Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-06-17
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-06-17
Wortprotokoll
Die Bestimmung in Artikel 7d betreffend die Unentgeltlichkeit greift unerlaubterweise in das kantonale Verfahren ein. Der Bund darf nach geltender Bundesverfassung nicht die Unentgeltlichkeit kantonaler Verfahren vorschreiben. Dieselbe Einschränkung betreffend kantonaler Verfahren gilt übrigens auch für Artikel 7c - mir ist das vorhin etwas schnell gegangen, und ich werde diese Frage in der Differenzenbereinigung noch einmal aufnehmen. Die Beschwerdelegitimation für kantonale Verfahren sollte da nicht vorgesehen werden.
Zum zweiten Hinweis bezüglich Artikel 7d: Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen eine generelle Kostenbefreiung vor. Sie geht also über das hinaus, was in anderen Bereichen vorgesehen ist, und dies, ohne besondere Gründe zu nennen. Ich könnte mir aber - wenn hier bei Artikel 7d eine Differenz geschaffen wird - eine Lösung dahin gehend vorstellen, dass diese Unentgeltlichkeit geschaffen wird, die kantonalen Verfahren aber davon ausgenommen werden. Ebenso - mit der Ausnahme der kantonalen Verfahren - könnte ich mir dann die Bestimmung bei Artikel 7c so vorstellen. Zudem sollte bei der Unentgeltlichkeit des Verfahrens auch sichergestellt sein, dass die Unentgeltlichkeit bei mutwilliger Prozessführung nicht gegeben ist.
In diesem Sinne könnte eigentlich die Mehrheit unterstützt werden, eine Differenz geschaffen und dann - im Sinne meiner Ausführungen - die Verfassungskonformität der Anträge in der Differenzbereinigung sichergestellt werden.