Rechsteiner Paul · Ständerat · 2017-12-14
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-12-14
Wortprotokoll
Um die Tragweite des Minderheitsantrages einordnen zu können, muss man sich noch einmal bewusst sein, was hier geregelt werden soll. Mit diesem Gesetz werden neue Möglichkeiten geschaffen, in die Geheim-, in die Privatsphäre des Menschen einzugreifen. Eine Observation gemäss Mehrheitsantrag mittels Bild-, Ton- und sogar weiterer technischer Geräte ist ein grosser Eingriff in die Privatsphäre und ist eine Einschränkung, die gut überlegt werden muss, gerade in einem Rechtsstaat. Man muss sich vor Augen halten, dass diese Eingriffe jeden und jede, alle betreffen können.
Denn von Sozialversicherungen sind potenziell und real jeder und jede betroffen. Es sind ja alle Sozialversicherungen darunter subsumiert: AHV, IV, Arbeitslosenversicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit, auch die Krankenversicherung ist eine Sozialversicherung. Fast alle Menschen sind irgendwann mit Sozialversicherungsleistungen konfrontiert. Damit sind auch potenziell jeder und jede einer solchen Überwachung, einer solchen Observation mit erweiterten Mitteln ausgesetzt. Das bedeutet, dass es ernst genommen werden muss mit den Schwellen, die überwunden werden müssen, oder auch den Voraussetzungen, die vorhanden sein müssen, bis man eine solche Massnahme vornimmt. Es ist kein Spass. Es ist nicht lustig für die Betroffenen, wenn ihre Lebensweise, wenn ihre Kontakte überwacht werden, wenn das aufgezeichnet wird, wenn das registriert wird und Gegenstand solcher Eingriffe bildet. In diesem Sinne darf man nicht unterschätzen, was das bedeutet.
Ich erinnere noch einmal daran: Es ist so, dass jetzt die Auswertungen bei der IV ergeben haben, dass bei einem Drittel von den 250 bis 270 Überwachungen, die zur Missbrauchsbekämpfung vorgenommen worden sind, nichts herausgekommen ist. Die Leute sind einfach so überwacht worden. Man hat in ihre Privatsphäre eingegriffen mit diesen Überwachungen, ohne dass irgendetwas war. Das ist die Ausgangslage. Diese Eingriffe, die Observationen, sind und bleiben Eingriffe, und die haben Folgen für die Betroffenen.
Jetzt ist es das rechtsstaatlich erprobte Verfahren, bei solchen Eingriffen in die Privatsphäre die Schwelle über das Verfahren selber herbeizuführen. Das erfolgt bei solchen Eingriffen in die Privatsphäre, erst recht in den Geheimbereich, in der Regel dadurch, dass letztinstanzlich nicht derjenige, der das Gefühl hat, jetzt müsse überwacht werden, diese Anordnung trifft, sondern dass es für diese Überwachung eine Schwelle gibt, nämlich die Genehmigung durch einen Richter in einem rechtsstaatlichen Verfahren. Das ist die Entwicklung, die es zum Beispiel im Haftrecht gab. Ursprünglich war es in der Kompetenz der Untersuchungsrichter und Staatsanwälte, eine Haft anzuordnen. Im Laufe der Jahrzehnte und rechtsstaatlichen Entwicklung ist über die Legitimation durch Verfahren die Einrichtung eines Zwangsmassnahmenrichters, eines Haftrichters für die richterliche Genehmigung bei solchen Eingriffen in die Privatsphäre des Menschen geschaffen worden.
Genau das schlägt jetzt hier analog zu diesen rechtsstaatlichen Entwicklungen, die es auch auf anderen Gebieten gibt, dieser Minderheitsantrag vor. Er schlägt vor, dass dann, wenn die Durchführungsorgane bei einem Versicherungsträger den Eindruck bekommen, es müsse jetzt der Verdacht auf Missbrauch näher geklärt werden und es stünden dafür nur die Mittel der Observation zur Verfügung, dieser Verdacht einem Richter unterbreitet wird und nachher diese Observation mit diesen Mitteln zu laufen beginnt. Die Beauftragung eines Richters mit dieser Aufgabe ist das bewährte Mittel, um die Rechtsstaatlichkeit zu garantieren. Es bedeutet, dass sich derjenige, der die Überwachung veranlassen will, der die Observation veranlassen muss, sich über die Indizien, die für einen Missbrauch sprechen, klarwerden und dann das auch begründen muss. Allein dieses Verfahren sorgt dafür, dass die Rechtsstaatlichkeit hier gewährleistet bleibt. Nicht mehr schlägt dieser Minderheitsantrag vor.
Ein zwingendes Argument für diesen Minderheitsantrag ist nun folgendes: Das schweizerische Sozialversicherungsrecht zeichnet sich dadurch aus - das ist eine Spezialität unseres Sozialversicherungsrechts -, dass es nicht nur staatliche Organe, nicht nur öffentlich-rechtliche Organe sind, welche die Sozialversicherungen vollziehen, sondern dass es in verschiedenen Versicherungsbereichen zusätzlich zu den öffentlichen Institutionen auch private Versicherungen sind, welche die Sozialversicherungen vollziehen. Die Unfallversicherung ist ein Beispiel dafür, aber gerade auch im Krankenversicherungsbereich sind es privatrechtliche Gesellschaften, die das Sozialversicherungsrecht vollziehen. Wir sind aber bei diesen Massnahmen in einem Bereich - erst recht dort, wo es um die Anordnung von Massnahmen geht, die in den Geheim- oder Privatbereich des Menschen eingreifen -, wo ein hoheitliches, öffentlich-rechtlich geregeltes Verfahren der Massstab sein sollte, sein muss. Der Umstand, dass es private Versicherungsgesellschaften sind, die mit dieser Anordnung von dieser Observationsmöglichkeit Gebrauch machen können, Gebrauch machen werden, führt zwingend dazu, dass zur Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit in einem solchen Fall eine richterliche Genehmigung gegeben sein muss.
In diesem Sinne lade ich Sie ein, hier der Minderheit zu folgen und diesen Richtervorbehalt vorzusehen.