Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-02-28
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-02-28
Wortprotokoll
Ich äussere mich zuerst zur Frage der Altersgrenze. Bei Artikel 67 Absatz 3 sind Sie und der Nationalrat sich bekanntlich nicht einig, und zwar in der Frage, welche Altersgrenze bei den Opfern von Anlasstaten, die dann zu einem Tätigkeitsverbot zum Schutz von Minderjährigen führen, gelten soll. Bei der ersten Beratung in der Herbstsession 2017 haben Sie beschlossen, die Altersgrenze von 18 auf 16 Jahre zu senken. Damit wollten Sie dem Verhältnismässigkeitsprinzip besser Rechnung tragen.
Ich habe hier schon anlässlich der ersten Beratung darauf hingewiesen, dass dieses Vorgehen dann aber zu einer Lücke führen würde, und zwar bei allen minderjährigen Opfern von Anlasstaten, die älter als 16 Jahre, aber eben jünger als 18 Jahre sind.
Der Nationalrat hat diese Frage dann eingehend geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass Sexualstraftaten gegenüber allen Minderjährigen Anlass für ein Tätigkeitsverbot zum Schutz von Minderjährigen sein sollen. Das ist auch im bereits geltenden Recht so geregelt.
Nun hat Ihre Kommission auch erkannt: Wenn Sie so beschliessen, wie Sie es letztes Mal getan haben, entsteht diese Lücke, und diese Lücke ist unerwünscht. Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen deshalb eine neue, etwas kompliziertere Variante. In Absatz 3 soll nämlich die Altersgrenze der Opfer von Anlasstaten, die zu einem Tätigkeitsverbot führen, bei 16 Jahren belassen werden. Im Gegenzug sollen die minderjährigen Opfer, die älter als 16 Jahre sind, neu von Absatz 4 erfasst werden. Bis jetzt müssen hier eben Opfer von Sexualstraftaten volljährig sein.
Der Antrag der Kommissionsmehrheit hätte zur Folge, dass das Gericht gegen einen Täter, der eine Sexualstraftat an einem Opfer von mehr als 16 Jahren begangen hat, ein Tätigkeitsverbot zum Schutz von besonders schutzbedürftigen Personen und ein Verbot für Tätigkeiten im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt anordnen müsste. Es ist richtig: Damit wird diese Lücke wieder geschlossen, zumindest für 16- bis 18-jährige Opfer. Der Antrag der Kommissionsmehrheit ist damit sicher ein Schritt in die gute Richtung, aber er schafft neue Ungereimtheiten.
Ich möchte dazu ein konkretes Beispiel nennen: Ein Lehrlingsbetreuer vergeht sich an seinem 17-jährigen Lehrling. Das Gericht verurteilt ihn wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen, einem Straftatbestand, der explizit dem Schutz von Minderjährigen von mehr als 16 Jahren dient. Der Antrag der Kommissionsmehrheit hätte zwar zur Folge, dass das Gericht gegen den Täter nun ein zwingend lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen müsste. Es könnte dem Täter aber ausgerechnet nicht diejenigen Tätigkeiten verbieten, die einen regelmässigen Umgang mit Minderjährigen beinhalten, wie z. B. die Lehrlingsbetreuung. Das heisst, das Gericht würde diesem Täter dann zwar auch noch alle Tätigkeiten im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt verbieten, aber der Täter könnte in Zukunft weiterhin Lehrlinge betreuen. Das ist aus meiner Sicht nicht ganz kohärent und wahrscheinlich auch nicht das, was Sie genau wollten. Ich wollte Ihnen anhand dieses Beispiels aufzeigen, dass Sie zwar versucht haben, diese Lücke zu schliessen, aber dass das Resultat wahrscheinlich kaum wünschenswert ist. Deshalb bin ich der Meinung, dass ein solches Verbot kaum Sinn macht.
Der Antrag der Kommissionsmehrheit widerspricht aber auch der ursprünglichen Intention, mehr Verhältnismässigkeit in die Vorlage zu bringen. Ich möchte Ihnen gerne Folgendes vorschlagen: Belassen Sie es doch bei der vom Bundesrat vorgeschlagenen, viel einfacheren Regelung. Folgen Sie dem Nationalrat und der Kommissionsminderheit.
Vielleicht ist auch noch ein weiteres Argument zu bedenken: Eine Abweichung vom Konzept des Bundesrates bezüglich dieser Altersgrenze ist aus meiner Sicht auch deshalb nicht angezeigt, weil es sich um bereits geltendes Recht handelt. Das haben Sie so beschlossen. Dieses geltende Recht ist [PAGE 50] erst seit drei Jahren in Kraft. Seit drei Jahren ist das geltendes Recht, und es gibt eigentlich auch keine Gründe, jetzt von diesem geltenden Recht, das erst seit Kurzem in Kraft ist, schon wieder abzuweichen, abgesehen von all den Folgen, die Sie so wahrscheinlich auch nicht vorhergesehen haben.
Ich würde gerne jetzt in einem zweiten Punkt noch etwas zum Deliktskatalog sagen. Die Kommissionsmehrheit beantragt auch in Bezug auf die Streichung der Tatbestände Exhibitionismus, sexuelle Belästigung und Eigenkonsum von Pornografie aus dem Deliktskatalog, am Beschluss des Ständerates festzuhalten. Das heisst, diese Straftaten sollen keine zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbote zur Folge haben. Der Nationalrat hat sich auch in diesem Punkt dem Entwurf des Bundesrates angeschlossen. Er will, dass diese Straftaten zu einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot führen. Eine Kommissionsminderheit beantragt, sich dem Beschluss des Nationalrates und damit auch dem Bundesrat anzuschliessen.
Da Sie beschlossen haben, auf die nachträgliche Überprüfungsmöglichkeit zu verzichten, ist es zwar vertretbar, dass die Anlasstaten jetzt noch einmal genauer angeschaut werden. Vor diesem Hintergrund könnten die beiden leichteren Sexualstraftaten, nämlich Exhibitionismus und sexuelle Belästigung, tatsächlich gestrichen werden. Beim Eigenkonsum von Pornografie sieht das aber schon anders aus. Ich bin hier klar der Auffassung, dass das eine Anlasstat für ein zwingend lebenslängliches Tätigkeitsverbot sein muss. Bei diesem Tatbestand handelt es sich ja, anders als bei Exhibitionismus und sexueller Belästigung, angesichts der Strafdrohung nicht mehr um eine leichte Straftat. Zudem muss sie ja bekanntlich auch von Amtes wegen verfolgt werden. Man muss sich vor Augen halten, dass auch die Pornografie, die rein zum Zweck des Eigenkonsums hergestellt wird oder in jemandes Besitz ist, unter Umständen vorgängig unter Verletzung der sexuellen Integrität zum Beispiel auch einer minderjährigen oder behinderten Person hergestellt wurde.
Handelt es sich um einen besonders leichten Fall von Eigenkonsum von Pornografie, dann steht es dem Gericht frei, gestützt auf die Ausnahmebestimmung auf ein solches Tätigkeitsverbot zu verzichten. Dasselbe gilt auch für die Tatbestände Exhibitionismus und sexuelle Belästigung, die beide, wie bereits gesagt, leichtere Straftaten sind.
Ich bitte Sie in beiden Fällen, bei beiden Abstimmungen, die Kommissionsminderheit zu unterstützen und sich dem Beschluss des Nationalrates anzuschliessen.