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Berset Alain · Bundesrat · 2017-12-04

Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2017-12-04

Wortprotokoll

Das Gesuch der Universität Bern für die Durchführung einer wissenschaftlichen Studie mit dem Ziel, die Auswirkung eines kontrollierten Zugangs zu Cannabis zu untersuchen, konnte nicht bewilligt werden, weil das geltende Betäubungsmittelgesetz den Konsum und die Abgabe von Cannabis durch Apotheken zu nichtmedizinischen Zwecken auch im Rahmen von wissenschaftlichen Studien nicht zulässt. Dem Gesuch der Universität Bern lagen keine rechtlichen Gutachten bei. Das Bundesamt für Gesundheit hatte deshalb die juristischen Gutachten nicht zu prüfen. Sollte die Universität Bern die rechtliche Einschätzung des Bundesamtes für Gesundheit nicht teilen, steht es ihr als Gesuchstellerin frei, gegen den Entscheid Beschwerde zu führen. Gemäss Betäubungsmittelgesetz liegt die alleinige und abschliessende Entscheidkompetenz in Bezug auf Ausnahmebewilligungen für die Verwendung oder den Konsum von Cannabis zu Forschungszwecken in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Gesundheit. Eine allfällige Überprüfung obliegt nicht dem Bundesrat, sondern den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen, so sie denn angerufen werden.