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Vogler Karl · Nationalrat · 2017-12-12

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2017-12-12

Wortprotokoll

Wir haben noch bei zwei Artikeln eine Differenz zum Ständerat. Diese Differenz betrifft Artikel 314c Absatz 1 und Artikel 314d Absatz 1 ZGB. Es geht hier um die Frage, ob für das Melderecht und die Meldepflicht konkrete Hinweise dafür vorliegen müssen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes "gefährdet ist" beziehungsweise "ernsthaft gefährdet ist" oder ob es für eine Meldung ausreichend ist, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes "gefährdet erscheint".

Ich bitte Sie, hier der Minderheit zu folgen, weil Kern und Ziel dieser Vorlage das Kindeswohl ist und es darum geht, Kindsmisshandlungen, wenn immer möglich, zu vermeiden. Wir tun den Kindern wirklich keinen Gefallen, wenn wir die Hürde für den Auslöser einer Meldung möglichst hoch ansetzen. Man soll aktiv werden, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint, und nicht erst, wenn die Verletzung Realität ist. Dann ist es leider oftmals zu spät. Wenn wir an die Diskussion und die entsprechenden Entscheide betreffend die Umsetzung der Pädophilen-Initiative denken, so ist es letztendlich nur konsequent, wenn wir auch hier beim Kindesschutz eine Richtung verfolgen, die den Schutz der Kinder erhöht und nicht unnötig aufweicht.

Namens der CVP-Fraktion bitte ich Sie, der Minderheit zu folgen.