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preparatory:AB 225339

Munz Martina · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-02-26

Wortprotokoll

In Block 1 geht es um grundsätzliche Bestimmungen bei genetischen Untersuchungen.

Die Minderheit Graf Maya fordert in Artikel 5 Absatz 1 die schriftliche Zustimmung für alle genetischen Untersuchungen. Das Gesetz verlangt bereits für speziell heikle Bereiche eine schriftliche Zustimmung, und zwar bei präsymptomatischen Untersuchungen, Pränataldiagnostik und bei der Familienplanung. In den übrigen Bereichen erachtet die Kommission mit 14 zu 9 Stimmen eine ausdrückliche und freie Zustimmung als genügend. Insbesondere bei den diagnostischen genetischen Untersuchungen ist eine freie und ausdrückliche Zustimmung genügend.

In Artikel 5 Absatz 2 ist die Widerrufung geregelt. Wird vom Recht der Widerrufung Gebrauch gemacht, muss jeweils geklärt werden, was mit den bereits erhobenen Daten geschieht. Die Minderheit Aebischer Matthias verlangt deshalb ganz grundsätzlich die Vernichtung der bereits erhobenen Daten bei Widerrufung. Die Kommission bleibt mit 12 zu 11 Stimmen knapp bei der Fassung des Bundesrates.

In Artikel 9 wird geregelt, dass Überschussinformationen möglichst vermieden werden müssen. Um das Recht auf Nichtwissen zu stützen, fordert die Minderheit Aebischer Matthias die grundsätzliche Vernichtung von Überschussinformationen. Der Kommissionsmehrheit geht dies zu weit. Mit 16 zu 8 Stimmen will die Kommission das Gesetz stützen, das bereits regelt, dass im nichtmedizinischen Bereich Überschussinformationen nicht mitgeteilt werden dürfen. Bei Überschussinformationen im medizinischen Bereich entscheidet die betroffene Person selber, ob sie diese zur Kenntnis nehmen will. Wird die Überschussinformation mitgeteilt, geschieht dies also im Beisein der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes. Diese Regelung genügt.

Bei Artikel 12 verlangen die beiden Minderheiten Aebischer Matthias und Graf Maya, dass die Einwilligung schriftlich erfolgen muss, sobald genetische Proben für andere Zwecke, zum Beispiel Forschungszwecke, verwendet werden beziehungsweise wenn sie anonymisiert werden. Mit dieser Forderung nach Schriftlichkeit würde eine Inkohärenz zum Humanforschungsgesetz entstehen. Die Kommission lehnte deshalb mit 18 zu 7 Stimmen beziehungsweise mit 17 zu 7 Stimmen diese Anträge ab.

Artikel 14 betrifft die Werbung. Das Gesetz sieht für Untersuchungen im medizinischen Bereich ein Werbeverbot vor. Die Minderheit Reynard fordert ein grundsätzliches Werbeverbot für alle Gentests. Damit kann die Bevölkerung besser vor Missbrauch geschützt werden. Das Verbot würde auch Vaterschaftsabklärungen betreffen. Die Kommission unterstützt mit 15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen den Bundesrat, der nur für den medizinischen Bereich ein Werbeverbot vorsieht und zudem vorgibt, dass sich die Werbung nicht an Kinder richten darf.

Im Namen der Kommission bitte ich Sie, alle Minderheitsanträge abzulehnen. Ich persönlich werde die Minderheiten unterstützen.