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Dittli Josef · Ständerat · 2018-02-26

Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2018-02-26

Wortprotokoll

Im Zuge der Weiterentwicklung der Armee muss die Wehrpflichtersatzabgabe an die Veränderungen im Militär- und Zivildienstrecht angepasst werden. Damit die Gesamtdienstleistungspflicht besser erfüllt wird, soll zudem eine Abschlussersatzabgabe eingeführt werden. Der Bundesrat schlägt in seiner Botschaft vom 6. September 2017 die Einführung folgender Hauptpunkte vor: [PAGE 2]

1. Die Ersatzpflichtdauer besteht neu vom 19. bis und mit dem 37. Altersjahr. Während dieser Zeit werden maximal 11 Ersatzabgaben erhoben statt wie bisher 11 Ersatzabgaben vom 20. bis und mit dem 30. Altersjahr. Die Ersatzpflicht für Verschiebungen der Rekrutenschule fällt weg.

2. Für Militär- und Zivildienstpflichtige, die am Ende ihrer Dienstpflicht entlassen werden, obwohl sie die Gesamtdienstleistungspflicht nicht vollständig erfüllt haben, wird eine Abschlussersatzabgabe eingeführt.

3. Indem die Verjährung der Ersatzabgabe neu an die rechtskräftige Veranlagung der direkten Bundessteuer anknüpft, wird sichergestellt, dass alle Ersatzabgabepflichtigen, auch solche mit langwierigen Rechtsverfahren, die Ersatzabgaben bezahlen.

Weiter wird gemäss der angenommenen Motion Müller Walter 14.3590 auch im Bereich des Zivilschutzes die Ersatzpflichtdauer angepasst. Damit wird eine Differenz zwischen Militär- und Zivildienst beseitigt.

Verbessert wird auch die Amtshilfe seitens der Gemeinden. Diese sind verpflichtet, die Adressen der Dienst- bzw. Ersatzpflichtigen zu liefern, was den Erhebungsaufwand verringert.

Zur Vernehmlassung: Aufgrund der durchgeführten Vernehmlassung wurde die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe gegenüber der Vernehmlassungsvorlage in zwei Punkten angepasst:

1. Der Bundesrat verzichtet darauf, dass die Behörden gültige Schriften - Pass, Identitätskarte - einziehen oder nicht ausstellen können, wenn ein Ersatzpflichtiger seine Ersatzabgabe nicht bezahlt hat. Die Anpassung wurde gemacht, weil die Sicherungsmassnahme geltenden völkerrechtlichen Bestimmungen widerspricht.

2. Der Bundesrat verzichtet ausserdem darauf, ein unabhängiges Finanzaufsichtsorgan einzuführen, das regelmässig kontrolliert, ob die Kantone den Bundesanteil an der Ersatzabgabe ordnungsgemäss und rechtmässig abliefern.

Der Bundesrat belässt zudem die Mindestabgabe bei 400 Franken; auch den Ansatz zur Berechnung der Ersatzabgabe belässt er bei 3 Prozent des Reineinkommens. In der Vernehmlassung wurde informell gefragt, ob diese beiden Ansätze verändert werden sollten. Es hat sich gezeigt, dass praktisch niemand für eine Erhöhung ist.

Mit der Revision der Rechtsgrundlagen zur Weiterentwicklung der Armee (WEA) ändern sich das Militär- sowie das Zivildienstrecht in verschiedenen Punkten. Diese Änderungen treten am 1. Januar 2019 in Kraft. Weil für die Erhebung der Ersatzabgaben auf den geleisteten Militär- oder Zivildienst des Vorjahres abgestellt wird, werden die abgeänderten Rechtsgrundlagen der WEA erst im Jahr nach deren Inkraftsetzung für den Wehrpflichtersatz relevant.

Ihre Kommission hat sich intensiv mit der Vorlage auseinandergesetzt. Sie erachtet die Notwendigkeit der Vorlage als unbestritten, da diese die Wehrpflichtersatzabgabe an die Veränderungen im Militär- und Zivildienstrecht infolge der WEA anpasst und der vom Parlament angenommenen Motion Müller Walter 14.3590, "Anspruch auf Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe für Angehörige des Zivilschutzes für die gesamte Dienstleistungszeit", Rechnung trägt.

Ausführlich diskutiert wurde die Thematik der Schlussabgabe. Bis heute wurde bei denen, die nicht die volle Dienstzeit geleistet haben, auf eine Zahlung der Schlussabgabe verzichtet. Das hat indirekt einige dazu ermutigt, ihre Dienste hinauszuzögern und die letzten Dienste zu verschieben, um so ungeschoren davonzukommen. Die Kommission nahm mit Befriedigung zur Kenntnis, dass mit der revidierten Vorlage diese fehlenden Resttage in Zukunft aufgerechnet werden, dass aber zusammen mit einer Vorankündigung auch die Möglichkeit gegeben wird, diese fehlenden Diensttage noch zu leisten.

Mit dieser Schlussabgabe ist mit Mehreinnahmen von etwa 2 Millionen Franken zu rechnen. Hauptanliegen dieser Massnahme ist die Wehrgerechtigkeit. Die Leute sollen ihrer Dienstpflicht voll nachkommen, alle Diensttage leisten und nicht darauf spekulieren, dass sie gar nicht mehr aufgeboten werden.

Diskutiert wurde auch über die Höhe der Abgabe. Wie erwähnt sind im vorliegenden Gesetz ein Mindestsatz von 400 Franken und eine Abgabe von 3 Prozent des steuerpflichtigen Jahreseinkommens vorgesehen. Die Kommission stellte fest, dass die Abgabepflicht vor allem jüngere Leute betrifft, von denen viele noch in Ausbildung sind und kein sehr hohes Einkommen erzielen. Bei 52 Prozent aller Ersatzpflichtigen beträgt es weniger als 33 000 Franken, und rund ein Drittel der Ersatzpflichtigen bezahlt nur die 400 Franken. Diskutiert wurde diesbezüglich auch ein Antrag, der für die Wehrpflichtersatzabgabe eine progressive Berechnungsskala einführen wollte. Ihre Kommission lehnte diesen Antrag mit 8 zu 3 Stimmen ab. Der gleiche Antrag liegt Ihnen heute als Minderheitsantrag vor.

Inzwischen, das haben Sie heute festgestellt, liegt noch ein Einzelantrag Minder zu Artikel 11 vor. Dieser rührt von Überlegungen der Redaktionskommission her. Wir werden uns gerne die Begründung anhören, und ich werde anschliessend dazu Stellung beziehen, im Wissen, dass die Kommission darüber nicht beraten hat.

Die Vorlage ist ausgewogen und grundsätzlich unbestritten. Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe gemäss der Fassung des Bundesrates.