Ogi Adolf · Bundesrat · 2000-03-14
Ogi Adolf · Bundesrat · Bern · 2000-03-14
Wortprotokoll
Ich möchte Herrn Walter Hess Folgendes sagen - er ist leider nicht im Saal -:
1. Es stimmt einfach nicht, dass fast bei allen Brigaderapporten, Divisionsrapporten, Korpsrapporten immer ein Nato-General anwesend war. Im Übrigen ist es gut, nicht nur in der Kultur, in der Wissenschaft, in der Wirtschaft, sondern eben auch in der Armee von Zeit zu Zeit das Auge über die Grenze zu richten und zu hören und zu verstehen, was beispielsweise im Kosovo-Krieg nicht gut lief.
2. Ich möchte das Herrn Schlüer sagen: Es ist auch nicht General Naumann a. D., der uns vorschreiben kann, wo und wann wir uns wie zu verhalten haben. Es gibt ganz klare "rules of engagement", das wurde von Herrn Leu erwähnt. Andere neutrale Staaten haben mit diesen "rules of engagement" keine schlechten Erfahrungen gemacht.
Ich möchte zum Votum von Herrn Schlüer ergänzen: Auf der Mandatsebene ist die Unterscheidung zwischen Friedenserhaltung und Friedenserzwingung ganz klar. Das erste ist eine Operation nach Kapitel VI, das zweite ist eine Operation nach Kapitel VII der Uno-Charta. Das hat sich auch in der Praxis bewährt.
Auf der Ebene der Operation im Feld ist die Unterscheidung tatsächlich schwieriger. Aber mit diesen "rules of engagement" kann ein Einsatz gut definiert werden. Österreich hat jahrelange Erfahrungen gemacht, und zwar keine schlechten.
Frau Teuscher erklärte, ich hätte gesagt, wir wollten eine neue Blauhelmvorlage bringen. Das stimmt schlicht und einfach nicht. Deshalb muss ich Ihnen sagen, welche Unterschiede zwischen dieser Vorlage und der ehemaligen Blauhelmvorlage bestehen, denn die Änderung von Artikel 66, die wir jetzt behandeln, ist kein neuer Anlauf, wie man ungerechterweise sagt, sondern es geht um etwas anderes:
1. Die Zeiten haben sich geändert. Ein Abstimmungsresultat ist nicht ewig gültig; das darf man hier auch einmal sagen. Das Volk hat das Recht darauf, dass der Bundesrat eine Politik anstrebt, die den neuen Zeiten und den Entwicklungen in unserem Umfeld angepasst ist. Die Blauhelme, d. h. friedenserhaltende Operationen, sind nur noch ein Teil der friedensunterstützenden Operationen. Es gibt heute beispielsweise keine Blauhelm-Bataillone. Also kann man doch nicht sagen, wir kämen mit einer neuen Blauhelmvorlage!
Friedensunterstützende Operationen sind multifunktionale Operationen militärischer Kräfte unter Beteiligung diplomatischer und humanitärer Akteure zur Wahrung oder Wiederherstellung des Friedens in einem Konfliktgebiet. Sie umfassen Friedenserhaltung - Friedenserzwingung machen wir nicht -, Friedensstiftung, Friedensbildung, Konfliktverhütung und humanitäre Einsätze. Entsprechend breit sind die Möglichkeiten für die Schweiz, sich an Operationen zu beteiligen, die keinen Kampfeinsatz beinhalten.
2. Das Parlament wird aufgrund dieser Vorlage an den Entscheiden betreffend bewaffnete Einsätze direkt mitbeteiligt. Die Blauhelmvorlage sah nur eine Berichterstattungspflicht des Bundesrates vor.
3. Aufgrund der heutigen Vorlage wird auch nicht bereits ein spezielles Bataillon aufgestellt. Es geht nur um die grundsätzliche Bewaffnungsmöglichkeit.
Zu den verschiedenen Anträgen: Ich ersuche Sie, am Begriff "für die Erfüllung ihres Auftrages" festzuhalten. Dieser Begriff war bereits in der vorberatenden Kommission mehrheitsfähig. Mit Blick auf Art und Umfang der Bewaffnung bezeichnet er genau die Ergänzung zum Selbstschutz, die nötig ist, damit ein schweizerisches Kontingent in einer multinationalen Friedenstruppe nutzbringend eingesetzt werden kann. Es ist der Begriff, der unseren [PAGE 217] Einsatzvorstellungen zugrunde liegt. Wir wollen an der gesamten Palette der friedensunterstützenden Operationen, wenn nötig bewaffnet, mitwirken können. Wir schliessen aber - ich sage das ausdrücklich zuhanden des Protokolls - die Teilnahme an Kampfhandlungen für eine Friedenserzwingung aus.
Das haben wir schon in der Botschaft ausgeführt und in den Kommissionsberatungen bestätigt. Eine andere gesetzliche Umschreibung dieser Möglichkeit verfälscht die Zweckbestimmung des Bewaffnungsartikels. Aus diesem Grunde sind Varianten wie "Verteidigung des Auftrages zum Schutze anvertrauter Personen und Güter" usw. abzulehnen.
Für einen neuen Absatz 2 im gleichen Artikel 66a liegen zwei Anträge vor. Sie zielen auf die Eingrenzung der beabsichtigten Einsatzarten. Wir wiederholen einmal mehr, dass wir mit bewaffneten schweizerischen Truppen an keinen Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung teilnehmen werden. Beide Anträge bringen diese Absicht des Bundesrates zum Ausdruck. Ich habe Verständnis für das Bedürfnis, diese politische Selbstverständlichkeit auch im Gesetz festzuhalten. Falls der Rat einen dieser Anträge berücksichtigen möchte, sollen Sie wissen, dass der Bundesrat eher dem Antrag Hess Walter den Vorzug geben würde. Dieser Antrag drückt sehr einfach und präzis aus, was bereits in der Botschaft ausgeführt wurde.
Ich glaube, dass auch die SP-Fraktion diesem Antrag zustimmen könnte, weil die SP-Mitglieder in der Kommission doch immerhin dem Antrag Wasserfallen zugestimmt haben und die Annahme des Minderheitsantrages Wasserfallen als Bedingung dafür bezeichnet haben, dass die SP-Fraktion diese Vorlage unterstützen kann. Nun ist die Differenz zwischen dem Minderheitsantrag Wasserfallen und dem Antrag Hess Walter sehr gering - was auch Herr Wasserfallen erwähnt hat -, und deshalb bitte ich Sie, Herr Fehr Mario: Studieren Sie den Antrag Hess noch einmal und berücksichtigen Sie die minimale Differenz zwischen dem Minderheitsantrag Wasserfallen und dem Antrag Hess, bevor Sie mit dem Referendum drohen. Der Ständerat wird sich mit diesem Artikel sicher noch auseinander setzen.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag Hess Walter oder dem Minderheitsantrag Wasserfallen zu folgen.