Lexipedia

Abate Fabio · Ständerat · 2017-09-18

Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2017-09-18

Wortprotokoll

Hier geht es um die Kompetenzen der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren. Die Mehrheit beantragt, dass die Staatsanwälte keine Kompetenz haben sollen, im Strafbefehlsverfahren auf die automatische Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots zu verzichten.

Ein Strafbefehl ist ein Urteilsvorschlag der Untersuchungsbehörde an einen mutmasslichen Straftäter, der den Vorschlag annehmen oder dagegen Einsprache erheben kann. Dies führt zu einer gerichtlichen Beurteilung. Die Staatsanwaltschaft muss als Strafe eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen, gemeinnützige Arbeit von maximal 720 Stunden oder eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten unter Berücksichtigung eines allfälligen Widerrufs einer bedingten Sanktion oder einer bedingten Entlassung für ausreichend erachten. Folgende Massnahmen können im Strafbefehlsverfahren nicht ausgesprochen werden: therapeutische Massnahmen gemäss den Artikeln 57 bis 62b StGB; Verwahrung gemäss den Artikeln 64 bis 64c StGB; Landesverweisung gemäss den Artikeln 66a bis 66d StGB; Tätigkeitsverbote und Kontakt- und Rayonverbote gemäss den Artikeln 67 bis 67d StGB.

Der Bundesrat schlägt uns vor, dass Tätigkeitsverbote wie im geltenden Recht durch ein Gericht auszusprechen sind. Der Verzicht ist für die Gerichte eine Ausnahme. Erst nach einer Überprüfung sämtlicher Besonderheiten des Sachverhaltes wird den Gerichten ein gewisses Ermessen zugestanden. Die Frage der Rückfallgefahr spielt eine zentrale Rolle. Der Staatsanwalt könnte einen Strafbefehl erlassen, wenn der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach und klar ist; das ist mit dem Ausnahmeentscheid im Strafbefehlsverfahren unvereinbar. Strafbefehle brauchen hinsichtlich Sanktion nicht begründet zu werden, und eine Einvernahme der beschuldigten Person ist nicht erforderlich. Es besteht bei einem Verzichtsentscheid durch einen Strafbefehl auch die Gefahr, dass sich kaum eine richterliche Rechtsprechung zur Ausnahmebestimmung entwickeln kann.

Zum Schluss erinnere ich daran, dass bei der Landesverweisung gemäss Artikel 352 Absatz 2 der Strafprozessordnung eine solche Massnahme nicht im Strafbefehlsverfahren verhängt werden kann. Ebenso wird im Strafgesetzbuch zu den Härtefällen bei der obligatorischen Landesverweisung festgehalten, dass der ausnahmsweise mögliche Verzicht auf Anordnung des Gerichtes erfolgt.[GZ]

Deswegen bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.

Abate Fabio · Ständerat · 2017-09-18 | Lexipedia | Lexipedia