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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-12-11

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-12-11

Wortprotokoll

Die Kantone sind für die Ausrichtung der Sozialhilfe zuständig. Gemäss Freizügigkeitsabkommen können Stellensuchende von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Mitte 2018 wird eine Änderung des Ausländergesetzes in Kraft gesetzt, die einen generellen Ausschluss der Stellensuchenden von der Sozialhilfe vorsieht. Dadurch wird die Praxis in den Kantonen vereinheitlicht. In den letzten fünf Jahren sind jährlich zwischen 2730 und 3170 EU-/Efta-Staatsangehörige zur Stellensuche in die Schweiz eingewandert. Im Jahr 2012 waren es 2730 Personen, im Jahr 2013 waren es 3170 Personen, im Jahr 2014 waren es 2920 Personen, im Jahr 2015 waren es 2770 Personen, und im Jahr 2016 waren es 2860 Personen. Diese erhielten eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Die abgelehnten Gesuche sowie der bewilligungsfreie Aufenthalt von bis zu drei Monaten zur Stellensuche werden nicht erfasst. Bereits seit 2009 müssen die Sozialhilfebehörden den kantonalen Migrationsbehörden den Sozialhilfebezug von Ausländerinnen und Ausländern melden. Die Migrationsbehörden können so das Aufenthaltsrecht der betroffenen Personen überprüfen und gegebenenfalls widerrufen.

Es liegen keine detaillierten statistischen Daten vor, wie viele Personen mit einer gültigen oder widerrufenen Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche staatliche Leistungen wie Sozialhilfe oder Nothilfe beziehen. Angesichts der kantonalen Zuständigkeit müssten diese Zahlen in den Kantonen erhoben werden. Eine 2015 durchgeführte Behördenbefragung hat jedoch ergeben, dass Stellensuchende am häufigsten auf eigene Kosten ausreisen und selten staatliche Leistungen wie Sozial-, Rückkehr- oder Nothilfe erhalten.

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