsstaatliche Fundamente, namentlich das Verhältnismässigkeitsprinzip.
Ich will einleitend betonen, dass ich den Pädophilenartikel nicht grundsätzlich infrage stelle. Am 16. Mai 2014 haben alle Kantone und eine deutliche Mehrheit von 63,5 Prozent des Stimmvolkes den Verfassungsartikel angenommen. Es müssen also Massnahmen getroffen werden, um zu vermeiden, dass verurteilte Personen beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern oder Abhängigen in Kontakt kommen. Gleichzeitig ist aber auch klar, dass es nicht gelingen wird, Kinder mit einem rein strafrechtlichen Ansatz nachhaltig vor Sexualstraftaten zu schützen, wie das der Kinderschutz Schweiz in einem E-Mail vom 13. September 2017 mit Recht schreibt.
Die Kommission für Rechtsfragen hat die Thematik sehr eingehend diskutiert. Im Rahmen der Detailberatung hat sie zahlreiche Anpassungen des ursprünglichen bundesrätlichen Gesetzentwurfes vorgenommen, um dem im Rechtsstaat zentralen Grundsatz des Verhältnismässigkeitsprinzips die nötige Beachtung zu verschaffen. In der Befürchtung, dass die Detailberatung gar noch zu einer Verschärfung der vom Bundesrat vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmungen führen könnte und damit ganz klar die EMRK verletzen würde, habe ich dem Antrag zugestimmt, den Kollege Jositsch stellte, der ja als Strafrechtsprofessor ein eminenter Experte in diesem Bereich ist. Daher bin ich auch Teil der Minderheit, die Nichteintreten auf die Vorlage vorschlägt. Gemeinsam mit anderen Kollegen konnte ich allerdings in der Detailberatung zahlreiche Verbesserungen vorschlagen, die eine Mehrheit fanden. Dies führte dazu, dass ich schliesslich in der Kommission nicht gegen die Verabschiedung des verbesserten Gesetzentwurfes stimmte.
Der Antrag auf Nichteintreten hat aus meiner Sicht aber nach wie vor seine Berechtigung. Denn die direkte Anwendbarkeit des Verfassungsartikels ermöglicht eine adäquate Einzelfallbeurteilung durch die Gerichte. Diese Verfassungsbestimmung trat ja bereits nach ihrer Annahme am 18. Mai 2014 in Kraft. Auch namhafte Rechtsexperten wie beispielsweise Professor Tarkan Göksu von der Universität Freiburg plädieren für eine direkte Anwendung. Er schreibt im Basler Kommentar unter anderem, dass das Verbot ausreichend präzise sei, um direkt angewendet werden zu können. Es ist daher wohl besser, den Gerichten die Möglichkeit zu geben, nach und nach eine Praxis zu entwickeln, die grundrechtskonform ist.
Ich unterstütze den Antrag auf Nichteintreten daher weiterhin. Gleichzeitig bin ich aber nicht so naiv zu meinen, wir könnten heute eine Mehrheit für diesen Antrag gewinnen. Daher will ich hier quasi präventiv bereits einige Überlegungen anführen. Einleitend halte ich fest, dass die Kommission gute Arbeit geleistet hat. Auch mithilfe von Rechtsexperten der Verwaltung und des Schweizerischen Anwaltsverbandes konnten wesentliche Korrekturen vorgenommen werden. Ich will hier lediglich auf drei zentrale Punkte hinweisen:
1. Der Fall der Jugendliebe soll expressis verbis geregelt werden. Es widerspräche dem Verhältnismässigkeitsprinzip in krasser Weise, wenn ein 17-jähriger Täter wegen einem Liebesverhältnis mit einer 15-jährigen Freundin lebenslänglich vom Lehrerberuf ausgeschlossen würde. Die von der Kommission für Rechtsfragen beantragte Ergänzung von Artikel 187 Ziffer 3 und Einfügung einer neuen Ziffer 3bis ist daher für eine angemessene Anwendung des Verfassungsartikels unumgänglich. Ziffer 3bis besagt, dass bei einem Täter, der zur Tatzeit das 22. Altersjahr noch nicht vollendet hat, auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots verzichtet werden kann, wenn das Kind mindestens 14 Jahre alt ist und zur Zeit der Tat eine Liebesbeziehung bestand.
2. Es sollen keine Übertretungs- und Antragsdelikte im Deliktskatalog angeführt werden. Das lebenslängliche Berufsverbot ist ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte einer Person. Es ist daher angezeigt, dass Übertretungen wie zum Beispiel leichte Pornografie oder sexuelle Belästigung und Antragsdelikte wie beispielsweise Exhibitionismus oder wiederum sexuelle Belästigung als leichte Fälle vom zwingenden Tätigkeitsverbot ausgenommen werden. Im gleichen Sinne ist es angebracht, der Mehrheit zu folgen, welche es dem Gericht ermöglichen will, in leichten - und nicht in besonders leichten - Fällen ausnahmsweise von einem [PAGE 631] Tätigkeitsverbot abzusehen, wenn das Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der Schweizerische Anwaltsverband gelangt auch klar zum Schluss, ein mindestens zehnjähriges Berufsverbot sei bei reinen Übertretungen und bei Antragsdelikten auf jeden Fall unverhältnismässig.
3. Zur nachträglichen Überprüfung der Tätigkeitsverbote gilt es Folgendes festzuhalten: Lebenslänglich ist lebenslänglich, aber es gibt Situationen, in denen einer Person nach einer gewissen Zeit die Möglichkeit gegeben werden sollte, eine Überprüfung durch die zuständige Behörde zu beantragen. Die von der Mehrheit verlangte Einschränkung des Überprüfungsantrages nach zehn Jahren auf Fälle nach Artikel 67 Absatz 2bis, die eine Unsicherheit bezüglich der Gefahr von weiteren Delikten betreffen, widerspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Unter strengen Voraussetzungen sollen auch die anderen Verfügungen überprüft werden können. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben, sodass die Dauerverfügung aus aktueller Sicht unrichtig erscheint und ein anderes Ergebnis der Interessenabwägung in Betracht fallen könnte, wie das Bundesamt für Justiz in den Kommissionsberatungen einleuchtend festgehalten hat.
Zusammenfassend: Ich unterstütze weiterhin den Antrag der Minderheit Jositsch, auf den Gesetzentwurf nicht einzutreten. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, ersuche ich Sie dringend, in der Detailberatung dem Verhältnismässigkeitsprinzip die nötige Aufmerksamkeit zu schenken und eine rechtsstaatlich vertretbare Lösung zu finden. Alt Bundesrichter Hans Wiprächtiger, der heute in der "NZZ" zu lesen ist, weist nämlich zu Recht darauf hin, dass das Parlament den Verfassungsartikel menschenrechtskonform umsetzen und vor der Bevölkerung dann dafür auch einstehen muss.