Hess Lorenz · Nationalrat · 2018-03-12
Hess Lorenz · Nationalrat · Bern · Fraktion BD · 2018-03-12
Wortprotokoll
Im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geht es darum, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, die es allen Sozialversicherern erlaubt, bei Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug Observationen durchzuführen.
Der Grund dafür ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus dem Jahr 2016. Das Gericht hat festgestellt, dass nicht die Observation als solche, wie sie bisher gehandhabt wurde, unrechtmässig sei, sondern dass hierzu die gesetzliche Grundlage fehle. Es geht also jetzt darum, die gesetzliche Grundlage zum Status quo, wie er in der Praxis gehandhabt wurde, zu schaffen. Dieses Urteil hat zu Vorstössen geführt. Zwei sind diejenigen, die wir hier behandeln. Der eine ist die parlamentarische Initiative der SGK-SR, und der andere ist die parlamentarische Initiative Tuena. Sie haben in etwa das gleichlautende Anliegen.
Die zentrale Frage, nicht nur beim Eintreten, sondern auch bei den folgenden Mehrheiten bzw. Minderheiten, ist immer die: Soll man, und wenn ja, mit welchen Mitteln und wie, die Persönlichkeitsrechte einschränken mit dem Ziel, Betrug zu verhindern, mit dem Ziel, rechtmässige Bezügerinnen und Bezüger zu schützen, und auch mit dem Ziel, volkswirtschaftlichen Schaden zu verhindern? In dieser Abwägung der Güter bewegten wir uns auch in der Diskussion. Anders ausgedrückt: Wie kann ein Missbrauch verhindert werden mit diesem Gesetz, ohne dass alle Bezügerinnen und Bezüger von Sozialleistungen unter Generalverdacht gestellt werden? Die Kommission hat zum einen Anhörungen von Personen aus der Praxis durchgeführt und sich entsprechendes Bildmaterial zeigen lassen und Fragen dazu gestellt. Die Kommission hat zum andern auch juristische Beurteilungen vornehmen lassen, unter anderem auch durch das Bundesamt für Justiz.
Die Mehrheit ist zum Schluss gekommen, dass hier Handlungsbedarf besteht, im Wissen darum, dass die Anzahl der Fälle, in denen aufgrund eines Verdachts wirklich eine Observation zum Tragen kommt, sehr klein ist. Auf der anderen Seite hat die Kommission auch davon Kenntnis genommen, dass zwar die Zahl dieser Betrugsfälle und auch die Zahl der Fälle, bei denen Observationen durchgeführt werden, klein sind, aber die Schadensumme, namentlich bei missbräuchlichem Bezug über mehrere Jahre, sehr gross sein kann. Das war einer der Gründe, warum hier klar Handlungsbedarf erkannt wurde.
Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass wir uns hier im bestmöglichen Gleichgewicht zwischen Persönlichkeitsschutz und Persönlichkeitsrechten auf der einen und den allgemeinen Interessen auf der anderen Seite bewegen. Aus diesen Gründen ist die Mehrheit der Kommission zum Entscheid gelangt, hier für Eintreten zu plädieren und den Nichteintretensantrag folglich abzulehnen.
Die Kommission hat ebenfalls die parlamentarische Initiative Tuena erörtert und beantragt, ihr keine Folge zu geben. Was den kurzfristig eingereichten Rückweisungsantrag an die Kommission anbelangt, wurde der natürlich in der Kommission so nicht besprochen. Eine erste Durchsicht ergibt, dass die Auflagepunkte aber doch dazu führen würden, dass wir ganz grundsätzliche Fragen, die hier aufgelistet sind und die wir einlässlich erörtert haben, schlicht noch einmal in der Kommission aufrollen würden, nachdem wir das, glaube ich, gewissenhaft und mit Aufwand gemacht haben. Weiter geht es hier auch um die Grundsatzfrage, dass ja der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht die Observation als solche infrage stellt, sondern eben nur will, dass eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird. Deshalb gehe ich davon aus, dass die Kommissionsmehrheit, die für Eintreten ist, sich auch gegen diesen Rückweisungsantrag aussprechen würde.