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Abate Fabio · Ständerat · 2018-03-13

Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2018-03-13

Wortprotokoll

Ich erinnere daran, dass wir diese technische Vorlage während der letzten Wintersession debattiert haben; es geht - immer noch - auch um fremde Richter. Die Vorlage betrifft die Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG), insbesondere geht es um die Normen des 11. Kapitels zu Konkurs und Nachlassvertrag. Der Nationalrat hat das Geschäft letzte Woche debattiert. Es bestehen noch Differenzen, die unsere Kommission beschäftigt haben. Wir beginnen mit Artikel 171 IPRG, der vom Nationalrat mit einem neuen Absatz 2 ergänzt wurde. Dann bleibt noch Artikel 288a Ziffer 4 SchKG.

Es wird der Beginn für die Berechnung der Fristen, innerhalb derer eine paulianische Anfechtungsklage erhoben werden kann, bestimmt. Die Spuren dieser Ergänzung finden wir im Vorentwurf, wo die Verdachtsfrist, die erlaubt, Vermögensdispositionen anzufechten, und die Verjährungsfrist am selben Zeitpunkt anknüpfen, und zwar am Entscheid über den Konkurs im Ausland. Im neuen Absatz 2 gemäss Nationalrat knüpft die Verdachtsfrist an die Konkurseröffnung. So wird der Schutz des Gläubigers gegenüber Handlungen des ausländischen Schuldners, die eine paulianische Anfechtungsklage rechtfertigen, erhöht.

In der Kommission ist die Vorlage zusätzlich vertieft worden. Die Verwaltung teilt die Stossrichtung, sagt aber, es gäbe einige problematische Auswirkungen. Der Mechanismus hat praktisch keine zeitliche Grenze mehr. Der Konkursverwalter oder der Gläubiger können unbegrenzt lange auf Anfechtung klagen. Das darf man der Schweizer Wirtschaft nicht zumuten. Nach der Lösung des Nationalrates hat der Konkursverwalter praktisch keinen Anreiz mehr, rasch zu handeln.

So hat die Verwaltung eine Kombination der beiden Varianten vorgeschlagen, eine Kompromisslösung. Die Verdachtsfrist knüpft an den Zeitpunkt der ausländischen Konkurseröffnung an, aber die Verjährungsfrist steht während dem Anerkennungsverfahren still. Die Kommission hat einstimmig den neuformulierten Absatz 2 von Artikel 171 IPRG beschlossen sowie die Streichung von Artikel 288a Ziffer 4 SchKG und einen neuen Absatz 2 bei Artikel 292 SchKG.