Vogler Karl · Nationalrat · 2018-03-07
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2018-03-07
Wortprotokoll
Unsere Wirtschaft, die Wirtschaft generell wird immer vernetzter und internationaler. Viele Unternehmen sind grenzüberschreitend tätig und haben beispielsweise in der Schweiz Zweigniederlassungen, beziehen hier über Lieferanten Leistungen und verfügen über Vermögenswerte. Im Falle einer Insolvenz einer solchen Unternehmung ist das natürlich mit verschiedensten Rechtsfragen verbunden: Wer bezahlt beispielsweise die Löhne der Arbeitnehmenden, die Rechnungen der schweizerischen KMU, und was passiert mit den Vermögenswerten hier in der Schweiz?
Ziel der Revision des 11. Kapitels des IPRG, "Konkurs und Nachlassvertrag", ist es, bei Konkurs- und Sanierungsverfahren rechtliche und bürokratische Hürden abzubauen. Entsprechendes haben in den letzten Jahren viele Staaten gemacht, auch die Schweiz blieb nicht untätig, beschränkte sich allerdings auf die Revision des Bankeninsolvenzrechts. Dementsprechend ist es notwendig, das 11. Kapitel des IPRG anzupassen.
Betrachtet man die Mängel des geltenden Rechts, finden sich diese vorab in den restriktiven Anerkennungsvoraussetzungen ausländischer Konkursdekrete. Eine Nichtanerkennung kann sowohl in- wie ausländischen Gläubigern massiv Schaden zufügen.
Ein erstes wesentliches Element der Anerkennungsvoraussetzungen ist das sogenannte Gegenrechtserfordernis: Wer heute die Anerkennung eines ausländischen Konkursentscheids in der Schweiz beantragt, muss nachweisen, dass ein schweizerischer Konkursentscheid im betreffenden ausländischen Staat ebenfalls anerkannt wird. Dazu sind lange und teure Rechtsgutachten notwendig, deren Einholen die Verfahren verzögern oder welche die Sanierungen gar verunmöglichen. Auf den Gegenrechtsnachweis soll deshalb in Zukunft verzichtet werden. Die Erfahrung hat nämlich gezeigt, dass das Gegenrechtserfordernis nur Kosten und Verzögerungen, aber keinen Mehrwert schafft.
Zweites wesentliches Element der Revision bildet die Anerkennung von Konkursen, die am faktischen Sitz des Schuldners im Ausland ausgesprochen werden. Gemäss geltendem IPRG werden nur Konkurse anerkannt, die am ausländischen statutarischen Sitz der Gesellschaft eröffnet werden, dort also, wo die ausländische Gesellschaft auch im Handelsregister eingetragen ist. In sehr vielen Staaten werden die Konkursverfahren heute aber am faktischen Sitz der Gesellschaft eröffnet, dort also, wo der Schuldner der Verwaltung seiner Interessen nachgeht, dem "centre of main interest" (Comi). Dafür, dass die Schweiz solche Comi-Verfahren nicht anerkennt, gibt es keine Gründe. [PAGE 252]
Das dritte wesentliche Element der Revision betrifft die Schaffung von einfachen Verfahren für einfache Fälle. Bei jeder Anerkennung eines ausländischen Insolvenzentscheides muss nämlich nach geltendem Recht zwingend ein inländisches Hilfskonkursverfahren eröffnet werden; dies mit dem Zweck, das in der Schweiz gelegene Vermögen zugunsten von privilegierten Forderungen von Schweizer Gläubigern zu verwerten. Häufig ist es aber so, dass es gar keine privilegierten Gläubiger gibt, und in solchen Fällen ist das Hilfskonkursverfahren unnötig und verursacht einzig Kosten. Ein solches Verfahren soll deshalb nur noch dann durchgeführt werden, wenn in der Schweiz tatsächlich schutzbedürftige Gläubiger existieren. Wird kein Hilfskonkursverfahren durchgeführt, soll die ausländische Konkursverwaltung die Befugnisse ausüben dürfen, die ihr nach dem Recht des Staates der Konkurseröffnung zustehen. Hoheitliche Befugnisse bleiben ihr aber verwehrt.
Als vierten Punkt sieht die Revision schliesslich die Koordination mit ausländischen Verfahren vor.
Zusammengefasst: Die vorgeschlagene Revision des 11. Kapitels des IPRG verbessert den Gläubigerschutz, schafft Vereinfachungen und dient der Verfahrensbeschleunigung. Namens der CVP-Fraktion beantrage ich Eintreten und Zustimmung zur Vorlage.