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Rieder Beat · Ständerat · 2018-03-06

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion · 2018-03-06

Wortprotokoll

Wenn die Präsenz zu Beginn der Rede von Kollege Luginbühl ein wenig kleiner gewesen wäre, hätte ich vielleicht eine Chance gehabt, diese Standesinitiative durchzubringen. Trotzdem vertrete ich die Anliegen meines Standes immer sehr gerne - im Wissen, wie erfolgreich Standesinitiativen im Ständerat sind. Sie sind zwar nicht direkt erfolgreich, aber oft Anstoss für ein späteres schrittweises Entgegenkommen gegenüber den Anliegen der Kantone.

Um einem grossen Irrtum vorzubeugen: Die Walliser Standesinitiative verlangt keineswegs eine Lex Wallis oder eine Gesetzesänderung - dies wurde bereits in der Kommissionsdebatte klargestellt -, sondern verfolgt ein einziges Anliegen: Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Milderung der Anforderungen des RPG zu unterbreiten. Damit ist gemeint, dass er eine flexiblere Handhabung der technischen Richtlinien des Bundes festlegt, und zwar bei der Bemessung der Bauzonengrösse.

Der Zufall will es: Der Grosse Rat des Kantons Wallis wird diese ganze Woche den Richtplan besprechen. Es wird sich zeigen, ob der Grosse Rat dem Richtplan zustimmt und ob das Volk in einer anschliessenden Abstimmung dieser Richtplanänderung zustimmen wird. Das heisst, das Pièce de Résistance steht dem Kanton Wallis noch bevor. In anderen Kantonen ist es genau gleich. Zum Beispiel hat der Kanton Glarus in der Raumplanung ähnliche Probleme. Andere Kantone, die in der Raumplanung noch weniger weit sind als der Kanton Wallis, werden auf die gleichen Probleme stossen.

Das Malheur des Raumplanungsrechts wird deutlich, wenn wir uns der technokratischen Planungsdichte in diesem Bereich bewusstwerden. Der Bund hätte sich an die Verfassung halten und nur die Grundzüge festlegen sollen. Er hat stattdessen ein Gesetz mit einer Verordnung und einem Regelwerk an technischen Richtlinien gemacht, das ganze Bücher füllt und jede kantonale flexible Regelung im Keim erstickt. Wenn Sie sich die Auswirkungen ansehen, welche diese Regelungsdichte verursacht, staunen Sie noch mehr. Dabei sind Sie gezwungen, den Weg vom Raumplanungstheoretiker bis zur Raumplanungsumsetzung zu verfolgen und nicht in den raumplanerischen Wolken zu bleiben.

Ich versuche, Ihnen das an einem konkreten Beispiel darzulegen: Im Fachkommentar Aemisegger/Kissling - das ist der führende Kommentar zum Raumplanungsrecht - sprechen die Experten bei Artikel 15, wo es um die Berechnung der Bauzonengrösse geht, davon, dass Rechtsprechung und Lehre die grosse Bedeutung einer Interessenabwägung bei der Nutzungsplanung stets betont hätten und dass eine gesamthafte Abwägung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und aller Interessen stattfinden sollte. Dazu würden namentlich die örtlichen Verhältnisse, die Versorgung, die öffentlichen Finanzen, die dezentrale Besiedlung oder auch private Interessen, sogar Interessen von Investoren zählen.

In den technischen Richtlinien des Bundes sieht man dann ein ganz anderes Bild. Man diktiert das Schema, man gibt vor, wie man in jeder einzelnen Gemeinde in der Schweiz den Bauzonenbedarf auf 15 Jahre hinaus berechnen muss. Die Gemeinden werden zuerst in Gemeindetypen eingeteilt, dann werden die demografischen Prognosen auf diese Gemeinden abgewälzt, und im Anschluss gibt es eine theoretische Berechnung der Bauzonengrösse nach einem einzigen Rechnungsmodell. Am Schluss steht eine Zahl zum theoretischen Bedarf oder zum theoretischen Überschuss an Bauzonen. Daran hat man sich zu halten, auch der Kanton Wallis.

Ich zeige Ihnen jetzt am Beispiel der Gemeinde Ernen im Goms, was das für Folgen zeitigt. Warum die Gemeinde Ernen? Die Gemeinde Ernen erhielt im Jahre 1979 den Wakkerpreis vom Schweizer Heimatschutz für einen vorbildlichen, hervorragenden Ortsbildschutz. Wenn Sie heute mit dem Flieger über das Goms und im Speziellen über Ernen fliegen, sehen Sie keine Zersiedlung, sondern kompakte und sehr schöne Dorfkerne, um die herum einzelne Neubauten erstellt wurden. Die Anwendung des RPG und der technischen Richtlinien des Bundes führen nun bei Ernen - dies wird jetzt im Grossen Rat im Kanton Wallis diktiert - unweigerlich zu folgendem Resultat: Ernen wird dem Gemeindetypus Talflanken und Täler zugeordnet. Die demografische Prognose ist 96, das heisst Rückgang der Bevölkerung. Die Referenzdichte der Überbauung wird mit 441 berechnet. Das zeitigt dann Folgendes: überbaute Bauzone: 34,3 Hektaren; nichtüberbaute Zone: 16,4 Hektaren; theoretischer Überschuss: 18,8 Hektaren; theoretischer Bedarf: 0 Hektaren; Zuteilung der Gemeinde Ernen in die Kategorie D der schweizerischen Gemeinden; Auszonen des gesamten Baulandes.

