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Graber Konrad · Ständerat · 2017-12-14

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion · 2017-12-14

Wortprotokoll

Hier geht es um die zulässigen Orte einer Observation. Bundesrat und Mehrheit schlagen vor, dass eine Observation nur dann erlaubt ist, wenn die versicherte Person sich erstens an einem allgemein zugänglichen Ort befindet oder zweitens sich an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist, also beispielsweise von einer Strasse in einen Garten. Die Minderheit Stöckli will eine Observation nur zulassen, wenn die Person sich an einem allgemein zugänglichen Ort befindet, also beispielsweise auf der Strasse, nicht hingegen in ihrem Garten, der von der Strasse einsehbar ist.

Bildhaft dargestellt und so in der Kommission beschlossen, will die Mehrheit Ihrer Kommission Folgendes: Der Ermittler darf von der Strasse aus jemanden auf der Strasse observieren. Dies darf er auch von der Strasse in einen Garten, wenn dieser frei einsehbar ist. Hingegen wäre es nicht zulässig, von der Strasse durch ein Fenster in die Stube zu observieren. Das war die Idee und die Meinung Ihrer Kommission.

Die Kommission erachtet ihre Lösung als verhältnismässig und stimmte ihr mit 8 zu 3 Stimmen ohne Enthaltungen zu.

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