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Rechsteiner Paul · Nationalrat · 2002-06-10

Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-06-10

Wortprotokoll

Der Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) ist ein gesetzgeberisch sehr ambitiöses Projekt. Es ist eine Vorlage, die so komplex ist, dass sie auch als Bundesratsvorlage einige Ansprüche hätte befriedigen müssen. Diese Vorlage ist aber vom Parlament ausgegangen, und zwar von A bis Z: Der 1985 von der damaligen Ständerätin Josi Meier eingereichten Parlamentarischen Initiative 85.227 wurde Folge gegeben, und im Jahre 2000 - nach sage und schreibe 15-jähriger Gesetzgebungsarbeit - wurde die entsprechende Vorlage verabschiedet. Diese ist rechtsgültig geworden, weil sich hier niemand getraut hat, das Referendum zu ergreifen. Die Vorlage ist rechtsgültig, aber noch nicht in Kraft, weil umfangreiche Vorbereitungsarbeiten nötig sind, um sie in der Praxis implementieren zu können.

Wenn die Inkraftsetzung jetzt auf den 1. Januar 2003 geplant ist, dann ist das wiederum keine einfache Sache. Dies nur schon deshalb, weil die Vorlage vor allem verfahrensrechtlich ausserordentlich komplex ist und weil das Sozialversicherungsrecht bekanntlich permanent in Bewegung ist. Inhaltlich ist das Sozialversicherungsrecht wegen den laufenden Gesetzgebungsprojekten in Bewegung. Sie wissen, dass die Sozialversicherungen eine Grossbaustelle sind - 11. AHV-Revision, 4. IV-Revision, 1. BVG-Revision, 3. ALV-Revision. Zudem ist jetzt auch die Mutterschaftsversicherung erneut aufgegleist worden.

Diese neuen Revisionen, soweit sie jetzt vor dem Abschluss stehen oder hier im Parlament schon abgeschlossen worden sind - wie die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, wo jetzt noch die Referendumsfrist läuft -, sind alle schon auf diese Vorlage ausgerichtet, sind ATSG-kompatibel, und damit ist von der Frist her der Sachzwang gegeben. Der ATSG sollte, müsste auf Anfang 2003 in Kraft treten, damit diese Revisionen, die nun auf den ATSG ausgerichtet sind, rechtlich nicht in der Luft hängen.

Es ist zudem nötig - das rechtfertigt diese Zusatzbotschaft -, dass die Anpassungen an die bilateralen Abkommen bzw. die Gesetzesrevisionen, die damit in Verbindung stehen, vorgenommen werden. Die bilateralen Abkommen bestehen ja nicht zuletzt aus der Koordination des Sozialversicherungsrechtes, und diesbezüglich ist es nun auch notwendig, die Kompatibilität auf diesem Weg herbeizuführen.

Die Anpassung wird in Form von zwei Parlamentsverordnungen erfolgen - eine eher seltene Erlassform, in der das Parlament beschliesst -, weil in den beiden ersten Vorlagen die gesetzlichen Revisionen bereits erfolgt sind, es materiell nichts mehr zu diskutieren gibt, sondern nur noch herrschendes Recht selber formell angepasst wird. Deshalb sind die Revisionsvorlagen 1 und 2 Parlamentsverordnungen ohne neue Referendumspflicht, weil es keine materiellen Änderungen vorzunehmen gilt.

Materielle Änderungen sind nur mit der Revisionsvorlage 3 verbunden. Allerdings gibt es auch diesbezüglich keine grossen Änderungen: Es geht mehr oder weniger um das Entfernen gesetzgeberischer Versehen im Zusammenhang mit dem ATSG, vor allem um die Angleichung des Rechtsweges bei der AHV, bei den kollektiven Leistungen an die bereits gefassten Beschlüsse bei der IV. Materiell ist dies wie gesagt nichts Gewaltiges und Weltbewegendes. Aber es handelt sich um ein paar gesetzgeberische Änderungen, die deshalb in der Form des Gesetzes erlassen werden müssen, damit theoretisch das Referendum möglich wäre.

Das sind die drei Vorlagen. Sie sind inhaltlich und auch formal unproblematisch. Der Ständerat hat sie diskussionslos beschlossen. Auch die Kommission hat nur eine kurze Beratung durchgeführt und den Entwürfen des Bundesrates einstimmig zugestimmt. Mit der Verabschiedung in der Sommersession - deshalb muss die Vorlage heute behandelt werden - werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Vorlage wiederum mit einer nur knappen Anpassungsfrist, einem halben Jahr, per 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt wird. Die Vorlage wird für die Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender, für die Sozialversicherungsbehörden, für die Durchführungsinstanzen zunächst einmal einen beträchtlichen Aufwand bringen. Mittelfristig kann aber davon ausgegangen werden, dass durch den ATSG beträchtliche Rationalisierungseffekte verbunden mit einer grösseren Transparenz dieses komplex gewordenen Rechtsgebietes geschaffen werden. Man könnte es noch etwas drastischer ausdrücken: Mit dem Inkrafttreten des ATSG wird das Sozialversicherungsrecht, das ja vergleichsweise ein noch junges Rechtsgebiet ist, als Rechtssystem gewissermassen erwachsen.

Ich bitte Sie deshalb, dieser Vorlage zuzustimmen.

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