Kuprecht Alex · Ständerat · 2017-12-14
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-12-14
Wortprotokoll
Ich habe mich ja sehr der Praxis verschrieben. Ich möchte Ihnen jetzt ein Zitat aus der Mitteilung einer Sozialversicherungsanstalt vorlesen, die mich per Mail erreicht hat.
Die Versicherungsanstalt macht sich ernsthafte Gedanken über die Denkweise unserer Strafrechtsprofessoren, und zwar bezüglich Artikel 32 Absatz 2 ATSG betreffend den zulässigen Ort der Observation: "Die Praxis zeigt uns seit 2008, dass ein gewiefter Betrüger sich im öffentlichen Raum an einem allgemein zugänglichen Ort sehr vorsichtig verhält und sehr wohl imstande ist, sein theatralisches Verhalten gegenüber der Öffentlichkeit professionell vorzutäuschen. Hingegen konnten wir mehrmals von einem allgemein zugänglichen Ort, welcher von aussen her frei einsehbar war, z. B. Garten, Balkon, Terrasse oder Garage, genau solche dreisten Betrüger mit Video überwachen und folglich dann auch überführen. Wird vom Gesetzgeber nun dieser frei einsehbare Ort gemäss Absatz 2 weggelassen, wären wir nicht mehr in der Lage, solche Täter rechtmässig zu überführen. Deshalb sind wir der Ansicht, dass auch dieser Punkt zwingend im Gesetzesartikel verankert werden muss." Es kommt ein Verweis, Herr Stöckli, zum Mitschreiben: Das Bundesgericht hat ja diese Praxis bisher auch unterstützt in einem "Balkonurteil" (BGE 8C 272/2011), d. h., das Bundesgericht hat dieses Vorgehen, wie es jetzt auch die Mehrheit vorsieht, ebenfalls unterstützt.[GZ]
Ich möchte Sie deshalb bitten, hier der Mehrheit zu folgen.