Lexipedia

Noser Ruedi · Ständerat · 2018-03-07

Noser Ruedi · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2018-03-07

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir zuerst eine Vorbemerkung: Das Gesetz, wie es heute vorliegt, wurde in den beiden Kommissionen und in den beiden Räten verbessert, und zwar gewaltig; wir haben eine gute Arbeit gemacht. Nichtsdestotrotz gestatte ich mir, zwei Minderheitsanträge in den Rat zu bringen, weil diese für die Diskussion und auch für die Materialien sehr wichtig sind. Das gilt insbesondere auch für diesen Punkt, weil das, was in der Botschaft steht, und das, was wir hier jetzt diskutieren, nicht hundertprozentig übereinstimmen.

Ich komme zum Minderheitsantrag: In Artikel 8 Absatz 1 beantragt die Minderheit, der Fassung des Nationalrates zuzustimmen. Das heisst, dass bei einer Einhaltung der Bestimmung gemäss Absatz 1 auch gleichgerichtete zivilrechtliche Pflichten erfüllt sind. Das ist der Antrag.

Was ist die Problemstellung? Das Fidleg definiert neu, in detaillierter Weise, zahlreiche Pflichten, die teilweise bereits im Zivilrecht enthalten sind. Es wird neu also zwei Gesetze haben, die denselben Gegenstand regeln. Das Fidleg regelt nicht nur aufsichtsrechtliche, sondern auch vertragsrechtliche Dinge. Ich möchte hier auf Folgendes aufmerksam machen: Als wir das Gesetz zu beraten begonnen haben, gab es auch eine Diskussion über die Frage, ob man gewisse Dinge nicht aus dem Fidleg ins Zivilrecht übertragen soll; dies betrifft spezielle Verträge, die im Obligationenrecht geregelt sind und die wir jetzt im Fidleg drin haben. Einerseits hat also das Fidleg das Erbringen von Finanzdienstleistungen zum Inhalt, und andererseits regelt das Obligationenrecht ganz allgemein das Auftragsrecht. Der Minderheitsantrag zu Artikel 8 Absatz 1 will dieses Dilemma lösen, indem er bestimmt, dass dort, wo solche Normenkollisionen bestehen und wo das Fidleg eine Präzisierung enthält, diese präzisierte Rechtsgrundlage als Grundlage im Zivilrecht gelten soll.

Warum ist dies wichtig? Es geht darum, dass für Kunden und Finanzdienstleister Rechtssicherheit geschaffen wird: Auf ein und denselben Sachverhalt sollen nicht verschiedene Regeln, sondern nur eine anwendbar sein. Das Fidleg ist im Kern ohnehin weitgehend Privatrecht.

Es ist im Weiteren zu betonen, dass das Fidleg materiell eigentlich einen typischen Zivilrechtscharakter hat: Es regelt das Verhältnis zweier Vertragsparteien, nämlich zwischen dem Finanzdienstleister und dem Kunden, und es tut dies sehr umfassend. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb in Fällen, in welchen das Fidleg eine spezifische Regelung enthält, noch andere, viel allgemeinere und allenfalls abweichende Normen gelten sollen.

Es ist auch kein Abbau des Kundenschutzes damit verbunden, im Gegenteil: Die Version der Minderheit baut den Anlegerschutz gegenüber dem heutigen Recht gewaltig aus. Es ist so, dass wir ja im Fidleg regeln, welche Transparenzrichtlinien für den Finanzdienstleister gelten, welche Rechte und Pflichten der Kunde hat und so weiter und so fort. Auch im Bereich der Angemessenheit und der Eignungsprüfung findet kein Abbau des Kundenschutzes statt. So muss der Kunde bei jeder Beratung und bei jeder Vermögensverwaltung das nötige Wissen und die nötige Erfahrung mitbringen, ansonsten ist der Finanzdienstleister verpflichtet, den Kunden zu warnen. Zudem werden noch die finanziellen Verhältnisse der Kunden berücksichtigt. All das steht ja im Fidleg drin. Einzig dann, wenn die Beratung völlig losgelöst von einem bestehenden Portfolio erbracht werden könnte - also bei den sogenannten Anlagetipps -, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob der Kunde das Produkt versteht, ohne dass seine finanziellen Verhältnisse zu prüfen sind. Das ist aber auch sachgerecht, denn wenn der Kunde das Instrument versteht, kann er auch nachvollziehen, was der Erwerb für ihn bedeutet. Die Beratung kann hier gar nicht auf eine Anlagestrategie oder auf eine Anlage Bezug nehmen. Insgesamt lässt sich also feststellen, dass sich der Schutz des Kunden verbessert, und zwar auch dann, wenn man Artikel 8 Absatz 1 in der Version der Minderheit zustimmt.

