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Flach Beat · Nationalrat · 2018-03-12

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2018-03-12

Wortprotokoll

Herr Kollege Brand, Sie führen in der Begründung Ihres Minderheitsantrages aus, dass er Artikel 283 Absatz 2 der Strafprozessordnung entspreche. Ist Ihnen klar, dass in der Strafprozessordnung an diesem Ort steht, dass die Mitteilung aufgeschoben oder unterlassen wird, wenn die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden und der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist? Das heisst, es fehlt bei Ihrer Bestimmung ein "und". Es wäre also damit keine kumulative, sondern eine einzelne Wirkung gemeint. Sie würde also viel, viel weiter gehen als die Strafprozessordnung heute und als das, was die EMRK zulässt.