Humbel Ruth · Nationalrat · 2018-03-12
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2018-03-12
Wortprotokoll
Die CVP-Fraktion will die Praxis, wie sie für die IV seit der 5. IV-Revision gegolten hat, wiederherstellen. In diesem Sinn wird die CVP-Fraktion bei allen Differenzen der Kommissionsmehrheit folgen.
Bei Artikel 43a Absatz 1 will die Minderheit keine technischen Instrumente zur Standortbestimmung zulassen. Im Einzelfall, um überhaupt herauszufinden, wo sich die Person aufhält, kann es aber nötig sein, solche Instrumente einzusetzen. Wie die IV-Praxis zeigt, wurden solche Geräte sehr selten eingesetzt. Die CVP-Fraktion will diese Möglichkeit nicht verhindern und stimmt daher dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu.
Das tun wir auch bei Artikel 43a Absatz 1 Buchstabe c: Eine richterliche Genehmigung für den Einsatz eines technischen Gerätes zur Standortbestimmung in einer Observation ist eine vertretbare Einschränkung der bisherigen Praxis. Weiter wollen wir aber nicht gehen, wie es die Minderheit beantragt, die will, dass generell für alle Observationen eine richterliche Genehmigung einzuholen ist. Das wäre eine massive und praxisuntaugliche Einschränkung der bisherigen Observationspraxis. Eine allgemeine Bewilligungspflicht durch den Richter würde verhindern, dass der Versicherer aufgrund eines konkreten Anhaltspunktes rasch reagieren kann. Wenn beispielsweise ein Hinweis kommt, dass ein Versicherter auf einer Baustelle arbeitet, obwohl er wegen eines Rückenleidens angeblich nicht erwerbsfähig ist und eine volle Rente bezieht, muss sofort gehandelt werden können. Ein rasches Reagieren, kurze Wege zum Entscheidungsträger, sind wichtig.
Bei Absatz 2 Buchstabe b will die Minderheit Ruiz Rebecca verhindern, dass Observationen von einem allgemein zugänglichen Ort, wie von einer Strasse in einen Garten oder auf einen Balkon, gemacht werden können. Gemäss Praxis des Bundesgerichtes konnten die IV-Stellen bisher Personen an allgemein zugänglichen Orten wie Strassen, Einkaufszentren und Pärken observieren lassen. Sofern der Ermittler von einem allgemein zugänglichen Ort auf einen frei einsehbaren Balkon filmte, war auch das geduldet. Diese Praxis soll weiter gelten. Die Erfahrung zeigt, dass sich gewisse Versicherte auf ihrem Balkon, Garagenvorplatz oder im Garten anders verhalten als auswärts. Genau diese Aktivitäten zu sehen ist für die Ärzte oftmals sehr wertvoll, wenn es um die Beurteilung des tatsächlichen Aktivitätsniveaus geht. Aufnahmen in Hauseingängen, Wohnungen oder Häusern sind nie gemacht worden und werden auch weiterhin nicht zugelassen sein.
Bei Absatz 6 geht es um die Informationspflicht gegenüber dem Versicherten, wenn sich die Anhaltspunkte durch eine Observation nicht bestätigen lassen. Wir finden es richtig, dass die Versicherten informiert werden, und stimmen daher mit der Mehrheit. Es ist auch richtig, dass die Akten danach vernichtet werden müssen, wenn der Versicherte nichts anderes will. Denn wir sind gerade nicht im Strafprozessrecht, sondern im ATSG.
Artikel 43b zu streichen, wie es die Minderheit Tuena beantragt, macht keinen Sinn, im Gegenteil - Herr Tuena ist jetzt nicht im Saal -, Artikel 43b ist nämlich die Konsequenz von Artikel 43a Absatz 1 Buchstabe c: Wenn der GPS-Tracker richterlich genehmigt werden soll, muss logischerweise auch das Verfahren geregelt werden. Das machen wir in Artikel 43b.
Noch eine Bemerkung oder Frage zu den Fristen: Nach Artikel 43a Absatz 3 darf eine Observation an höchstens dreissig Tagen innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden und kann höchstens um sechs Monate verlängert werden. Was passiert nun, wenn erst Wochen nach Einleitung einer Observation der Einsatz eines GPS-Trackers als notwendig erachtet wird und der Richter einen solchen bewilligt? Wie verhält sich dann die richterliche Befristung zur Frist gemäss Artikel 43a Absatz 3? Könnte diese durch eine richterliche Genehmigung verlängert werden, oder ist der Richter an die gesetzliche Frist gehalten? Der Ständerat muss sich noch genauer mit den Fristen befassen und das Verhältnis zwischen der gesetzlichen Frist und der richterlichen Frist klären.
Die CVP-Fraktion wird immer der Mehrheit folgen, und ich bitte Sie, dies auch zu tun.