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Triponez Pierre · Nationalrat · 2002-06-13

Triponez Pierre · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-13

Wortprotokoll

Das Behindertengleichstellungsgesetz, wie es sich nach den Beratungen in der SGK präsentiert, hat in der FDP-Fraktion ernsthafte Besorgnis ausgelöst. Unsere Fraktion musste feststellen, dass die Anträge der Kommissionsmehrheit in starkem Ausmass vom Entwurf des Bundesrates und den Beschlüssen des Ständerates abweichen, dass sie teilweise den Charakter eines Rahmengesetzes sprengen und dass sie, beispielsweise in den Bereichen Ausbildung und Erwerbstätigkeit, individuelle Rechtsansprüche vorsehen, deren Auswirkungen unabsehbar sind und die sich für Menschen mit Behinderungen in manchen Fällen sogar nachteilig auswirken könnten. Unsere Fraktion musste feststellen, dass die Anträge insgesamt und ganz besonders jene Anträge, welche die baulichen Massnahmen betreffen, zu untragbaren Mehrkosten führen würden und dass in einzelnen Punkten - auch das ist wichtig - sogar die Verfassungsmässigkeit der Beschlüsse infrage gestellt werden muss. Angesichts dieser Sachlage erlaube ich mir denn auch, Herr Gross Jost, Ihre relativ unqualifizierten und undifferenzierten Attacken gegen die Wirtschaft zurückzuweisen. Sie sind nicht fair, muss man sagen, wenn man sieht, was die Kommission aus der Vorlage gemacht hat. Die FDP-Fraktion bedauert es umso mehr, dass die Anträge der Kommissionsmehrheit in starkem Ausmass vom Entwurf des Bundesrates abweichen, als der Bundesrat nach eingehenden Konsultationen einen ausgewogenen Entwurf für ein Behindertengleichstellungsgesetz ausgearbeitet hat. Es [PAGE 909] handelt sich nicht um einen zahnlosen Papiertiger, liebe Frau Goll, sondern um sehr konkrete Massnahmen. Der Ständerat ist dieser Linie weitgehend gefolgt und hat damit seinen Willen bestätigt - das scheint mir entscheidend zu sein -, einen letztlich mehrheitsfähigen Konsens für ein Rahmengesetz zur Verhinderung, zur Verringerung und zur Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen zu erarbeiten. Bundesrat und Ständerat haben im Geltungsbereich - Artikel 3 - festgelegt, dass das Gesetz im Wesentlichen für folgende sechs Bereiche gilt:

1. öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, die neu erstellt oder erneuert werden;

2. alle Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs, also auch die bestehenden; in diesem Bereich gibt es eine Übergangsfrist von zwanzig Jahren;

3. sämtliche Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, soweit sie neu erstellt oder erneuert werden;

4. sämtliche Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, die neu erstellt oder erneuert werden;

5. grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen privater und öffentlicher Anbieter;

6. Arbeitsverhältnisse nach dem geltenden Bundespersonalgesetz.

Das ist kein zahnloser Papiertiger. Aber gegenüber dem Bundesrat und dem Ständerat hat die Mehrheit der SGK-NR den Geltungsbereich in zahlreichen - ich muss sagen, in fast sämtlichen - Punkten massiv erweitert. So sollen beispielsweise - ich nenne nur vier Punkte - bei den öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen nicht nur die neuen bzw. erneuerten Werke, sondern unter Vorbehalt der Ausnahmebestimmungen in Artikel 16a Absatz 2 sämtliche bereits bestehenden Bauten und Anlagen in spätestens 20 Jahren behindertengerecht ausgestaltet sein. Es sollen neue und neu erstellte Wohngebäude bereits ab sechs Wohneinheiten in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, und es sollen auch sämtliche Arbeitsverhältnisse - ob privat oder öffentlich - explizit und mit entsprechenden Ansprüchen in die Vorlage aufgenommen werden. Schliesslich beantragt die Kommissionsmehrheit auch den Einbezug der gesamten Aus- und Weiterbildung in den Geltungsbereich des Gesetzes, mit entsprechenden Konsequenzen.

Mit diesen massiven Ausweitungen des Geltungsbereiches hat die Kommissionsmehrheit nach Überzeugung unserer Fraktion den Bogen überspannt. Es würden immense Zusatzkosten anfallen, und - ich habe das am Anfang schon ganz kurz gesagt - dieses Gesetz würde zu schwierigen Abgrenzungsfragen und rechtlichen Interpretationsproblemen führen. Zudem werden auch verfassungsmässige Fragen aufgeworfen.

Es muss in diesem Zusammenhang erwähnt werden, dass der Vertreter der Verwaltung bei den Kommissionsarbeiten, Herr Luzius Mader, der die Arbeit übrigens sehr kompetent begleitet hat, mehrfach nachdrücklich und intensiv auf die Auswirkungen der Anträge der Mehrheit hingewiesen hat. Dennoch ist es bedauerlich - der Kommissionssprecher hat das bereits gesagt -, dass die zuständige Departementschefin nicht selber an den Sitzungen teilnehmen konnte. Das wäre sehr wichtig gewesen, damit sie die Haltung des Bundesrates persönlich hätte erläutern können. Bei einem derart wichtigen Geschäft hätten wir uns dies alle gewünscht.

Wie dem auch sei: Angesichts der Anträge der Kommissionsmehrheit hat die FDP-Fraktion an ihrer vorbereitenden Sitzung darüber diskutiert, ob eine Rückweisung der Vorlage angemessen wäre. Unsere Fraktion hat von sich aus darauf verzichtet, diesen Schritt vorzunehmen, auch angesichts der durch die hängige Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" vorgegebenen zeitlichen Abläufe. Dabei liessen wir uns von der Überzeugung leiten, dass eine Rückweisung an die Kommission ohne klare Instruktionen, und ohne dass man sagt, was man ändern will, wahrscheinlich keine so einfache Sache wäre.

Inzwischen hat sich die Situation allerdings etwas verändert, nämlich durch die Rückweisungsanträge Föhn und Loepfe. Eine kurze Konsultation heute Morgen hat mir gezeigt, dass aller Voraussicht nach eine Mehrheit unserer Fraktion eine Rückweisung unterstützen wird. Diese hätte auch noch den Vorteil, dass man letztlich gleichzeitig über die Volksinitiative und dieses Gesetz diskutieren und befinden könnte.

Sollte Eintreten beschlossen werden, würde Ihnen die FDP-Fraktion in ihrer grossen Mehrheit - ich darf das hier als einziger Sprecher unserer Fraktion deutlich machen - beantragen, auf der ganzen Linie, bei sämtlichen Gesetzesbestimmungen, ausser bei Artikel 2 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 8a, dem Ständerat bzw. dem Bundesrat zu folgen.