Engler Stefan · Ständerat · 2018-03-15
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2018-03-15
Wortprotokoll
Ich verzichte darauf, Ihnen die Besonderheiten des bündnerischen Wahlverfahrens zu erläutern und Ihnen die Geschichte zu erzählen, wie viele Male der Bündner Souverän in den letzten zwanzig Jahren darüber entscheiden konnte und dass er letztendlich immer beim Majorzverfahren geblieben ist. Ich möchte versuchen, die ganze Thematik in einen verfassungsrechtlichen Rahmen zu stellen. Thema der Vorlage als solche ist ja nicht, ob der Proporz das gerechtere Wahlsystem als der Majorz ist. Das Thema dieser beiden Standesinitiativen liegt tiefer, nämlich in der Frage, ob man die in der Verfassung garantierte Autonomie der Kantone bei der Wahl ihres Wahlverfahrens höher gewichtet als den individuellen Anspruch, dass bei Wahlen der durch das Bundesgericht verfolgte Grundsatz der Erfolgswertgleichheit gelten solle. [PAGE 230]
Warum es dazu gekommen ist, dass zwei Kantone mit einer Standesinitiative die Souveränität bei Wahlfragen zurückerhalten wollen, wurde jetzt einlässlich ausgeführt. Das Bundesgericht hat nämlich das Recht der Kantone, ihr politisches System und das Wahlverfahren selber zu bestimmen, immer mehr zurückgedrängt. Es beruft sich dafür namentlich auf die Wahlrechtsgleichheit nach Artikel 34 der Bundesverfassung als übergeordnetes Verfassungsprinzip. So stieg der Druck auf die Kantone mehr und mehr an, die Wahlsysteme möglichst proportional zu gestalten, und das über das ganze Land hinweg. Die Hauptargumentation des Bundesgerichtes ist, dass durch Wahlsysteme mit zu geringer Proportionalität die Erfolgswertgleichheit der Stimmen verletzt sei, d. h., dass nicht jede Stimme zum Wahlergebnis tatsächlich beitrage. Das Problem dabei ist, dass das Bundesgericht damit direkt in die Freiheit der Kantone eingreift, ihr politisches System selber auszugestalten. Diese Freiheit ist aber ein wichtiger Pfeiler des schweizerischen Föderalismus, und es sollten deshalb, würde man meinen, hohe Hürden für Eingriffe in diese Freiheit gelten.
Die aktuelle Vorlage will nicht mehr als die Eigenständigkeit der Kantone bei der Wahl ihres Wahlsystems stärken, indem sie, abweichend von Artikel 8 und Artikel 34 der Bundesverfassung, das Wahlsystem und die Wahlkreise eigenständig bestimmen könnten. Es geht dabei nicht um das Wahlrecht, es geht um das Wahlverfahren und das Wahlsystem. Wenn ich nicht wüsste, dass es Kollege Cramer besser weiss, müsste ich es nicht sagen. Wir müssen nicht darüber sprechen, dass die Kantone hingehen und das Frauenstimmrecht wieder abschaffen oder Altersbegrenzungen für das aktive oder passive Wahlrecht einführen könnten. Es geht nur um das Wahlverfahren. Die Kantone blieben an die Vorgabe von Artikel 51 der Bundesverfassung gebunden, wonach sie sich eine demokratische Verfassung zu geben haben. Wie und für welches Wahlsystem sie sich entscheiden, sollte ihnen überlassen sein. Dabei gibt es keine guten oder schlechten Systeme. Vielmehr gibt es nur solche, die auf die jeweiligen Eigenheiten eines Kantons abgestimmt sind.
Folgende Ziele können gemäss Professor Georg Lutz von der Universität Lausanne für den Entscheid über ein Wahlsystem ausschlaggebend sein: Als Erstes ist die Repräsentation zu nennen, die aber nicht zwingend eine nach politischer Parteizugehörigkeit sein muss. Sie kann auch die Zugehörigkeit zu einem Gebiet oder zu einer bestimmten sozialen Gruppe wie einer Sprachgemeinschaft abbilden. Als zweites Ziel kann ein Wahlsystem die Herstellung von handlungsfähigen Parlamenten und Regierungen durch Vermeidung der Parteienzersplitterung verfolgen. Als Drittes können Einfachheit und Verständlichkeit als Voraussetzung der Akzeptanz eines Wahlausgangs dienen.
Das jeweilige Wahlsystem bleibt somit immer ein Kompromiss, der die historischen, politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen eines Kantons widerspiegeln darf. Je nach den konkreten Umständen können also die Vorteile des Majorzsystems - eine stärkere Gewichtung der Persönlichkeit als der Parteizugehörigkeit der Kandidierenden, die Möglichkeit der Repräsentation von kleinen Gebieten mit eigener Identität, die Schaffung klarer Mehrheiten, einfachere Verfahren - grösser sein als die Nachteile.
Genau an diesen Punkt knüpft die Kritik an der alles einnehmenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung an. Diese wurde etwa im Zusammenhang mit der Besprechung des Urteils in Sachen des Kantons Appenzell Ausserrhoden von Professor Georg Müller, der sich selber als Proporzbefürworter bezeichnet, als unzulässige Verfassungspolitik kritisiert. Es könnte ja sein, dass sich die Mehrheit der Stimmberechtigten in einem Kanton dafür aussprechen möchte, inskünftig stärker persönlichkeitsorientiert zu wählen und die Bedeutung der Zugehörigkeit der Kandidierenden zu den politischen Parteien zu reduzieren, was im Übrigen auch einem gesamteuropäischen Trend entspricht. Das Mehrheitsprinzip schliesst eine Anwendung der Erfolgswertgleichheit nebst der Zählwert- und Stimmwertgleichheit als Teilaspekt der Wahlrechtsgerechtigkeit allerdings aus, weil dem Majorzsystem eine andere Repräsentationsvorstellung zugrunde liegt.
Es ist politisch höchst fragwürdig, wenn das Bundesgericht beurteilt, ob das Wahlverfahren dem politischen System in einem Kanton entspricht. Es müsste an sich umgekehrt sein, dass die Kantone darüber befinden, welches Wahlverfahren zu ihrem politischen System am besten passt. Das lässt sich nur erreichen, wenn die Kantone ihre Souveränität in der Art und Weise, wie es Ihnen die Kommissionsmehrheit beantragt, zurückerhalten.