Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-06-13
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-06-13
Wortprotokoll
Behinderungen - gleich welcher Art - stellen eine grosse Herausforderung dar, dies in erster Linie für die behinderte Person, aber auch für deren unmittelbare Umgebung, den Partner oder die Partnerin, die nächsten Verwandten und schliesslich auch für die Gesellschaft als Ganzes. Unsere Gesellschaft baut auf rundum funktionsfähigen Menschen auf. Wir gestalten unsere Umwelt auch oft gedankenlos und ohne genügende Rücksicht auf die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen. Immer wieder stossen Menschen mit Behinderungen somit auf unsinnige und lästige Hindernisse, die sie überwinden müssen und die eigentlich gar nicht sein müssten. Wie behinderte Menschen diesen Herausforderungen und Hindernissen begegnen und sie immer wieder überwinden, braucht Mut und Ausdauer, und das verdient auch unseren Respekt und unsere Hochachtung.
Nur, mit unserem Respekt und unserer Hochachtung haben wir noch keine Hindernisse abgebaut, noch keine Verbesserungen im ganz alltäglichen Leben erzielt. Wir müssen also ganz konkret Verbesserungen für die behinderten Personen, für alle Betroffenen, bewirken. Die verschiedenen Vorstösse, die Parlamentarische Initiative Suter, die Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" und die hohe Akzeptanz für die neue Bestimmung in Artikel 8 Absatz 4 der Bundesverfassung haben gezeigt, dass eigentlich niemand am Handlungsbedarf zweifelt.
Die erwähnten Vorstösse haben den notwendigen Umdenkprozess eingeleitet, den ich voll und ganz unterstütze, auch im Namen des Bundesrates. Das vorliegende Gesetz soll zu diesem notwendigen Prozess beitragen und breites Verständnis für die Anliegen der Behinderten wecken. Vor allem aber soll es darüber hinaus auch Voraussetzungen für eine wesentliche, spürbare Verbesserung der Situation der Behinderten in unserer Gesellschaft schaffen.
Welches sind nun die Grundzüge der Konzeption des Entwurfes des Bundesrates? Das Gesetz und die Regelungsdichte im Gesetz sind so gewählt, dass das Gesetz einen Impuls auslöst. Es ist geeignet, etwas Positives zu bewirken, und dabei bleibt das Gesetz in einem vernünftigen, realisierbaren Rahmen. Damit ist das Gesetz auch glaubwürdig. Auf unrealistische und unverhältnismässige Vorschriften und Verpflichtungen soll im Entwurf des Bundesrates verzichtet werden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sonst die Gefahr drohen würde, dass die Akzeptanz der Massnahmen, ja sogar des ganzen Gesetzes, darunter leiden könnte. Der Bundesrat betrachtet die vorgeschlagenen subjektiven Rechte, die wir im Gesetz vorgesehen haben, als zweckmässiges Instrument. Diese subjektiven Rechte tragen den Anliegen der Behinderten zielgenau, aber auch massvoll Rechnung. Die Belastung Dritter bleibt mit dem Instrument der subjektiven Rechtsansprüche - die jedoch ein wesentliches Element der Umsetzung des Gesetzes in die Hände der Betroffenen legt - in einem massvollen und aus unserer Sicht auch sehr verhältnismässigen Rahmen. Auf einen aufwendigen Verwaltungsapparat kann verzichtet werden.
Da der Gesetzentwurf differenzierte und massvolle Instrumente vorsieht, provoziert er keine präventiven Abwehrreaktionen und weckt auch weniger Ängste als die Volksinitiative. Somit sollte er als ausgewogener Vorschlag auch konsensfähig sein, denn die gesteckten Ziele sind erreichbar und die Umsetzungsfristen realistisch. Der Gesetzentwurf des Bundesrates gibt dem Bund auch eine Vorreiterrolle. Der Bund soll als Bauherr, als Arbeitgeber oder als Anbieter von Dienstleistungen vorbildlich handeln.
Die Massnahmen, die gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz ergriffen werden, kommen im Übrigen - das scheint mir auch ganz wesentlich zu sein - nicht nur dauerhaft behinderten Personen zugute, sondern auch all jenen, die alters-, unfall- oder krankheitsbedingt vorübergehend einen Teil ihrer Fähigkeiten verlieren.
