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Thurnherr Walter · 2017-12-12

Thurnherr Walter · Aargau · 2017-12-12

Wortprotokoll

Ich nehme zu drei Punkten zum Parlamentsgesetz in Vorlage 1 Stellung und mache dann noch eine Bemerkung zur Parlamentsverwaltungsverordnung.

Zuerst zu Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe c des Parlamentsgesetzes: Die Kommission möchte, dass nach der Beratung von Volksinitiativen keine Schlussabstimmung mehr durchgeführt wird. Der Bundesrat ortet hier keinen Handlungsbedarf. Der Bericht enthält zwar eine ausführliche, aber doch eher formaljuristische Begründung. Die Schlussabstimmung setzt jedoch für die Stimmberechtigten und für alle politischen Akteure einen transparenten und allgemein nachvollziehbaren Schlusspunkt; dann beginnen auch die Fristen zu laufen. Es wurde in der Kommission gesagt, man müsse vermeiden, dass das Parlament bei Volksinitiativen auf eine Empfehlung verzichte. Wenn Sie die Schlussabstimmung abschaffen, werden Sie das nicht verhindern können.

Für den Bundesrat scheint es wenig überzeugend, Bewährtes zu ändern, erst recht, wenn dies zu unbefriedigenden Ergebnissen führt. Wir beantragen Ihnen deshalb, Artikel 81 Absatz 1 nicht anzupassen. Falls Sie an der Änderung festhalten, so beantragt Ihnen der Bundesrat, zumindest in Bezug auf die Anordnung der Volksabstimmung beim Status quo zu bleiben, damit sichergestellt wird, dass Bundesratsvorlagen, die sich inhaltlich widersprechen, zu verschiedenen Zeitpunkten zur Volksabstimmung gebracht werden können.

Das Motto "Was nicht geändert werden muss, sollte man eigentlich nicht ändern" gilt auch für die beantragte Änderung von Artikel 99 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes: Hier geht es um die italienischen Übersetzungen. Die italienischen Sprachdienste, die italienischsprechenden Mitglieder der Redaktionskommission und auch ihre italienische Subkommission haben hier keinen Handlungsbedarf geortet. Es ist das Verständnis der Sprache, das ausschlaggebend ist. Schliesslich verstehen wir auch im Deutschen unter "Volksabstimmung", dass man eine Vorlage Volk und Ständen unterbreitet. Wenn man das hier jetzt umkehrte, müsste man dies dann in allen Texten der Gesetzessammlung ändern. Wir beantragen Ihnen, dass Sie darauf verzichten.

Zu Artikel 99 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes: Das ist eher ein Angebot. Hier beantragt Ihnen der Bundesrat eigentlich keine grundsätzliche Änderung. Es geht einzig darum, den systematischen Einbezug des Know-how der Bundesverwaltung sicherzustellen. Es ist ja ab und zu so, dass das Parlament auf Dienststellen der Bundesverwaltung zurückgreift. Deshalb würden wir Ihnen vorschlagen, dass Sie hier den Einbezug der Bundesverwaltung berücksichtigen.

Schliesslich eine Bemerkung zu Artikel 8 Absatz 3 der Parlamentsverwaltungsverordnung: Dort geht es um die Klassifizierung und Entklassifizierung. Der Bundesrat begrüsst es, dass mit Ausnahme der Kommissionsprotokolle Unterlagen der Kommissionen öffentlich zugänglich gemacht werden können. Es ist sinnvoll, in der Parlamentsverwaltungsverordnung dazu eine Regelung zu verankern.

Die vorgeschlagene Regelung ist jedoch aus Sicht des Bundesrates in zwei Punkten anpassungsbedürftig: Erstens beantragt der Bundesrat, zwischen dem Entscheid über die Entklassifizierung und dem Entscheid über die Veröffentlichung zu unterscheiden, wie das auch in der Bundesverwaltung die Regel ist. Zuerst soll ein Dokument entklassifiziert, erst dann soll es zur Veröffentlichung freigegeben werden. Zweitens - das steht in einem gewissen Zusammenhang - ist der Katalog der Unterlagen in Absatz 5, deren Veröffentlichung der Zustimmung der Verfasserin oder des Verfassers bedarf, aus unserer Sicht nicht vollständig. Es ist denkbar, dass die Kommission Unterlagen erhalten hat, auf die sie Anspruch hat, die jedoch klassifiziert sind. In diesen Fällen bedarf es aus Sicht des Bundesrates ebenfalls der Zustimmung, und Absatz 5 von Artikel 8 wäre entsprechend um einen Buchstaben c zu ergänzen.