Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-12-04
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-12-04
Wortprotokoll
Ich äussere mich zuerst zur Ausnahmebestimmung, zu Absatz 4ter. Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen, sich hier dem Ständerat und dem Bundesrat anzuschliessen, was ich selbstverständlich unterstützen kann. Ich habe bereits in der Eintretensdebatte gesagt, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip mit der Annahme der Initiative eben nicht ausser Kraft gesetzt worden ist. Man darf es zurückdrängen, aber nicht jeglicher Wirkung berauben. Die Initiantinnen und Initianten haben im Vorfeld der Abstimmung selber erkannt, dass auch Fälle vorkommen - sie haben die Jugendliebe genannt -, bei denen es Ausnahmen geben muss. Das ist auch richtig so. Wenn man aber bei leichten Fällen wie einer Jugendliebe vom Wortlaut der Initiative abweicht, dann müssen aus Gründen der Rechtsgleichheit auch Ausnahmen bei anderen, ähnlich leichten Fällen möglich sein.
Diese Ausnahmebestimmung räumt dem Gericht nur ein sehr beschränktes Ermessen ein, damit es ein Minimum an Einzelfallgerechtigkeit herstellen kann. Die Voraussetzungen sind sehr strikt formuliert. Die Bestimmung kommt nie zur Anwendung, wenn es sich um pädophile Straftäter handelt, und sie kommt nie zur Anwendung bei schweren Sexualstraftaten wie z. B. Vergewaltigung, Schändung oder sexueller Nötigung. Auch hier ist keine Ausnahme möglich. Bei den übrigen Sexualstraftaten darf das Gericht nur dann auf ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot verzichten, wenn es sich - kumulativ - erstens um einen besonders leichten Fall handelt und zweitens beim Täter keine Rückfallgefahr mehr besteht.
Ich bitte Sie, hier die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.
Frau Nationalrätin Rickli hat noch gefragt, ob man hier Statistiken erstellen könnte, um zu sehen, in welchen Fällen die Richter von dieser Ausnahmebestimmung Gebrauch machen. Sie wissen, dass wir eine ausführliche Kriminalstatistik führen, die Auskunft gibt über Delikte und über die Art und Weise, wie das Gericht solche Delikte beurteilt. Ich kann Ihnen aber nicht garantieren, dass jeder Ihrer statistischen Wünsche mit diesem Gesetz hier befriedigt wird.
Ich erlaube mir aber eine Bemerkung zur Gewaltenteilung. Sie machen die Gesetze. Die Gesetze werden in einem Rechtsstaat, der die Gewaltenteilung kennt - und unser Rechtsstaat kennt die Gewaltenteilung -, vom Gericht angewendet. Ihre Gesetze geben dem Gericht, dem einzelnen Richter, den Ermessensspielraum, den er braucht, um im Einzelfall auch noch die Situation beurteilen zu können. Sie geben ihm einen Spielraum. Sie geben ihm nicht die ganze Freiheit, aber Sie geben ihm die Möglichkeit, Einzelfallgerechtigkeit herzustellen. Das ist das Wesen, das ist die Grundlage unseres Rechtsstaates.
Wenn Sie mit dem Richter nicht einverstanden sind, können Sie bei einer Überprüfung sagen, Sie möchten das Gesetz so oder anders ändern. Aber die Aussage, Sie müssten dem Richter jeden Handlungsspielraum, jeden Ermessensspielraum nehmen, widerspricht dem Grundprinzip der Gewaltenteilung. Warum haben wir dann noch Gerichte, wenn Sie sagen, Sie wollen dem Richter jede Möglichkeit eines Ermessens von vornherein aus der Hand nehmen? Ich bitte Sie, dieses Prinzip bei Ihrer Gesetzgebungsarbeit nicht zu vergessen. Sie wissen, dass kantonale richterliche Entscheide am Schluss auch von einem Bundesgericht mit einer Rechtspraxis entwickelt werden, die dann für das ganze Land gilt. Das ist die Art und Weise, wie unsere Gerichte funktionieren.
Ich möchte noch etwas zu den Beispielen sagen, die Sie, Herr Nationalrat Schwander, hier ausgeführt haben, damit Sie oder vielleicht auch andere zwei Dinge nicht verwechseln: Bei den Beispielen, die Sie erwähnt haben, handelt es sich entweder um sexuelle Belästigung oder um sexuelle Handlungen mit Kindern. Diese Fälle werden bestraft. Einfach damit das klar ist: Das ist überhaupt keine Frage. Sie legiferieren heute auch nicht zu dieser Frage. Die einzige Frage, die Sie heute zu beantworten haben, ist, ob Sie dem Richter in besonders leichten Fällen von sexueller Belästigung - ich sage das, weil es hier auch Unterschiede gibt - die Möglichkeit geben zu beurteilen, ob gleichzeitig zur Bestrafung auch noch ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird. Ich bitte Sie einfach, diese Unterscheidung zu machen. Bestraft werden die Taten, die Sie beschrieben haben, auf jeden Fall.
Ich komme ganz kurz zu Artikel 67a Absatz 5: Hier schliesst sich Ihre Kommission dem Bundesrat an. Ich bin sehr froh, hat sie das getan. Ich werde das dann im Ständerat gerne noch einmal erklären.
Jetzt komme ich noch zu Artikel 67c Absatz 5 Buchstabe d und Absatz 6bis: Ich bitte Sie hier, die Minderheit I (Tschäppät) zu unterstützen. Wenn von einem Täter kein Risiko mehr ausgeht und er eine Überprüfung des Tätigkeitsverbots verlangt, soll eine solche Überprüfung nicht per se ausgeschlossen sein. Ich habe das jetzt mehrfach ausgeführt und verzichte hier auf eine Wiederholung. Es ist aber schon so, wie auch erwähnt wurde: In der Praxis vergehen bis zum Zeitpunkt einer solchen Überprüfung in der Regel viele Jahre. Dann stellt sich die Frage, ob der Täter überhaupt noch ein Interesse daran hat, zu seiner früheren Tätigkeit zurückzukehren, oder ob er sich in der Zwischenzeit anders organisiert hat.
Ich habe vorhin in Bezug auf das Konzept des Ständerates eine gewisse Offenheit signalisiert. Die Mehrheit Ihres Rates hat sich jetzt aber beim Deliktskatalog dem Konzept des Bundesrates angeschlossen und nicht das Konzept des Ständerates übernommen. Deshalb ist es aus meiner Sicht nichts als folgerichtig, wenn Sie sich jetzt hier auch dem Konzept des Bundesrates anschliessen und in diesem Sinne die Minderheit I (Tschäppät) unterstützen. Allenfalls wäre der Minderheitsantrag II (Bauer) eine Vermittlungsmöglichkeit; diese könnte aber auch noch im Ständerat diskutiert werden.
Ich bitte Sie hier aber im Sinne der Kohärenz - Sie haben sich beim Deliktskatalog dem Bundesrat angeschlossen -, auch den Bundesrat zu unterstützen, wenn es jetzt um die Überprüfungsmöglichkeit geht. Ich bitte Sie, bei Absatz 5 Litera d die Minderheit Tschäppät und bei Absatz 6bis die Minderheit I (Tschäppät), allenfalls als Vermittlungsantrag den Minderheitsantrag II (Bauer) zu unterstützen.