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Abate Fabio · Ständerat · 2018-03-13

Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2018-03-13

Wortprotokoll

Ich möchte zwei Worte zu den Aspekten sagen, die von Kollege Hefti betont wurden, und zwar zur Actio Pauliana und zum guten Glauben. Das sind Institute des römischen Rechts, die auch im ausländischen Recht ihren Ausdruck gefunden haben. Die Wahrscheinlichkeit, dass es hier überhaupt je einmal zu einem Problem kommt, ist sehr klein. Aber das ist nicht das einzige Problem.

Was bedeutet denn eigentlich der Gutglaubensschutz Dritter? Der Gutglaubensschutz nach schweizerischem Verständnis besagt sehr vereinfacht, dass der gutgläubige Erwerber einer widerrechtlich dem Eigentümer entzogenen Sache diese behalten darf. Der Bestohlene kriegt sie nicht zurück, er hat nur eine Ersatzforderung. Das ist ein Grundsatz, an dem wir für die Schweiz festhalten. Wenn ausländisches Recht besagt, der Bestohlene könne die Sache zurückerhalten und der Erwerber erhalte einen Wertersatz in Geld, so widerspricht das unserem Recht. Selbst in einem solchen unwahrscheinlichen Fall stellen sich die folgenden zwei Fragen: Ist dieses andere Recht so falsch? Nicht alles, was anders ist, ist Ordre-public-widrig. Genau diesen Grundsatz aber verletzen wir massiv mit der Regelung, die von unserer Kammer beschlossen wurde. Wieso soll denn auf einen Sachverhalt im Ausland, auf eine Transaktion im Ausland gegenüber einer Person im Ausland das schweizerische Recht Anwendung finden? Wenn wir diese Regelung strikt anwenden, müssen wir fast jeden ausländischen Entscheid ablehnen. Denn kaum ein Gericht wird im Ausland schweizerisches Recht anwenden.