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preparatory:AB 22855

Suter Marc F. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-17

Wortprotokoll

Zuweilen schlägt das Pendel nach der anderen Seite aus, und zwar so stark, dass es manchmal kaum mehr anzuhalten ist. Ich denke, dass der Antrag der Minderheit Triponez sehr weit geht. Sie müssen sich bewusst sein, dass dieser Minderheitsantrag dann Sinn gemacht hätte, wenn bestehende Bauten und Anlagen einer Anpassungspflicht unterstellt worden wären. Nun hat es aber der Rat abgelehnt, bestehende Bauten und Anlagen dem Geltungsbereich des Gesetzes zu unterstellen.

Die Folge des Antrages der Minderheit Triponez wäre, dass bei Neubauten und bei Umbauten - dort, wo der Geltungsbereich des Gesetzes nach den getroffenen Beschlüssen unbestritten ist - diese Bestimmung zum Tragen käme. Ich muss hier auch präzisieren, dass Artikel 8a weiterhin gilt. Das ist der Ersatzartikel, dem auch Herr Triponez zugestimmt hat, mit dem die 40-Prozent-Klausel gemäss Fassung des Ständerates bei den Umbauten ersetzt wird. Artikel 8a hat mithin weiterhin Bestand.

Wenn nun dieser Minderheitsantrag angenommen wird, hätte das zur Folge, dass Vereinslokale, Gemeindelokale - gerade in kleinen Gemeinden -, aber auch Theaterlokale und Kinoräumlichkeiten nicht behindertengerecht ausgestaltet werden müssen, wenn sie neu eingerichtet werden oder wenn ein wesentlicher Umbau passiert.

Ich kann Ihnen in diesem Zusammenhang als ein Beispiel das Ergebnis der Vernehmlassung des Kantons Bern anführen. Der Kanton Bern hat sich vehement gegen diese Bestimmung gewandt. Ich zitiere aus der Vernehmlassungsantwort - die Antworten anderer Kantone gingen übrigens absolut in die gleiche Richtung -: "Die vorgenommenen Ausnahmen vom Geltungsbereich sind aufzuheben, handelt es sich doch um wichtige Angebote und Dienstleistungen, die auch von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können müssen. Eine Beibehaltung der genannten Einschränkung würde im Kanton Bern einen erheblichen Rückschritt in der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen bewirken. So müssten Gemeindelokale in kleinen Gemeinden, in denen Gemeindeversammlungen stattfinden, kaum mehr behindertengerecht erschlossen werden, ebenso wenig kleine Theater und Kinoräumlichkeiten. Tennishallen und weitere Sporträume wären dem Gesetz nicht unterstellt. Diese Bestimmung des Entwurfes sollte daher ersatzlos gestrichen werden."

Herr Triponez, Sie sind auch aus dem Kanton Bern. Wollen Sie wirklich ein Gesetz unter dem Titel Behindertengleichstellung, das einen Rückschritt bedeutet? Wollen Sie das? Die Kommissionsmehrheit hätte ein gewisses Verständnis für Ihren Antrag gehabt, wenn die bestehenden Bauten und Anlagen dem Geltungsbereich des Gesetzes unterstanden hätten. Wenn Sie aber jetzt bei den Neubauten und den Anpassungen, die nach Artikel 8a ohnehin der 5-Prozent-Klausel unterliegen, noch diese Ausnahme vorsehen, dann sehe ich nicht, wo das Gesetz in diesem Dienstleistungsbereich wirklich noch zum Tragen kommt und im Vergleich zur heutigen Situation einen Mehrwert schafft.

Herr Triponez - dieser Auffassung waren auch Sie in der Kommission -, bei Neubauten bewegen sich die Mehrkosten, die für die behindertengerechte Zugänglichkeit anfallen, im Bereich von 0 bis 1 Prozent der Baukosten, bei Umbauten zwischen 1 und 5 Prozent. Wir haben ohnehin die Obergrenze von 5 Prozent festgehalten. Und nun wollen Sie all diese Dienstleistungsbetriebe auch noch ausnehmen. Ich muss sagen, wenn das so weit geht, müssten Sie konsequenterweise den Titel des Gesetzes abändern. Ich erspare es mir, einen entsprechenden Wortlaut vorzuschlagen.