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Hassler Hansjörg · Nationalrat · 2002-06-17

Hassler Hansjörg · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-06-17

Wortprotokoll

Ich glaube, wir alle möchten die Benachteiligungen für die behinderten Menschen beseitigen, sofern dies in einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem Nutzen für die Behinderten und dem dadurch verursachten Aufwand steht. Aber bei dieser Verhältnismässigkeit gehen die Meinungen zum Teil auseinander. Bei Artikel 3 Buchstabe a möchte die Kommissionsmehrheit, entgegen dem Bundesrat und dem Ständerat, auch bestehende öffentlich zugängliche Bauten mit einer Übergangsfrist dem Gesetz unterstellen.

Nach Auffassung der SVP-Fraktion geht dies zu weit. Für die Besitzer solcher Bauten kann dies unverhältnismässige Kostenfolgen haben. Denken wir z. B. an den kleinen Dorfladen, an ein Bergrestaurant in einem Skigebiet oder an viele Gastwirtschaftsbetriebe, die ihre öffentlich zugänglichen Räume auf verschiedenen Stockwerken haben. Die Investitionen in Personen- oder Treppenlifte und in andere Anpassungen könnten für diese Betriebe unzumutbare Kostenfolgen haben. Für diese behindertengerechten Anpassungen ist in der Gesetzesrevision eine Übergangsfrist von 20 Jahren vorgesehen. Diese Übergangsfrist könnte aber auch unerwünschte Folgen nach sich ziehen. Sie könnte dazu führen, dass Hauseigentümer Mietverträge mit Dienstleistungsunternehmen künden, um nicht gezwungen zu sein, fristgerecht bauliche Anpassungen an ihren Gebäuden vornehmen zu müssen.

Nach Auffassung der SVP-Fraktion ist es richtig und sinnvoll, öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes bewilligt und erneuert werden, in den Geltungsbereich des Gesetzes zu stellen. Die SVP-Fraktion unterstützt daher die Fassung des Bundesrates und des Ständerates.

Es ist auch richtig, dass die öffentlichen Verkehrsmittel sukzessive ebenfalls behindertengerecht ausgestaltet werden müssen. Aber das, was die Mehrheit hier beantragt, ist kaum praktikabel. Sie möchte, dass auch alle Skilifte, Sessel- und Gondelbahnen ohne Ausnahmen unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen. Dies ist in der Praxis kaum durchführbar; ich frage mich, wie ein Skilift behindertengerecht umgebaut werden kann. Oder wie soll das bei einer kleinen Vierer- oder Sechser-Gondelbahn vor sich gehen, bei der für einen Rollstuhl gar kein Platz vorhanden ist? Auch wären die Kostenfolgen für die Bergbahnbetreiber unabsehbar und für viele auch untragbar. Viele Bergbahnunternehmen haben heute bereits mit grossen finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Derart grosse zusätzliche Auflagen wären für viele nicht zu verkraften.

Es gibt viele grössere Kabinenseilbahnen, die auch nach dem Antrag der Minderheit unter das Gesetz fallen und behinderten Personen eine ansehnliche und auch erwünschte Auswahl an Ausflugsmöglichkeiten bieten. Bei diesen grösseren Seilbahnen dürften die behindertengerechten Anpassungen mit einem verhältnismässigen und verantwortbaren Aufwand zu realisieren sein.

Die Lösung des Bundesrates und des Ständerates, die Skilifte sowie Sessel- und Gondelbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit dem Gesetz nicht unterstellen [PAGE 942] will, scheint uns angemessen und wird von unserer Fraktion unterstützt.

Die Kommissionsminderheit schlägt bei Buchstabe c wie der Bundesrat und der Ständerat vor, Wohnbauten mit mehr als acht Wohneinheiten, die neu erstellt oder wesentlich erneuert werden, dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu unterstellen. Die Mehrheit will dies bereits bei Gebäuden mit sechs Wohneinheiten realisiert haben. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die behinderten Personen auch das Recht haben sollen, eine in allen Belangen passende Wohnung auswählen zu können. Aber mit dem Antrag der Mehrheit schaffen wir eine riesige Anzahl Wohnungen mit behindertengerechtem Zugang, die nie von Behinderten genutzt werden. Wir schaffen hier unnötige Überkapazitäten. Der Antrag der Minderheit kommt in diesem Punkt den Anliegen der behinderten Personen bereits sehr weit entgegen. Weiter gehende Lösungen sind unverhältnismässig.

Die SVP-Fraktion unterstützt deshalb in Artikel 3 mit den Minderheiten Triponez bzw. Stahl die Fassung des Bundesrates und des Ständerates.