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Gmür-Schönenberger Andrea · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2018-02-26

Wortprotokoll

Das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen regelt heute die genetischen Untersuchungen im medizinischen Bereich, insbesondere bei der Abklärung von Erbkrankheiten, aber auch bei der Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung, zum Beispiel bei Vaterschaftstests. Obwohl das Gesetz erst seit zehn Jahren in Kraft ist, ist dessen Revisionsbedarf absolut unbestritten, da der technologische Fortschritt in diesem Bereich sehr schnell verlaufen ist. Es werden heute viele Untersuchungen angeboten, die gesetzlich nicht erfasst sind. Diese Lücken gilt es zu schliessen, sodass auch wieder Rechtssicherheit gewährleistet ist.

Das revidierte Gesetz wird neu nicht nur den medizinischen Bereich erfassen, sondern auch den nichtmedizinischen, worunter auch sogenannte Direct-to-Consumer-Tests fallen, die heute bereits in Apotheken, Drogerien oder über das Internet erhältlich sind. Mit solchen Tests lassen sich auch medizinisch nicht relevante Eigenschaften abklären. Diese Tests sollen auch weiterhin den Kundinnen und Kunden direkt angeboten werden können. Eine gesetzliche Regelung erachten wir gerade bei solchen Lifestyle-Tests als sehr wichtig, ist doch das kommerzielle Interesse hier besonders ausgeprägt. Zudem gilt es den Konsumenten vor Missbrauch zu schützen.

Die Abgrenzung dieser Kategorien ist oftmals schwierig. Gewisse Tests können verschieden eingeteilt werden, zum Beispiel mit Bezug auf die Ernährung. Grundsätzlich gehört ein solcher Test in die Kategorie der nichtmedizinischen Tests. Wenn jemand aber übergewichtig ist, kann ein solcher Test gesundheitlich mehr als relevant und folglich auch von medizinischer Bedeutung sein. Unabhängig von der Kategorie dieser Tests gilt ein wichtiger und richtiger Grundsatz: Die Testresultate dürfen nicht an Kinder und urteilsunfähige Personen abgegeben werden.

Bei genetischen Untersuchungen entstehen immer auch sogenannte Überschussinformationen. Mit den technischen Neuerungen bei der Entschlüsselung des Erbguts werden vermehrt Informationen aufgedeckt, die für den eigentlichen Zweck der Untersuchungen nicht benötigt werden, zum Beispiel Risikofaktoren für Erkrankungen, die erst später im Leben oder möglicherweise gar nicht auftreten. Findet die genetische Untersuchung im medizinischen Bereich statt, soll der Patient selbst entscheiden, ob ihm solche Überschussinformationen mitgeteilt werden sollen oder nicht. Bei genetischen Untersuchungen ausserhalb dieses medizinischen Bereichs dürfen Überschussinformationen nicht mitgeteilt werden. Generell wird auch der Umgang mit Überschussinformationen im Gesetz revidiert.

Bei all den vorgesehenen Gesetzesänderungen ist für die CVP ein Anliegen absolut zentral: Der Schutz der Würde und der Persönlichkeit des Menschen soll in jeder Hinsicht gewahrt werden. Niemand soll aufgrund seines Erbgutes diskriminiert werden. Ebenso wenig soll jemand gezwungen werden, sein Erbgut testen zu lassen. Das Recht auf Nichtwissen unterstützen wir bedingungslos. Die CVP will auch keine Menschen auf Bestellung. Wünsche nach Geschlecht, Augen- oder Haarfarbe, speziellen Begabungen oder Eigenschaften sollen weder heute noch künftig, unter keinen Umständen, erfüllt werden. Mit allen Mitteln sollen missbräuchliche genetische Untersuchungen und die missbräuchliche Verwendung genetischer Daten verhindert werden. Ebenso sind die Qualität der genetischen Untersuchungen und die Interpretation ihrer Ergebnisse sicherzustellen.

Im Bereich der pränatalen Diagnostik unterstützen wir den grösstmöglichen Schutz des Fötus. Es versteht sich für uns von selbst, dass das Geschlecht eines Kindes den Eltern nicht vor der zwölften Schwangerschaftswoche mitgeteilt werden darf. Es soll keine Möglichkeit der Geschlechterselektion geben. Auch Retterbabys wollen wir keine. Das Gesetz erlaubt zwar pränatale Untersuchungen, um abzuklären, ob ein Fötus sich für Gewebespenden naher Verwandter eignet. Wir befürworten es aber klar, dass die [PAGE 8] diesbezügliche Untersuchung erst nach der zwölften Schwangerschaftswoche stattfinden darf. Eine allfällige Abtreibung nichtgeeigneter Föten wollen wir auf jeden Fall verhindern. Überhaupt sind genetische Tests mit Vorsicht zu geniessen. Bei Weitem nicht alles, was medizinisch möglich ist, ist auch sinnvoll. Nur auf medizinisches Anraten hin - dort, wo es darum geht, eine Krankheit abzuklären oder eine Diagnose zu stellen und allenfalls die bestmögliche Therapie zu erhalten - und zusätzlich unter medizinischer Aufsicht kann gewährleistet werden, dass ein Patient optimal behandelt und umsorgt wird; nur dann erachten wir genetische Untersuchungen auch als zweckmässig und sinnvoll.

Die verschiedenen Expertinnen und Experten, die im Rahmen der breiten Anhörung in der WBK zu Wort kamen, waren sich im zentralen Punkt einig: Es ist ein guter Gesetzentwurf, der vorliegt. Die CVP-Fraktion unterstützt die meisten Neuregelungen gemäss den Anträgen der Kommissionsmehrheit. Zu den einzelnen Anträgen äussern wir uns in der Detailberatung.

Ich bitte Sie im Namen unserer Fraktion, auf den Gesetzentwurf einzutreten.

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