Im Unterschied zum Ständerat ist nun die Kommission Ihres Rates in einigen Punkten wesentlich über das vom Bundesrat vorgeschlagene Konzept hinausgegangen. Der Geltungsbereich ist massiv ausgedehnt worden, und das Gesetz geht in der Fassung der Kommissionsmehrheit sogar zum Teil weiter als die Initiative. Es bezieht insbesondere die Arbeitsverhältnisse ein und führt auch in diesem Bereich ein subjektives Recht ein. Der Bundesrat hat hier stets einen anderen Ansatz bevorzugt, nämlich Anreizsysteme. Mit dieser Fassung wird aus unserer Sicht das Fuder überladen. Der Bundesrat hat bei seinem Entwurf darauf geachtet, dass die Auswirkungen des Gesetzes auch für kleine und mittlere Unternehmungen tragbar bleiben; es werden ihnen keine zusätzlichen, unverhältnismässigen Mehrkosten zugemutet. Trotz der Bemühungen der Kommission Ihres Rates, die Auswirkungen ihrer Beschlüsse auf die KMU zu mildern, ist die Fassung des Ständerates und des Bundesrates insgesamt KMU-verträglicher.
In einem Punkt, auf den ich nicht erst in der Detailberatung eingehen möchte, möchte ich auch noch ein Missverständnis aufklären. Ich habe festgestellt, dass verschiedentlich die Meinung vertreten wird, dass es dort, wo es um die Wohnhäuser geht - also um die Frage, ob ab sechs oder acht Wohneinheiten Mehrfamilienhäuser behindertengerecht gestaltet werden sollen -, nicht darum geht, dass die einzelnen Wohnungen behindertengerecht gebaut oder umgebaut werden müssen. Es geht vielmehr darum, dass der Zugang zu diesen Mehrfamilienhäusern behindertengerecht gestaltet wird. Das scheint mir allenfalls auch im Zusammenhang mit der Eintretensfrage oder den Rückweisungsanträgen wichtig zu sein.
Die Fassung des Bundesrates ist konsensfähiger. Ein realistisches, massvoll ausgestaltetes, breit abgestütztes Gesetz dient allen Betroffenen. Ein in der Referendumsabstimmung abgelehntes Gesetz dient niemandem, schon gar nicht den behinderten Personen.
Ich möchte noch einen kurzen Exkurs zu den Kosten machen: Es ist ausserordentlich schwierig, die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes abzuschätzen. Wir haben uns bemüht, in der Botschaft soweit möglich konkrete Zahlen zu nennen. In aller Regel sind aber nur grobe Schätzungen möglich, die nur zum Teil auf gut gesicherten Annahmen basieren. Auf Wunsch der Kommissionen haben wir zusätzliche Abklärungen getroffen. Wir stiessen aber trotz Unterstützung der interessierten Kreise immer wieder an Grenzen, da entweder die statistischen Grundlagen fehlen oder weil zu viele unbekannte Variablen im Spiel sind.
Zu den Rückweisungsanträgen: Ich habe insofern ein gewisses Verständnis für die Anträge, als in der Tat gerade im [PAGE 913] Bereich der Kosten die Auswirkungen nicht ganz klar festgeschrieben werden können. Es stellt sich aber die Frage - damit schliesse ich an meine eben gemachten Bemerkungen an -, ob es überhaupt möglich ist, innerhalb von kurzer Zeit noch vertiefte Analysen zu den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu machen. Die juristischen Auswirkungen der Mehrheitsanträge sind mehr oder weniger überblickbar, wobei in gewissen Bereichen - sie wurden bereits genannt - über das hinausgegangen wird, was verfassungsmässig zulässig ist. Ich werde Ihnen in der Detailberatung beantragen, diese nicht verfassungskonformen Anträge abzulehnen.
Bezüglich der finanziellen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden, die Herr Loepfe angesprochen hat, habe ich bereits erwähnt, dass es sehr schwierig ist, präzise Kostenschätzungen zu machen. Was die Auswirkungen in personalrechtlicher Hinsicht betrifft, geht man davon aus, dass dasselbe Instrumentarium wie beim Gleichstellungsgesetz angewendet werden soll. Es ist ja bekannt, dass das Gleichstellungsgesetz nicht zu einer Beschwerdeflut geführt hat.
