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Caroni Andrea · Ständerat · 2018-03-13

Caroni Andrea · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2018-03-13

Wortprotokoll

Ich melde mich nach zwanzig Rednern nur deshalb noch einmal, weil ich verschiedentlich persönlich angesprochen wurde und ich hier noch ganz kurz etwas entgegnen möchte.

Kollege Föhn hat gefragt, ob ich bereit wäre, im Zweitrat Anpassungen zuzulassen. Nun, sowohl Sie als auch ich haben ja den Nationalrat verlassen, und insofern habe ich genauso wenig wie Sie dort noch etwas zuzulassen oder nicht zuzulassen. Aber der Sache verpflichtet, freue ich mich, wenn der Zweitrat sich der Frage auch annimmt und vielleicht sogar einen noch besseren direkten Gegenvorschlag skizzieren will. Dem würde ich sicher nicht opponieren.

Konkret hat ja dann vor allem auch Kollege Germann interessiert, wie es mit dieser Gegenausnahme aussähe. Wir haben ja die Menschenrechte hier ausgenommen. Das ist eine mögliche Formulierung, dass man auf der heutigen PKK-Praxis aufbaut. Man könnte es auch anders formulieren, man könnte es auf die EMRK zuschneiden. Ich hatte mal noch eine Variante im Spiel, bei der man sagte, die Gegenausnahme gelte nur dort, wo wir von einem internationalen Gericht verurteilt sind, also vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, damit wir nicht vorauseilend zu gehorsam sind. Hier hätte der Zweitrat sicher einen gewissen Formulierungsspielraum bei der Frage, was er hier alles hineinpacken wollte und was nicht.

Dann möchte ich noch etwas zum Handlungsbedarf sagen, der jetzt oft erwähnt wurde. Natürlich, wer einen Gegenvorschlag unterbreitet, sieht auch einen Handlungsbedarf. Man muss aber vielleicht noch einmal präzise festhalten, worin er genau besteht. Der Hauptgrund für den Handlungsbedarf liegt darin, dass wir institutionell die Regel am richtigen Ort haben wollen. Das innerstaatlich richtige Organ soll entscheiden, und das ist der Verfassunggeber. Kollege Martin Schmid hat das sehr schön dargestellt. Wir wollen keine Ad-hoc-Rechtsprechung über dieses grundlegende Verhältnis, sondern eine Regel durch den Verfassunggeber. Das ist für die Minderheit der primäre Grund für den Handlungsbedarf. Darin, wie dann die Regel aussehen soll, unterscheiden wir uns sehr wohl von den Initianten und haben hier eben den Grundsatz der Einhaltung des Völkerrechts drin, aber mit diesem Notventil.

Hier möchte ich gerne zu Kollege Bischof etwas sagen, der ja auch die Flexibilität der Schubert-Praxis gepriesen und gesagt hat, diese hätten wir ja schon, sie sei auch besser und flexibler als der Gegenvorschlag. Ich glaube, das Gegenteil ist der Fall, denn die Schubert-Praxis, das sagen eben [PAGE 194] die Bundesrichter am Bundesgericht selber, ist tot, wenn sie überhaupt je gelebt hat. Seien wir ehrlich. Ernst Schubert hat natürlich gelebt, aber die Praxis nicht, weil es keinen Fall mehr gab. Wenn wir diese Flexibilität also wollen, Herr Bischof, um im Einzelfall, in einzelnen Konstellationen, als Parlament abweichen zu können, dann müssen wir halt - Kollege Martin Schmid hat es auch ausgeführt - diese Praxis reanimieren. Das kann nur der Verfassunggeber. Hier besteht ein Unterschied zu den USA, die Sie auch erwähnt haben. Sie haben gesagt, dort mache das der Supreme Court und die Verfassung habe man nicht geändert. Die Verfassung kann man dort auch nicht ändern. Es ist das Privileg des Schweizer Verfassunggebers, dass er sie ebenso gut ändern kann, wenn ihm eine Praxis des Gerichtes nicht passt.

Nun komme ich noch zu einem wesentlichen Argument gegen den Gegenvorschlag: Oft wurde gesagt, die Schubert-Praxis erlaube es, dass man abweichen könne - wenn es denn funktioniert -, das sei toll, aber man solle das nicht so plakativ in die Bundesverfassung schreiben, da würden wir unglaubwürdig. Ich sehe diesen Punkt. Wir haben ja keine Geheimgesetzgebung in diesem Land. Wenn wir diese institutionelle Regelung irgendwo festhalten wollen, dann müssen wir sie halt in die Verfassung schreiben. Es ist halt bei uns so, die Verfassung sieht ein jeder, das ist der Preis einer offenen Rechtsetzung. Aber das Ausland ist ja auch nicht blöd. Wenn man die Regelung nicht in der Verfassung hätte, aber genau die gleiche Regelung in der Rechtsprechung hätte, dann wüsste das Ausland das auch. Wir wissen ja auch, wie es die Amerikaner und die Deutschen machen. Das ist schlussendlich, denke ich, ein kommunikatives Detail, aber der Preis für eine klare Regelung.

Zuallerletzt: Die Magie im Gegenvorschlag sehe ich eben darin, dass bei richtiger Betrachtung ja eigentlich gerade die Interessen zum Beispiel von Herrn Germann und Herrn Jositsch zusammengeführt würden. Herr Jositsch hat damals auch mit mir darunter gelitten, dass bei der Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative nicht sonnenklar war, ob das Völkerrecht einzuhalten sei oder nicht. Man hat dann ein Gesetz gemacht, das in einem gewissen Reibungsverhältnis dazu stand. Wir hätten uns gewünscht, es hätte in der Verfassung die klare Aussage gegeben: "Das Völkerrecht, die Freizügigkeit sind einzuhalten." Das wäre hier gewonnen. Uns würde so der Rücken gestärkt. Umgekehrt hätte Herr Germann auch das, was er beantragt hat, nämlich die Möglichkeit, explizit abzuweichen. Bei der Durchsetzungs-Initiative hat man das hineingeschrieben; diese Möglichkeit würde bestehen.

Das ist an sich das Schöne an klaren und transparenten Regeln und Verfahren: Jeder kann am Schluss das kriegen, was er will. Er muss einfach den Mut haben, es zu beantragen, und dann eine Mehrheit dafür finden.

In diesem Sinne bitte ich Sie, auf den Gegenvorschlag einzutreten.