Triponez Pierre · Nationalrat · 2002-06-17
Triponez Pierre · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-17
Wortprotokoll
Namens der Kommissionsminderheit ersuche ich Sie, den von der Mehrheit beschlossenen Absatz 4bis von Artikel 2 abzulehnen und - wie dies auch Bundesrat und Ständerat getan haben - generell darauf zu verzichten, im Aus- und Weiterbildungsbereich eine explizite Definition des Begriffes der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen mit konkreten Rechtsfolgen gesetzlich zu verankern.
Allein schon die von der Mehrheit gewählte Formulierung, wonach eine Benachteiligung beim Zugang zu Aus- und Weiterbildung für Behinderte insbesondere dann vorliege, "wenn die Dauer und Ausgestaltung der Bildungsangebote sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind oder wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel sowie der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden", lässt erahnen, welch heikle Abgrenzungsfragen und Interpretationsschwierigkeiten sich hier in der Praxis und erst recht im Konfliktfall ergeben könnten.
Natürlich sollen auch Jugendliche mit Lernbehinderungen aller Art eine berufliche Ausbildung absolvieren können, auch solche mit mentalen Defiziten, mit psychischen Störungen, mit Konzentrationsmängeln, mit Verhaltensproblemen oder irgendwelchen anderen Behinderungen, und zwar nicht nur jene mit leichten Behinderungen, sondern, soweit dies möglich ist, auch solche mit mittleren oder schweren Behinderungen.
Das neue Berufsbildungsgesetz sieht denn auch eine berufspraktische Bildung mit einem gesamtschweizerischen Attest vor, welche die bisherige Anlehre ersetzen soll. Auch Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen sollen also ihren Möglichkeiten angepasste Aus- und Weiterbildungen machen können. Unverhältnismässig und für die Behinderten letztlich wohl kontraproduktiv wäre es hingegen, wenn an den Berufsschulen oder anderen Bildungsstätten die Schuldauer, das Ausbildungsniveau oder gar die Prüfungsanforderungen in jedem Falle, je nach Behinderungsart oder Behinderungsgrad, den individuellen Bedürfnissen behinderter Absolventen angepasst werden müssten. Genau das verlangt aber der von der Mehrheit beschlossene Absatz 4bis von Artikel 2.
Es muss in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass der von der Mehrheit in Artikel 2 Absatz 4bis definierte Begriff der Benachteiligung gemäss Artikel 3 Buchstabe f - wir werden ihn später behandeln - für die gesamte Aus- und Weiterbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie des ETH-Gesetzes Geltung haben soll und dass er gegenüber dem Gemeinwesen ein individuelles Klagerecht bei Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde wegen Benachteiligung eröffnen würde.
Artikel 2 Absatz 4bis muss aber auch noch aus einem weiteren Grund gestrichen werden. Rund 70 Prozent aller Schulabgänger absolvieren bekanntlich nach ihrer obligatorischen Schulzeit eine Berufslehre; von ihnen erfüllen wiederum rund 70 Prozent den praktischen Teil ihrer Lehre in einem kleinen oder mittleren Betrieb. Der Lehrvertrag ist im Obligationenrecht geregelt und bildet eine besondere Form des Arbeitsvertrages. Dabei obliegt dem Lehrmeister - bei den KMU ist das meistens der Betriebsinhaber selber - eine besondere Verantwortung für jeden Lehrling. Es gibt erfreulicherweise Tausende von Gewerbebetrieben, die immer wieder bereit sind, ein Lehrverhältnis auch mit Jugendlichen mit Behinderungen einzugehen. Ein Grossteil davon ist umso motivierter für einen solchen Schritt, je positiver die Erfahrungen sind. Es gibt zahllose Beispiele für solche erfolgreiche Lehrverhältnisse, und es gibt erstaunlich wenig Misserfolge.
Sollten nun jedoch, und hier liegt die Crux, gesetzliche Barrieren beschlossen werden, welche diesen Gewerbetreibenden Vorschriften auferlegen, denen sie möglicherweise nicht mehr gerecht werden können - ich denke hier auch ganz speziell an den folgenden Absatz 4ter, den unsere Minderheit ebenfalls bekämpft -, so könnte die Angst vor irgendwelchen individuellen Klagerechten wegen Benachteiligung diese Bereitschaft in manchen Fällen dämpfen, was sicher nicht im Interesse der Jugendlichen mit Behinderungen wäre.
Im Namen der Minderheit der Kommission und im Einklang mit Bundesrat und Ständerat und auch im Sinne eines unverkrampften Beziehungsfeldes zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen bitte ich Sie, auf diese Abgrenzungsnorm von Artikel 2 Absatz 4bis zu verzichten.