Das ist die effektive Praxisumsetzung des Raumplanungsrechtes - nichts anderes -, wenn Sie den Weg von der Theorie bis in die Praxis effektiv durchführen. Das heisst, hier wird den technischen Richtlinien strikte nachgelebt, sodass Ernen also sein gesamtes Bauland auszonen muss. Es hat aufgrund seiner demografischen Entwicklung kein Anrecht auf Bauland. Wenn aber diese Gemeinde ein Entwicklungspotenzial behalten soll, braucht sie ein minimales Baugebiet. [PAGE 121] Im Dorfkern gibt es keine Möglichkeiten für eine dichtere Bebauung der Häuser. Die Häuser sind alt, stehen Wand an Wand, und das gesamte Dorf steht mehrheitlich unter Denkmalschutz.

Das Dorf bietet auch keinen modernen Wohnraum. Innenverdichtung - das Wort, das Sie gestern so oft gehört haben - ist nicht möglich. Ernen braucht aber eine Bauzone um den Dorfkern, um die weitere Abwanderung zu stoppen und junge Familien an sich zu binden. So könnte ich eine Vielzahl von Walliser Gemeinden im Berggebiet aufzählen, welche die Konsequenzen dieser Anwendung genau gleich spüren werden. Es muss doch möglich sein, in diesem Saal im Sinne der Raumplanungskommentare die Richtlinien zu flexibilisieren und den örtlichen Interessen der Bevölkerung anzupassen. Ansonsten sind die Richtlinien nichts anderes als ein Abwürgen jeder Zukunftschancen in diesen Gebieten. Sie brauchen dann nur noch die Zersiedelungs-Initiative anzunehmen, und dann betonieren Sie diesen Zustand vollends, und zwar für immer.

Nun, ich komme zurück auf Ernen: Es gibt ein Leben vor dem Raumplanungsrecht 1979. Trotz grosser, manchmal übergrosser Bauzonen konnten die Walliser Gemeinden, von ein paar schwarzen Schafen abgesehen, gut damit umgehen. Sie haben es bemerkt: Ernen hat 1979 den Wakkerpreis erhalten, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem das Raumplanungsgesetz noch gar nicht in Kraft war. Das heisst, diese Gemeinden konnten über den Raum sehr gut selbst verfügen. Schauen Sie sich doch einmal an, wo heute in der Schweiz Zersiedelungsdruck herrscht: in den grossen städtischen Zentren und den Agglomerationen. Fliegen Sie doch einmal statt über das Goms und Ernen über Aargau und Zürich. Wir betreiben Symptombekämpfung an Orten, wo kein Zersiedelungsdruck besteht, und greifen dort nicht ein, wo heute Geistersiedlungen gebaut werden, wenn man dem "Blick" Glauben schenken darf. Kantonale Kompetenz und Flexibilität wären gefragt und nicht Zentralismus.

Der Standesinitiative Wallis können Sie ohne Bedenken Folge geben. Das sage ich nicht einfach so, denn zu meiner Überraschung hat auch der Vertreter des Bundesrates in der Debatte in der Kommission zu Protokoll gegeben, dass die technischen Richtlinien des Bundes durch die Kantone gar nicht angewendet werden müssten. Die Kommissionsmitglieder haben nachgefragt - ich darf nicht aus dem Protokoll zitieren -, ob dem wirklich so sei und ob man die technischen Richtlinien strikte anwenden müsse oder nicht. Der Vertreter des Bundesrates ist bei seiner Aussage geblieben. Kollege Schmid Martin in diesem Saal hat dann eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Punkt verlangt. Ich habe bis heute keine gesehen. Ich gehe daher davon aus, dass die Flexibilität bei den technischen Richtlinien besteht. Genau dies und nichts anderes will die Standesinitiative.

Ich räume auch noch gleich mit einer zweiten Illusion auf. Es stimmt, der Kanton Wallis hat, wie Kollege Luginbühl zu Recht gesagt hat, das Rahmengesetz zum RPG angenommen. Die Hürden, die jetzt zu überwinden sein werden, sind folgende: Die Behandlung des Richtplans mit ungefähr 300 Abänderungsanträgen während einer Woche, und anschliessend muss jeder Gemeindepräsident und insbesondere die Gemeindepräsidentin von Ernen diesen Richtplan in seiner bzw. ihrer Gemeinde umsetzen.

Die Gemeindepräsidentin von Ernen hat mich händeringend angerufen und gesagt, jetzt habe Ernen einen solch schönen Ortsbildkern; sie habe alles gemacht, um dieses Dorf in seiner Idylle zu erhalten, und nun werde von ihr verlangt, dass sie sämtliches Bauland um diesen Ortsbildkern auszone. Sie hat gefragt: "Ist denn das die Möglichkeit?" Ich habe gesagt: "Ja, das ist die Möglichkeit. Das ist die einzige Möglichkeit bei einer strikten Anwendung der technischen Richtlinien des Bundes."

Das ist die Realität der Raumplanung - das sehen Sie, wenn Sie von der Bundesebene auf die Gemeindeebene hinuntergehen. Daher müsste doch hier im Ständerat ein Zeichen gesetzt werden. Dieses Zeichen soll nicht auf eine Abänderung von Artikel 15 RPG hinauslaufen. Die Festlegung der Bauzonen auf 15 Jahre wird nicht bestritten. Aber wie bemisst man diese 15 Jahre bei jeder einzelnen Gemeinde in der Schweiz? Kann man das gleiche Schema bei der Stadt Zürich anwenden wie bei der Gemeinde Ernen? Ich bin der Meinung: nein. Es braucht eine kantonale Flexibilität, und die Kantone selbst können den Grund bei ihren Gemeinden am besten einschätzen.

In diesem Sinn und nur in diesem Sinn beantrage ich Ihnen, der Standesinitiative Folge zu geben.