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Schmid Samuel · Bundesrat · 2002-06-11

Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2002-06-11

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, den Antrag Hollenstein abzulehnen. Es ist nicht so, dass die Waffe automatisch in den Besitz des ehemaligen Wehrmannes übergeht. Nach wie vor müssen für die Überlassung des Sturmgewehrs 57 in den drei letzten Jahren zwei Bundesübungen absolviert worden sein. Vor der Überlassung des Sturmgewehrs wird dieses im Übrigen zu einer halbautomatischen Waffe abgeändert; die Serie-Automatik wird also ausgeschlossen. Bei der Überlassung der Waffe werden die Daten erfasst: Name und Vorname des Eigentümers, Matrikelnummer, Adresse, Waffennummer und Überlassungsjahr werden registriert. Damit wird mit der Überlassung der persönlichen Waffe die Bestimmung der Waffengesetzgebung massgeblich; sie ist also einer im Markt erworbenen Waffe vergleichbar. Da der Schiessnachweis erbracht werden muss, erhalten nur diejenigen ein Sturmgewehr, die den ausserdienstlichen Schiesssport betreiben. Es kann nicht irgendwer über die Entlassung zu einer persönlichen Waffe kommen. Mit anderen Worten sind auch das die Gründe, die dazu führen, dass wir in Übereinstimmung mit der Waffengesetzgebung an der bisherigen Tradition - gestatten Sie mir diesen Begriff - durchaus festhalten können.