Heberlein Trix · Nationalrat · 2002-06-17
Heberlein Trix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-17
Wortprotokoll
In diesem Artikel hat die SGK nun sehr weit gehende Ausweitungen gegenüber dem Entwurf des Bundesrates, aber auch gegenüber der Fassung des Ständerates vorgenommen, deren Konsequenzen in keiner Art und Weise abschätzbar sind. Sie haben es gehört: In Absatz 4bis wird der Zugang zu Aus- und Weiterbildung erfasst, und damit auch die Berufsbildung. Die Konsequenzen, die dann in Artikel 3 Litera g mit dem Einbezug der privaten Arbeitsverhältnisse und in Artikel 7b folgen, sind entscheidend. In Absatz 4ter wird die Benachteiligung im Bereich der privaten Arbeitsverhältnisse - d. h. bei Anstellung, Aufgabenzuteilung bezüglich Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung - mit einbezogen.
Das Gesetz sieht einerseits die Beseitigung oder die Verhütung von Ungleichbehandlungen vor. Es sieht andererseits aber auch subjektive Rechte vor. Dem stimmt die FDP-Fraktion zu. Weder der Bundesrat noch der Ständerat sehen aber eine besondere Massnahme für Arbeitsverhältnisse des privaten Sektors vor - weder im Bereich Ausbildung noch in den Bereichen Anstellung, Beförderung oder Entlassung. Die nationalrätliche Kommission hat sich von diesem Grundsatz weit entfernt und schlägt gleichzeitig auch Massnahmen zur Umsetzung vor, dazu gehören das individuelle Klagerecht sowie Entschädigungsansprüche.
Das Gesetz, dessen Zielsetzung darin besteht, die Gleichstellung behinderter Menschen zu verwirklichen, soll ein Rahmengesetz sein. Daher sollen Behinderte ohne Rücksicht auf die Art der Behinderung nach ihren Möglichkeiten in die Arbeitswelt integriert werden. Dies ist auch bei Aus- und Weiterbildung der Fall: Entsprechend den Möglichkeiten sollen sie gefördert werden. Dazu braucht es Anreize und nicht zwingende Vorschriften und Klagerechte, die sich auf die Bereitschaft zur Integration von Menschen mit [PAGE 935] Behinderungen in die Arbeitswelt - so befürchten breiteste Kreise - kontraproduktiv auswirken.
Hier stellt sich, wie an verschiedenen Stellen dieses Gesetzes, einmal mehr die Frage der Justiziabilität und der Abgrenzungsprobleme - Herr Gross Jost hat sie zwar minimalisiert - zwischen Behinderung und Invalidität, zwischen Eingliederungsmassnahmen für Behinderte und Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung. In den Kommissionsverhandlungen wurde uns versichert, diese Abgrenzungsfrage stelle sich nicht. Das ist aber nicht so klar, denn letztlich sind es die Gerichte, welche eine unpräzise Gesetzgebung, wie wir sie hier machen, auslegen müssen. Begriffe wie "Zumutbarkeit", "massvoll" oder "Verhältnismässigkeit" müssen neu interpretiert werden. Sie schaffen eine Rechtsunsicherheit, die finanziellen Konsequenzen sind nicht bezifferbar, ebenso wenig wie beim folgenden Artikel in Bezug auf den Einbezug der Altbauten.
Der Ständerat hat ähnlich lautende Anträge mit 32 zu 6 respektive 31 zu 6 Stimmen klar abgelehnt, ebenso klar äusserte sich der Bundesrat. Solche massive Eingriffe in die Vertragsfreiheit sind nicht gerechtfertigt; sie sind auch - das möchte ich betonen - in keiner Art und Weise vergleichbar mit der Gleichstellung von Frau und Mann. Denn dort, so denke ich, ist es meistens relativ klar, ob es sich bei einer bestimmten Person um eine Frau handelt. Man muss nicht einmal feststellen, bis zu welchem Grad es sich um eine Frau handelt. Die Gleichstellung, wie sie hier mit dem Einbezug in die private Arbeitswelt gefordert wird, ist kaum justiziabel.
Ich empfehle Ihnen im Namen der FDP-Fraktion, dem Bundesrat und dem Ständerat, d. h. der Minderheit Triponez, zuzustimmen.