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preparatory:AB 226785

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2018-03-06

Wortprotokoll

Bei landwirtschaftlichen Grundstücken gelten Veräusserungsbeschränkungen, die mit dem bäuerlichen Bodenrecht zusammenhängen. Der Verkauf ist also nicht frei. Wir haben beispielsweise das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, wir haben eine einschränkende Preisgestaltung - in der Regel sind es weniger als 10 Franken pro Quadratmeter -, wir haben verschiedene Vorkaufsrechte, die zu berücksichtigen sind, vor allem von Familienmitgliedern, die die Grundstücke zum Ertragswert erwerben können, und wir haben die Pflicht zur Veräusserung an Selbstbewirtschafter. Diese Auflagen unterscheiden [PAGE 230] landwirtschaftliche Grundstücke wesentlich von Grundstücken anderer KMU, die in dieser Beziehung frei sind.

Es ist daher auch aus unserer Sicht gerechtfertigt, dass diese Grundstücke steuerlich anders behandelt werden. Aktuell ist es so, dass bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Wertzuwachsgewinn beim Bund steuerfrei ist. Bei den dualistischen Kantonen unterliegt er der Grundstückgewinnsteuer und andere Grundstückgewinne der Einkommenssteuer. In monistischen Kantonen unterliegen alle Wertzuwachsgewinne der Grundstückgewinnsteuer. Bei den Kantonen besteht also hier je nach System eine unterschiedliche Besteuerung. Beim Bund besteht keine Besteuerung. Wir gehen nicht davon aus, dass die Annahme der Motion Bertschy zu wesentlichen Mehreinnahmen führen würde.

Wir erachten die heutige Regelung in Anbetracht der Verkaufsbeschränkungen als gerechtfertigt und bitten Sie, die Motion abzulehnen. Wenn Sie die Motion annehmen, dann müssten Sie wohl beim bäuerlichen Bodenrecht auch andere Türen öffnen. Ich denke dabei an die landwirtschaftliche Nutzfläche, an Fruchtfolgeflächen. Da besteht wieder ein staatliches Interesse. Aus dieser Sicht denken wir, dass die heutige Lösung grundsätzlich vernünftig ist. Sie ist im Rahmen eines Gesamtpaketes zu beurteilen, das Sinn macht.