Das Zivilrecht bleibt nach wie vor autonom. Es geht nicht darum, dass der Zivilrichter an die Entscheidung der Finma gebunden sein soll - ich möchte das hier betonen, und zwar klar im Widerspruch zu dem, was der Kommissionssprecher gesagt hat. Zivilrichter sollen weiterhin in jedem Einzelfall [PAGE 132] autonom entscheiden, ohne an die Meinung der Aufsichtsbehörde gebunden zu sein. Es soll aber wenigstens aufgrund der gleichen Regeln entschieden werden.

Wie einleitend gesagt, konkretisiert das Fidleg das Privatrecht. Das Privatrecht ist sehr allgemein gehalten. Es enthält auf Gesetzesstufe nur wenige konkrete Normen. Viele Fragen sind aktuell den Gerichten überlassen. Mit Artikel 8 Absatz 1 gemäss dem Antrag meiner Minderheit möchten wir eigentlich sicherstellen, dass die allgemeinen Grundlagen, die das Fidleg konkretisiert, auch für den Zivilrichter als Grundlagen gelten sollen. Es ist auch so, dass der Minderheitsantrag nach wie vor offenlässt, wie der Richter diese Grundlagen interpretiert. Die Rechtspraxis wird da nicht vorgeschrieben.

Ich möchte hier noch auf eines hinweisen: In den Medien konnten Sie von Frau Professor Susan Emmenegger lesen, dass eine Krankenpflegerin, die viel Geld erbt, mit dem Fidleg schlechtergestellt wird. Bitte, schauen Sie diesen Fall exakt an. Nach dem Fidleg ist diese Dame, die Frau Professor Emmenegger hier beispielhaft erwähnt hat, viel besser geschützt als nach Zivilrecht, weil das Fidleg sehr exakt regelt, dass der Wissensstand dieser Dame geprüft werden muss. Es ist nicht so, dass sie, weil sie erbt, automatisch zu einer professionellen Anlegerin wird. Es muss nach wie vor im Detail geprüft werden, was sie weiss, und sie muss darauf hingewiesen werden, wie das abläuft. Das ist alles im Fidleg drin geregelt. Das Beispiel, das Frau Professor Emmenegger in der Zeitung präzisierend angeführt hat, ist so eigentlich nicht gültig. Vielmehr ist es so, dass wir das bei der Beratung des Fidleg sehr detailliert angeschaut haben.

In diesem Sinne, im Sinne der Rechtssicherheit, bitte ich Sie, der Minderheit zu folgen.

Gestatten Sie mir zum Schluss noch eine Bemerkung. Für das Zivilrecht sind auch auf EU-Ebene nach wie vor die Länder zuständig. Die Aussage, dass man, wenn man hier Zivilrecht und Aufsichtsrecht miteinander verbindet, die Anerkennung in der EU verliert, ist aus der Luft gegriffen. Wir sind frei, das so zu regeln, wie wir wollen. Zum Beispiel hat Deutschland im Nachhinein genau diese Regelung eingebaut, um diese Missverständnisse aufzulösen. Es könnte durchaus sein, dass wir, wenn mein Minderheitsantrag heute keine Mehrheit findet, in fünf oder sechs Jahren diese Regelung dennoch einführen müssen, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.