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Gross Jost · Nationalrat · 2002-06-17

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-06-17

Wortprotokoll

Ich bitte Sie namens der SP-Fraktion, der Mehrheit zu folgen. Ich bitte Sie also auch, die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse in den Schutzbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes einzubeziehen.

In der Botschaft steht etwas sehr Vorbildliches, ich möchte hier Frau Bundesrätin Metzler daran erinnern: Es steht dort nämlich, dass der Arbeitsmarkt der Kristallisationspunkt der gesellschaftlichen Akzeptanz sei. Diese Aussage können wir voll unterstreichen. Aber Sie können doch nicht 90 Prozent aller Arbeitsverhältnisse hier ausnehmen und deren Geltungsbereich trotz der wegweisenden Erklärung, dass die Arbeit immer noch der Lebensmittelpunkt vieler Behinderter sein solle, auf weniger als 10 Prozent der Arbeitsverhältnisse reduzieren.

Wir haben in diesem Gesetz wenig Anknüpfungspunkte für eine verbesserte Wiedereingliederung von Behinderten in die Arbeitswelt. Es sind viele Modelle wie Bonus-Malus-Modelle und Anreizmodelle diskutiert worden, die wir jetzt - Gott sei Dank! - zumindest in einen Pilotartikel integriert haben. Aber insgesamt haben wir wenig oder zu wenig getan, um das Primat der beruflichen Wiedereingliederung auch bei Behinderten durchzusetzen. Herr Suter hat zu Recht gesagt, dass wir fast nirgends eine derart gravierende Arbeitslosigkeit haben wie bei behinderten Personen, die arbeitsfähig und -willig sind.

Der Einbezug öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz ist wichtig, und damit wird auch die Vorbildfunktion des Bundes erfüllt. Es macht aber keinen Sinn, das Gros der Arbeitsverhältnisse einfach auszusparen. Ich erinnere Sie daran, dass auch Artikel 8 der Bundesverfassung einen integralen Ansatz hat und das gesamte gesellschaftliche Leben und nicht nur die öffentlichen, durch den Staat geordneten Arbeitsverhältnisse erfassen will. Das ist durchaus auch der Sinn der Geschlechtergleichheit, die ebenfalls in Artikel 8 der Bundesverfassung festgehalten und in beispielhafter Weise im Gleichstellungsgesetz konkretisiert ist.

Ich möchte Sie auch daran erinnern, dass wir hier einen massvollen Rechtsschutz vorgesehen haben. Wir haben zwar in Artikel 7b des Gesetzes den Anspruch auf Beseitigung diskriminierender Massnahmen in Arbeitsverhältnissen festgelegt, aber es besteht beispielsweise kein Anspruch auf den Antritt einer Arbeitsstelle. Hier kann also der Anspruch eines Behinderten nicht real durchgesetzt werden. Auch bei der Entlassung beschränkt sich der Rechtsschutz auf eine Entschädigungslösung, wenn diese Entlassung tatsächlich missbräuchlich ist. Die Praxis, wonach ein Behinderter nicht wegen seiner Behinderung entlassen werden darf, haben wir bereits jetzt im Gesetz und in der entsprechenden Praxis festgelegt. Es ist also nicht so, dass wir hier über das Ziel hinausschiessen, sondern wir haben hier den Rechtsschutz eigentlich nur auf entsprechende Massnahmen während des Arbeitsverhältnisses festgelegt. Bei der Aufnahme der Arbeit, beim Antritt einer Arbeitsstelle gibt es keinen Anspruch, und bei der Entlassung eines behinderten Arbeitnehmers wegen seiner Behinderung gibt es nur eine Entschädigung. Ich denke, das ist verhältnismässig im besten Sinne des Wortes, wie es auch in Artikel 8 des Gesetzes festgelegt ist.

Deshalb ist der Einbezug der privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse ein Kardinalpunkt für die Frage, ob wir es mit der Gleichstellung wirklich ernst meinen. Sie können keinen Artikel vorsehen, der weniger als 10 Prozent der Arbeitsverhältnisse in den Schutzbereich einbezieht. Deshalb habe ich namens der Fraktion auch hier eine Abstimmung mit Namensaufruf verlangt.