Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · 2017-09-21
Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · Thurgau · CVP-Fraktion · 2017-09-21
Wortprotokoll
Unsere Kommission hat die vorliegende Motion an der Sitzung vom 19. Juni dieses Jahres vorberaten und beantragt Ihnen einstimmig die Ablehnung der Motion.
Die Motion wurde am 18. März 2015 von Herrn Nationalrat Matthias Aebischer eingereicht und vom Nationalrat mit 158 zu 26 Stimmen bei 7 Enthaltungen angenommen. Auch der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Mit dieser Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, die Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung anzupassen, sodass ein Entscheid des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation über die Niveauzuteilung eines Abschlusses im nationalen Qualifikationsrahmen bei einer Ombudsstelle und auch noch rechtlich angefochten werden kann.
Anlässlich unserer Vorberatung haben wir uns umfassend über den Ablauf und den aktuellen Stand der Einordnungen der Berufsabschlüsse im nationalen Qualifikationsrahmen informieren lassen. Unsere Kommission hat sich auch mit den rechtlichen Konsequenzen einer allfälligen Annahme der Motion auseinandergesetzt. Wir nahmen dabei mit Befriedigung zur Kenntnis, dass nur bei einer Minderheit der über 250 bisher erfolgten Einstufungen Differenzen zwischen den Verbundpartnern bestanden und dass in den bisherigen Fällen über den Weg der gemeinsamen Konsensfindung stets eine Lösung gefunden werden konnte. Aktuell sind nur ganz wenige Einstufungen noch nicht erfolgt.
Die Kommission möchte deshalb unterstreichen, dass eine korrekte, kohärente und logische Einordnung der Berufsabschlüsse als Gesamtsystem eine grosse Bedeutung hat. Nicht zuletzt auch mit Blick auf die Bekanntmachung der Abschlüsse auf internationaler Ebene kann damit für alle involvierten Parteien Vertrauen und auch Sicherheit garantiert werden. Weder mit einer Ombudsstelle noch mit einem Klagerecht kann jedoch dieses Vertrauen gestärkt werden. Bei der Einstufung handelt es sich zudem um eine Ergänzung der rechtlichen Regelungen über die Berufsbildungsabschlüsse und nicht um eine Verfügung. Ein solches Klagerecht stünde deshalb im Widerspruch zum Bundesrecht, welches bisher für Rechtsetzungsakte, dies im Gegensatz zu Verfügungen, keine direkte Anfechtungsmöglichkeit vorsieht.
Angesichts der meist sehr positiven bisherigen Erfahrungen erachtet unsere Kommission die Schaffung eines besonderen Anfechtungsverfahrens nicht als zweckmässig. Aus diesen Gründen möchte die Kommission unserem Rat beantragen, am bewährten Verfahren der verbundpartnerschaftlichen Konsensfindung festzuhalten.[GZ]
Ich beantrage Ihnen, die Motion abzulehnen.