Kuprecht Alex · Ständerat · 2018-03-06
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-03-06
Wortprotokoll
Die Standesinitiative Genf verlangt, dahingehend gesetzgeberisch tätig zu werden, dass erstens der Anteil der Reserven einer versicherten Person, welche die Krankenkasse wechselt, an die neue Kasse überwiesen wird und zweitens wie beim gesetzlichen Minimum ein Betrag für die Maximalreserven festgelegt wird.
Diese Forderungen werden dahingehend begründet, dass die Krankenkassenprämien in Genf weiterhin schneller steigen würden als die Gesundheitskosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; dass im KVG keine Regelung vorgesehen sei, gebildete Reserven beim Kassenwechsel eines Versicherten an die neue Krankenkasse weiterzugeben; dass die Bestimmungen im Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), die die Krankenkassen daran hindern sollen, zu grosse Reserven zu bilden, nicht präzise genug seien und eine Intervention des Bundesamtes für Gesundheit voraussetzen würden; dass das KVAG auch in Bezug auf die Berücksichtigung der Kantone bei der Berechnung der Reserven unpräzise sei, obwohl die Prämien weiterhin unter Einbezug der jeweiligen Kosten jedes Kantons berechnet würden, was den Krankenkassen einen grossen Spielraum lasse, die überschüssigen Reserven gewisser Kantone zum Ausgleich der fehlenden Reserven in anderen Kantonen zu nutzen bzw. zu verwenden.
Ihre vorberatende Kommission hat dieses Begehren anlässlich der Sitzung vom 15. Januar 2018 eingehend diskutiert und dabei festgestellt, dass diese Forderungen inhaltlich nicht neu sind, sondern schon mehrmals erhoben wurden. Sie hörte auch eine Vertretung des Grossen Rates des Kantons Genf an, die die Möglichkeit wahrnahm, ihre Initiative und ihre Vorstellungen darzulegen.
Im Rahmen der heutigen Behandlung dieser Standesinitiative sei darauf hingewiesen, dass diese oder ähnliche Anliegen schon mehrmals diskutiert und behandelt wurden, z. B. anlässlich der Motion Rossini 08.3737 oder der Standesinitiative Genf 09.320 vom 29. Juni 2009. Insbesondere sei daran erinnert, dass das Parlament im Rahmen einer besonderen Vorlage, des Geschäftes 12.026, den Versicherten in bestimmten Kantonen, die über eine längere Zeit zu viel Prämien bezahlt hatten, einen Ausgleich in Form einer höheren Rückerstattung der CO2-Abgabe direkt via Prämienzahlung als Abzug zugesprochen hat. Der Rückzahlungsbetrag betrug damals 800 Millionen Franken und betraf die Zeitperiode 1996-2013. Das war die Zeitperiode vor Inkraftsetzen des KVAG.
Inhaltlich kann ich namens der Kommission zur vorliegenden Standesinitiative folgende Ausführungen machen:
1. Die von Krankenkassen risikobasiert gebildeten Reserven, zu deren Bildung sie gemäss Artikel 11 KVAG verpflichtet sind, werden nicht kantonalisiert, sondern bilden die Solvenzgrundlagen für den ganzen Versichertenbestand eines Krankenversicherers. Also, nicht die Anzahl der Versicherten einer Kasse in einem Kanton bildet das Versichertenkollektiv, sondern die Versicherten einer Kasse innerhalb der ganzen Schweiz. Eine Insolvenz einer Kasse würde demzufolge ebenfalls das gesamte Versichertenkollektiv betreffen. Eine Aufteilung der Reserven auf die Kantone ist schon aus diesem Grunde nicht möglich.
2. Aus den nun dargelegten Gründen ist also auch eine Aufteilung der Reserven auf einen einzelnen Versicherten nicht möglich.
3. Sie wäre aber notwendig, wenn man dem Ziel der Standesinitiative, die Weitergabe des Reserveanteils eines Versicherten bei einem Kassenwechsel, Rechnung tragen würde. Auch administrativ wäre ein derartiges Vorhaben wahrscheinlich nur sehr schwer vollziehbar, wenn überhaupt. Im Gegensatz zur beruflichen Vorsorge wird in der sozialen Krankenversicherung weder ein persönliches Deckungskapital noch ein individuelles Prämienkonto geführt, was jedoch für eine Umsetzung unabdingbar notwendig wäre und die Kosten noch weiter erhöhen würde. Im Gegensatz zu früher hängt die Bildung von Reserven nicht mehr ausschliesslich von der Grösse des Versichertenbestandes eines Versicherers ab. Heute sind sie risikobasiert und individuell je Versicherer. Mit der Einführung des KVAG können die Versicherer bei zu hohen vorausprognostizierten Prämien und tieferen entstandenen Kosten ihre Prämien entsprechend korrigieren bzw. zurückerstatten. Damit ist die Schaffung von Maximalreserven nicht notwendig, und mögliche Prämiensprünge können vermieden werden.
Sollten sich trotzdem einmal unerwartet zu hohe Prämienüberschüsse ergeben, so können diese per Anrechnung an die nächste Prämienkalkulation berücksichtigt und dem Versicherten indirekt in Form tieferer Prämien oder geringerer Erhöhungen zurückgegeben werden. Die Verantwortung für die entsprechende Kontrolle liegt dabei im Rahmen der Prämiengenehmigung beim Bundesamt für Gesundheit; es hat die Prämien mit zu gross gewordenen Reserven nicht mehr zu bewilligen.
Das durch die Standesinitiative dargelegte Problem ist nicht neu und kommt, wie bereits erwähnt, regelmässig wieder auf die Tagesordnung der Kommission und des Rates. Das Parlament hat bis jetzt immer sämtliche Vorstösse abgelehnt bzw. sämtlichen Standesinitiativen keine Folge gegeben.
Das Parlament hat dem Problem mit der Rückerstattung zu viel bezahlter Prämien in einigen Kantonen, vorwiegend in der Westschweiz, Rechnung getragen. Es hat diesen Versicherten in Form einer höheren CO2-Rückerstattung über mehrere Jahre und in Form höherer Prämien in den anderen Kantonen bei der Inkraftsetzung des KVAG durch einen besonderen Erlass Rechnung getragen.
Das Versichertenkollektiv umfasst eben nicht, wie bereits erwähnt, die Versicherten eines Kantons, sondern diejenigen eines Versicherers innerhalb der ganzen Schweiz. Würde man der Initiative Folge geben, so müsste man konsequenterweise bei zu wenig berechneten Prämien eine Rückforderung auch bei denjenigen vornehmen, die die Kasse gewechselt haben.
Zusammenfassend sieht die Kommission keinen weiteren Handlungsbedarf und beantragt Ihnen mit 9 zu 0 Stimmen, der Standesinitiative keine Folge zu geben.