Herr Föhn beantragt mit seinem Rückweisungsantrag auch, die Verhältnismässigkeit sei im Gesetz präziser zu fassen. Damit soll verhindert werden, dass die rechtsanwendenden Behörden über einen zu grossen Ermessensspielraum verfügen. Konkrete und präzise Bestimmungen erhöhen grundsätzlich die Berechenbarkeit des Rechtes und vermitteln Rechtssicherheit. Das ist offensichtlich. Der Bundesrat hat im Vorentwurf genau aus diesen Überlegungen klare Grenzwerte in Bezug auf öffentlich zugängliche Bauten vorgeschlagen. Diese Lösungen sind im Vernehmlassungsverfahren sehr kontrovers aufgenommen werden. In der Kommission Ihres Rates wurden sie erneut diskutiert und schliesslich verworfen. Sie vermochten nicht zu überzeugen, da diesen Grenzwerten stets auch etwas eher Willkürliches anhaftet und sie im Einzelfall auch nicht unbedingt sachgerecht sein können. Dazu kommt, dass die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen verhindert, dass der Bund in kantonalen Zuständigkeitsbereichen Bestimmungen erlässt; Bauvorschriften z. B. kann der Bund nicht erlassen.
Die Rückweisung der Vorlage zur Abklärung der Kostenfolgen würde nur Sinn machen, wenn effektiv genauere Zahlen in Erfahrung gebracht werden könnten. Aber dies ist wohl nur in kleinen Teilbereichen überhaupt möglich.
Schliesslich möchte ich noch darauf hinweisen - es wurde auch von den Kommissionssprechern bereits erwähnt -, dass das Behindertengleichstellungsgesetz als Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" konzipiert ist. Es wäre politisch nicht klug, die Volksinitiative ohne Gegenvorschlag zur Abstimmung zu bringen. Wenn jetzt die Differenzbereinigung dieser Vorlage, also des Gesetzes, nicht mehr rechtzeitig gelingen sollte, so sollten Sie deshalb unbedingt von der Möglichkeit von Artikel 74 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte Gebrauch machen, welcher die Frist für die Ansetzung der Abstimmung über die Initiative zu verlängern erlaubt. Wir hätten dann die Situation, dass die Initiative spätestens in der Wintersession 2002 von den Räten verabschiedet werden müsste, aber dann einfach die Abstimmung aufgeschoben werden könnte, wenn man sich auf diesen Artikel abstützen würde.
Ich beantrage Ihnen jedoch aus den erwähnten Überlegungen, die Rückweisungsanträge Loepfe und Föhn abzulehnen. Die Anliegen, die den Rückweisungsanträgen zugrunde liegen, können - mindestens zum Teil - auch in der Debatte hier im Plenum oder im Differenzbereinigungsverfahren berücksichtigt werden. Ich denke dabei insbesondere gerade auch an die nicht verfassungskonformen Anträge der Kommissionsmehrheit. Mit einer Rückweisung würde meines Erachtens kaum etwas gewonnen, jedoch ginge wertvolle Zeit verloren.
Ich möchte abschliessend noch einmal den Gedankengang aufnehmen, den der Bundesrat hatte, als er diese Vorlage verabschiedete. In vielen Unternehmen, Betrieben und Verwaltungsstellen von Gemeinden, Kantonen und Bund wird heute für behinderte Menschen Vorbildliches geleistet. Das verdient unsere Anerkennung und unsere konkrete Unterstützung. Das Behindertengleichstellungsgesetz soll diese positive Entwicklung unterstützen und beschleunigen. Es steht dabei den Kantonen frei, weiter zu gehen als der Bund. Das Behindertengleichstellungsgesetz soll auf der anderen Seite Säumige dazu führen, ein Minimum zu tun. Wichtig ist uns, dass vonseiten der Politik dort Veränderungen in die Wege geleitet werden, wo das Umfeld für behinderte Menschen verbessert werden kann und verbessert werden muss. Das Behindertengleichstellungsgesetz führt uns in diese Richtung.
Ich bitte Sie, heute auf diese Vorlage einzutreten und im Wesentlichen der Fassung des Bundesrates und des Ständerates zu folgen.