Vogler Karl · Nationalrat · 2017-12-04
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2017-12-04
Wortprotokoll
Ich beginne mit dem Minderheitsantrag zu Artikel 67 Absatz 4ter StGB zur Härtefallklausel. Es geht hier um die Frage, ob in besonders leichten Fällen - nur ausnahmsweise und wenn keine Rückfallgefahr besteht - von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots nach den Absätzen 3 bis 4bis abgesehen werden kann. Ausgeschlossen ist die Anwendung der Härtefallklausel auch bei Vorliegen verschiedener Anlassdelikte gemäss Absatz 4ter Buchstabe a und in jedem Falle, wenn der Täter pädophil ist.
Die Minderheit beantragt die Streichung dieser Härtefallklausel, Sie haben es gehört. Namens der CVP-Fraktion bitte ich Sie, diese - man muss es so sagen - äusserst restriktive Härtefallklausel insbesondere auch unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit nicht zu streichen und damit dem Bundesrat und dem Ständerat zu folgen. Würde die besagte Härtefallklausel gestrichen, so gäbe es neben der sogenannten Jugendliebe keinerlei Ausnahmen vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot mehr. Das Leben ist aber zu vielfältig, als dass man alles undifferenziert über einen Leisten schlagen könnte. Es gibt Fälle, wo man sagen muss, dass ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot geradezu stossend wäre. Es wurde heute etwa an das bekannte Beispiel der Kioskverkäuferin, die pornografische Zeitschriften an Jugendliche abgegeben hat und mittels eines Strafbefehls hätte verurteilt werden sollen, erinnert. Solches oder Ähnliches mit einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot zu bestrafen würde letztlich auch an der Absicht der Volksinitiative vorbeizielen. In solchen Fällen braucht es einen Notnagel in Form von minimalem richterlichem Ermessen, um unsinnige Tätigkeitsverbote zu verhindern.
Ich bitte Sie, hier entsprechend der Mehrheit zu folgen. Ich bitte Sie, auch bei den übrigen Bestimmungen mit Minderheitsanträgen jeweils der Mehrheit zu folgen und den Einzelantrag Nidegger abzulehnen. Aus Gründen der fortgeschrittenen Zeit verzichte ich hier auf entsprechende Ausführungen.