Hess Lorenz · Nationalrat · 2018-03-15
Hess Lorenz · Nationalrat · Bern · Fraktion BD · 2018-03-15
Wortprotokoll
Wir befinden uns hier in der Differenzbereinigung. Der Ständerat hat sich mit den verbliebenen drei Differenzen befasst. Bei einer hält er fest, bei den zwei anderen ist er auf die Version des Nationalrates eingeschwenkt.
Zudem hat sich der Ständerat noch mit zwei Fragen befasst, die hier in der Diskussion aufgeworfen wurden und über die ich ganz kurz informieren möchte. Es war zum einen die Frage, wie der Einsatz von Drohnen zu handhaben ist. Nach dem neuesten Stand der Abklärungen und Auskünfte ist es so, dass Drohnen, wenn sie zu Ortungszwecken eingesetzt werden, auch der richterlichen Anordnung unterstehen, wie dies andere Geräte zur Standortermittlung ebenfalls tun. Die zweite Frage war die Frage der Observationsfrist, und zwar in einem konkreten Fall: Wenn eine "normale" Observation am Laufen ist und dann während dieser Observation noch eine richterliche Verfügung erwirkt wird, die den Einsatz von Ortungsgeräten erlaubt, stellt sich die Frage, ob dann die Frist ab dieser richterlichen Verfügung neu läuft. Dem ist nicht so. Es bleibt bei den sechs Monaten Rahmenfrist, auch wenn erst nach Wochen der Observation zusätzlich die richterliche Bewilligung für den Einsatz eines Ortungsgerätes erwirkt wird.
Die Differenz, die wir hier noch zu behandeln haben, besteht bei Artikel 43a Absatz 1bis auf Seite 3 Ihrer Fahne, und zwar geht es um die unterschiedlichen Auffassungen, die betreffend die Zuständigkeit herrschten, also betreffend die Frage, wer grundsätzlich innerhalb der Unternehmung, beispielsweise des Versicherers, eine Observation anordnen kann. Wir vertraten hier im Rat die Auffassung, dass eine verantwortliche Person im Fachbereich für eine solche Anordnung zuständig ist, währenddem gemäss der ständerätlichen Version die Observation durch eine Person mit Direktionsfunktion im fallbearbeitenden Bereich angeordnet werden sollte. Der Ständerat hat hier festgehalten. Die Observation muss gemäss Ständerat also durch eine Person auf Direktionsstufe angeordnet werden.
Ihre Kommission hat sich heute Mittag mit dieser letzten Differenz befasst und beantragt Ihnen einstimmig, hier auf den Beschluss des Ständerates einzuschwenken und damit die letzte Differenz zu bereinigen.