Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · 2002-06-05
Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-05
Wortprotokoll
Das heutige Mietrecht ist für Mieter und Vermieter zu kompliziert. Es ist zu marktfremd, zu gerichtslastig. Es enthält zu viele Fallstricke, insbesondere für kleine Investoren. Es besteht also Handlungsbedarf. Auf der anderen Seite funktioniert der Wohnungsmarkt noch zufrieden stellend. Der Anteil vom Haushalteinkommen, der von Frau und Herrn Schweizer für das Wohnen ausgegeben werden muss, ist sogar leicht rückläufig - dies bei immer höheren Ansprüchen bezüglich Raumbedarf und Ausstattung.
Es gilt also, mit dieser Mietrechtsrevision das bisherige Gleichgewicht nicht zu stark durcheinander zu bringen. Wo werden die Positionen hauptsächlich verschoben? Einmal bei der Abkoppelung der Hypothekarzinsen von den Mieten; hier wird das Risiko der Finanzierung massiv zulasten des Vermieters verschoben. Im Gegenzug muss der Mieter dem Vermieter etwas mehr Marktspielraum zugestehen. So einfach ist das. Hier müssen wir uns finden. Wenn das nicht gelingt, können wir die Übung abbrechen und mit dem bisherigen Mietrecht weiterkutschieren - zum Schaden einer weiterhin guten Wohnraumversorgung. So viel zur Einleitung.
Nun zu Artikel 253b OR: Bei diesem Artikel - verschiedene andere sind davon auch betroffen - geht es um die nicht unbedeutende Frage, ob Geschäftsmieten im Bereich der Mietzinsgestaltung den gleichen strengen Schutz geniessen sollen, wie das bei Wohnungsmieten der Fall ist. In den meisten europäischen Ländern ist das nämlich nicht der Fall. Wohnen ist ein Grundbedürfnis, da soll der Schutz weiter gehen als bei Geschäftsmieten. Es ist unbestritten, dass der Kündigungsschutz auch für Geschäftsmieter gewahrt bleiben soll. Im Bereich der Mietzinsgestaltung ist ein durchgehender Sozialschutz für Geschäftsmieter dagegen fehl am Platz. Der Geschäftsmieter ist unternehmerisch tätig und damit naturgemäss mindestens so geschäftserfahren wie der Vermieter. Staatliche Eingriffe in die Mietzinsgestaltung bei Geschäftsräumen vermögen daher in der Praxis nicht zu befriedigen. Die Bevormundung widerspricht auch dem ureigensten Interesse der Parteien, die Mietzinsgestaltung an die jeweilige Markt- und Geschäftssituation anzupassen. Auch der Verfassungsauftrag verpflichtet nicht zur generellen Unterstellung unter die Mietzinsvorschriften.
Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit sollen Geschäftsräume weiterhin vollumfänglich dem Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen unterstellt werden. Ich meine, dass wir uns hier dem Ständerat anschliessen sollten, nicht zuletzt, um in diesem Differenzbereinigungsverfahren, in dem wir uns ja befinden, wirklich auch Differenzen abzubauen.
Um dem von Gewerbekreisen geforderten Sozialschutzgedanken Rechnung zu tragen, sollen örtlich gebundene Kleinbetriebe weiterhin den Bestimmungen über missbräuchliche Mietzinsen unterstellt bleiben. Dies bietet den betroffenen Parteien in der Praxis genügend Raum für eine flexible Vertragsausgestaltung und gewährleistet gleichzeitig den Kleinunternehmern, deren Betrieb lokal stark verwurzelt ist, einen gegenüber Grossbetrieben verstärkten Schutz. Grossunternehmen können dagegen nicht als sozial schwache oder gar geschäftsunerfahrene und damit als schutzwürdige Partei bezeichnet werden.
Ich bitte Sie also, der Minderheit bzw. der Lösung des Ständerates zuzustimmen. Ebenfalls bitte ich Sie, die Anträge Triponez zu diesem Artikel und zu weiteren in diesem Zusammenhang zu unterstützen.